2. Teil Verkehrswesen
(Reichsbahn) 33
c) wer in einem auf der Bestimmungsstation seiner Fahrkarte
nicht haltenden Zug über diese hinarrsfahren will und dies
dem Schaffner spätestens auf der letzten Haltestation vor der
ursprünglichen Bestimmungsstation meldet,
d) wer in eine höhere Klasse übergeht und dies vorher dem
Schaffner sofort unaufgefordert meldet,
o) wer eine Zuggattung mit höheren Fahrpreisen benutzt und
dies dem Schaffner sofort unaufgefordert meldet.
6) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden,
selbst wenn es die darin fahrenden Frauen zugeben. Die Mitnahme
von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet.
7) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Ab
teile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zu
stimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht werden.
8) In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zu-
stimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden. Wer dem zu-
widerhandelt, hat 2 Reichsmark zu entrichten.
9) Rur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden
Personen dürfen die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleich
zeitig geöffnet fein. Im übrigen entscheidet, wenn sich die Rei-
senden über das Öffnen und Schließen der Fenster nicht verstän-
digen, der Schaffner.
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen.
1) Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) dürfen in die
Personenwagen mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden da-
durch nicht belästigt werden, und keine Zoll-, Steuer- oder Polizei-
Vorschriften entgegenstehen.
2) In der ersten, zweiten und dritten Klasse steht dem
Reisenden nur der Raum über und unter seinem Sitzplatze für
Handgepäck zur Verfügung. Auf den Sitzplätzen darf Hand-
gepäck nicht untergebracht werden.
Das Gewicht des Handgepäcks eines Reisenden darf insgesamt
25 Kilogramm nicht übersteigen. Handgepäckstücke von mehr als
25 Kilogramm Einzelgewicht werden, auch wenn mehrere Personen
zusammen reisen, nicht zugelassen.
3) In die besogders gekennzeichneten Wagen dritter Klasse
Personenzug dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten
in Körben, Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegenstände mit-
genommen werden, wie sie ein Fußgänger tragen kann.
Die Eisenbahn kann die Mitnahme dieser Gegenstände bei be-
stimmten Zügen oder Wagen ausschließen. Das Gewicht der von
einem Reisenden mitgeführten Gegenstände darf insgesamt 50 Kilo-
gramm nicht übersteigen. Gegenstände von mehr als 50 Kilogramm
Einzelgewicht werden, auch wenn mehrere Personen zusammen
reisen, nicht zugelassen.
4) Werden Gegenstände, die nach Abs. 2 u. 3 nicht als Hand
gepäck zugelassen sind, trotzdem mitgeführt, so werden sie in den
Gepäckwagen gebracht und dort bis zur endgültigen Abfertigung
verwahrt. Für diese Gegenstände wird von der Station"ab, auf der
der Reisende zugegangen ist, und wenn die Zugangsstation nicht
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, von der Ausgangsstation
des Zuges ab je nach der Art des Gutes die Gepäck- oder Expreß-
gutfracht mit einem Zuschlag von 10 Reichsmark, jedoch nicht mehr
als die doppelte Fracht erhoben.
5) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst
zu beaufsichtigen. Die Eisenbahn haftet dafür nur, wenn sie ein
Verschulden trifft.
a) Die zugelassene Traglast kann auch aus mehreren Stücken
bestehen. Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder ihrer
Anzahl ein einzelner Fußgänger nicht tragen kann, oder die
sich wegen ihres Umfanges zur Mitnahme in die Personen-
wagen nicht eignen, werden auch dann nicht als Traglasten
zugelassen, wenn mehrere Fahrkarten vorgezeigt werden.
d) Als Traglasten dürfen auch kleinere Tiere, ausgenommen
Ferkel, mitgenommen werden.
c) Fahrräder — gleichviel ob zerlegt oder unzerlegt — dürfen in
die Personenwagen nicht mitgenommen werden.
d) Schneeschuhe und Rodelschlitten dürfen in die Personen-
wagen der Schnellzüge und in die erste und zweite Klasse der
Eil. und Personenzüge nicht mitgenommen werden, in die
dritte Klasse der Eil- und Personenzüge nur dann,
wenn eine Belästigung der Reisenden und eine Beschmutzung
der Wagensitze ausgeschlossen ist. Die Eisenbahnverwaltung
kann auch bei einzelnen Eil- und Personenzügen die Mit
nahme in die dritte Klasse ausschließen.
Mitnahme von Tieren in die Personenzüge.
1) Lebende Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mit-
genommen werden.
2) Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere,
die auf dem Schoße getragen werden, wenn ihrer Mitnahme in das
Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Hunde jeder
Größe dürfen mitgeführt werden, wenn ihren Besitzern ein be-
sonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann. In Schlaf- und
Speisewagen dürfen keine Tiere mitgenommen werden.
3) Für Hunde, die von den Reisenden mitgeführt werden, ist
die tarifmäßige Gebühr zu entrichten.
Für einen Reisenden werden höchstens 2 Hunde zugelassen.
Reisegepäck.
1) Der Reisende kann Gegenstände als Reisegepäck aufgeben,
die in Reisekoffern, Reisekörben, Reisetaschen, Reisesäcken, Ruck-
säcken, Hutschachteln, handlichen Kisten oder dergl. verpackt sind.
2) Jedes Gepäckstück muß mit der genauen und dauerhaft
befestigten Anschrift des Reisenden (Name, ständiger Wohnort,
Wohnung), dem Namen der Versand- und Bestimmungsstation so-
wie dem Tag der Auflieferung versehen sein. Nicht derartig ge-
kennzeichnetes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Altere Be-
Zeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen,Postbeförderungszeichen
sowie andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeförderungszeichen ver-
wechselt werden könnten), müssen von den Gepäckstücken ent-
fernt sein.
3) Reisegepäck wird zu den Sätzen des Gepäcktarifs nur gegen
Vorlage von Fahrkarten angenommen, die nach der Station gültig
sind, für die die Gepäckabfertigung verlangt wird.
4) Reifepäck wird auch ohne Vorzeigung von Fahrkarten
zu den Sätzen des Expreßguttarifs nach Stationen angenommen,
nach denen Expreßgut abgefertigt wird. Das Mindestgewicht für
die Frachtberechnung beträgt 10 kg. Bei Gegenständen im Gewicht
von 11—15 kg wird die Fracht für 20 kg berechnet.
Expreßgut.
1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen
eignen, werden nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreß-
gut angenommen.
2) Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte
Anschrift des Empfängers, den Namen der Versand- und Be-
stimmungsstation und den Tag der Auflieferung tragen. Soll die
Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muß der
Anschrift jedes Frachtstücks noch der Vermerk „Jur Selbstabholung"
oder „Bahnlagernd" beigefügt sein.
3) Die Aufgabe von Expreßgut erfolgt bei den Gepäckab-
fcrtigungen zu den für die Annahme von Gepäck bestimmten Zeiten.
4) Expreßgut wird nur freigemacht zur Beförderung ange-
nommen.
5) Es wird wie Gepäck befördert.
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