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Städtische indirekte Steuern
Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Steuerord- |
nung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleich
zeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als
Vergnügen anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer
nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
8 4. Anmeldung, S i ch e r h e i t s l e i st u n g.
Alle im Gemeindebezirk veranstalteten Vergnügungen sind bei
der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens einen
Werktag, und 'wenn die Veranstaltung der Kartensteuer un
terliegt, spätestens zwei Werktage, und wenn für die Veranstaltung
gemäß 8 2 Ziffer 2, 3, 4 oder 8—10 Steuerfreiheit in Anspruch
genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen.
Hat die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, weil
die Veranstaltung bis dahin noch nicht feststand, so ist sie späte
stens bis zum zweiten Werktage nach der Veranstaltung nachzuholen.
Ebenso sind Tanzstundenzirkel vor Beginn und die für jeden
Tanzstundenzirkel stattfindenden Zubehörveranstaltungen vor der
Veranstaltung unter Angabe der Zeit und des Ortes vom Tanz
lehrer anzumelden.
über die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.
Jur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der
Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder
Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer steuerpflichtigen
Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung
vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und
nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.
Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuer-
stelle (Magistrat, Stadtsteueramt) eine einmalige Anmeldung für
eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
Die Steuerstelle kann die Leistung einer Sicherheit in der
voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; sie kann die
Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
8 10. E i n t r i t t s k a r t e n.
Bei der Anmeldung der Veranstaltung (8 4) hat der Unter
nehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Steuer-
stelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer
versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veran
staltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die
Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.
Die Etcuerstelle kann von diesen Erfordernissen auf Ansuchen
Ausnahmen zulassen. Sie ist auch berechtigt, die Anwendung von
steueramtlich abgestempelten Eintrittskarten vorzuschreiben, die der
Unternehmer auf Verlangen der Stcuerstelle von der von ihr zu
bezeichnenden Bezugsquelle oder gegen Erstattung der Selbstkosten
von ihr selbst zu entnehmen hat.
5. Wirtschaftserlaubnis-Steuer.
Bei Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus,
sowie zur räumlichen oder sachlichen Erweiterung
wird eine Steuer erhoben. Diese wird nach dem Jahresertrage
des erlaubnispflichtigen Betriebes berechnet und beträgt:
von den ersten angefangenen oder vollen 1000 RM. des
Jahrcsertrages 10 v. H.,
von den nächsten angefangenen oder vollen 1500 RM. des
Jahrcsertrages 20 v. H.,
von dem darüber hinausgehenden Teile des Iahres-
ertrages 30 v. H.
Steht bei Festsetzung der Steuer der Betrag noch nicht fest,
so wird er geschätzt und danach die Steuer berechnet und erhoben,
vorbehaltlich endgültiger Festsetzung der Steuer nach Ablauf des
ersten Geschäftsjahres.
Der Ertrag wird nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2
der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbe
steuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1927
(Ges. S. 21) festgestellt.
Bei Betrieben, die den Charakter einer Diele, einer Bar, einer
Likörstube oder eines Kabaretts haben, sowie für Erlaubnisertei
lungen an Personen, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des
Deutschen Reiches haben, wird das Doppelte der nach vorstehendem
berechneten Steuer erhoben.
Die Hälfte des Eteuerbetragcs wird erhoben, wenn jemand
die Erlaubnis zum Betriebe einer bestehenden Gast- oder
Schankwirtschaft oder eines bestehenden Kleinhandels mit Brannt
wein oder Spirituosen erhält.
Dieser Satz erhöht sich
a) bei Übernahme innerhalb des 1., 2. oder 3. Jahres nach Er
teilung der Erlaubnis an den Vorgänger . . auf 90 v. H.
b) bei Übernahme innerhalb des 4. oder 5. Jahres auf 80 v. H.
o) bei Übernahme innerhalb des 6., 7. od. 8. Jahres auf 70 v. H.
<1) bei Übernahme innerhalb des 9. oder 10. Jahres auf 60 v. H.
des Steuerbetrages.
Nur ein Viertel des Steuerbetruges wird erhoben, wenn der
Steuerpflichtige früher eine Erlaubnis zu einem bezeichneten Be
trieb erhalten hatte, diesen Betrieb aufgegeben hat und seitdem
nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind. Hierbei ist nicht erforder
lich, daß der aufgegebene Betrieb von derselben Art (Gastwirtschaft,
Schankwirtschaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus) wie
der neue Betrieb ist; nur, wenn die frühere Erlaubnis allein zum
Kleinhandel mit Spirituosen in versiegelten oder verkapselten
Flaschen erteilt war, tritt diese Ermäßigung nicht ein. Steuer-
freiheit ist zu gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, daß de:
Wirtschaftsbetrieb für Rechnung der Stadt oder einer gemein
nützigen Vereinigung oder zu einem wohltätigen oder gemein
nützigen Zweck erfolgen soll. Die Steuer aus Billigkeitsgründeu
in einzelnen Fällen zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise
zu erlassen, bleibt dem Magistrat überlasten.
6. Hundesteuer.
Wer einen über drei Monate alten Hund hält, ohne Unterschied,
ob er selbst oder ein in seinem Haushalt lebendes Familienglied
ihn als Eigentum besitzt oder nur für einen Dritten in Verpflegung
genommen hat, hat für den Hund eine Steuer zu zahlen. Di:
Steuer beträgt für den ersten Hund 70 RM., für den zweiten Hund
110 RM. und für jeden weiteren von ein und derselben Person
gehaltenen Hund 150 RM.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten innerhalb der ersten
14 Tage eines Vierteljahres an die städtische Steuerkasse, Rat
haus Zimmer 43, zu zahlen.
Für einen Hund, der im Laufe eines Vierteljahres steuer-
pflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, der im Lauf:
eines Vierteljahres neu angeschafft ist, muß die volle Steuer fü
das laufende Vierteljahr entrichtet werden. Eine Rückvergütung
der Steuer findet für einen im Laufe des Vierteljahres abgängig
gewordenen, abgeschafften oder nach auswärts überführten Hun)
auch nicht teilweise statt.
Wer mit einem in einer Gemeinde eines deutschen Bundes
staates bereits versteuerten Hunde neu anzieht, darf für da;
laufende halbe Jahr die nachweislich von ihm für dieselbe Zeit
und für denselben Hund gezahlte Gemeinde-Hundesteuer auf di:
hier zu zahlende in Anrechnung bringen.
Wechselt ein hier versteuerter Hund seinen Besitzer, und hat
der bisherige dem neuen Besitzer mit dem Hunde auch die Steuer
marke überliefert, so braucht der neue Besitzer die für das be
treffende Vierteljahr bereits gezahlte Steuer nicht nochmals zu
entrichten, wenn er innerhalb der Anmeldefrist die Steuermarke der
städtischen Steuerbehörde vorzeigt. Hat dagegen der bisherige Be
sitzer die Steuermarke behalten, so steht ihm die gleiche Ver
günstigung wegen eines nach dem Besitzwechsel steuerpflichtig ge
wordenen oder neu angeschafften Hundes zu; die Steuermarke i t
alsdann für diesen Hund zu verwenden. Diese Vorschrift findet
entsprechende Anwendung, wenn ein versteuerter Hund eingegangen
oder abhanden gekommen ist.
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund neu anziehst
hat ihn binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem An
zuge anzumelden.
Junge Hunde gelten im Sinne dieser Steuerordnung 3 Monate
nach der Geburt als neu angeschafft.
Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder einge
gangen ist, muß spätestens 14 Tage nach Ablauf desjenigen Viertel
jahres, innerhalb besten der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden.
Die Steuer wird nicht erhoben:
1. für Hunde, die von den Militärbehörden zu militärischen
Zwecken gehalten werden,
2. für Diensthunde der Zollbeamten, auch dann, wenn die im
dienstlichen Interesse gehaltenen Hunde zwar Eigentum der
Beamten sind, die Unterhaltungskosten für sie aber im wesent
lichen z. B. durch eine dem betr. Beamten gewährte Abfindung
vom Reiche getragen werden;
3. für Hunde, die von der örtlichen Polizeibehörde oder auf
deren Veranlassung von den Beamten des Polizeidienstes im
Jntereste der öffentlichen Sicherheit für den Außendienst ge
halten werden (Polizeihunde),