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1. Teil
Städtische indirekte Steuern
4. für Hunde, die in Gefangenenanstalten dienstlich zu Wach
zwecken gehalten werden,
5. für die von den städtischen Feldhütern mit Genehmigung des
Magistrats zum dienstlichen Gebrauch gehaltenen Hunde, so
wie für solche Hunde, die mit Genehmigung des Magistrats
zur Bewachung von städtischen Gebäuden lind Grundstücken
oder zu deren Schutz gegen Ratten u. dergl. gehalten werden,
6. für Diensthunde der Forstbeamten und derjenigen im Privat-
forstdienst angestellten Personen, die gem. 88 23 und 24 des
Forstdiebstahlgesetzes vom 15. 4. 78 ein für allemal gericht
lich beeidigt sind oder deren Anstellung gem. § 62 des Feld-
und Forstpolizeigesetzes vom 1. 4. 80 von der zuständigen
Staatsbehörde bestätigt ist,
7. für die von dem Kasseler Wach- und Schließ-Institut oder
deffen Angestellten für den Wachdienst gehaltenen Hunde,
wenn sie für den öffentlichen Wachdienst notwendig und ge
eignet sind,
8. für Hunde, die von Blinden zu ihrer Führung gehalten
werden,
9. für Hunde von Fremden und Durchreisenden, die keinen
dauernden Aufestthalt in Kastei nehmen, sofern deren Auf
enthalt die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, und
wenn sie die Hunde bei ihrer Ankunft hier bereits besessen
haben.
Die Hundesteuer wird auf 6 RM. ermäßigt:
a) zu Gunsten der Hirten für höchstens je zwei Hunde,
b) für Hunde, die zur Bewachung einsam liegender Gehöfte und
Wohnhäuser oder zur Bewachung von Warenvorräten, die
nicht in Gebäuden untergebracht werden können, und zur Be
wachung von Grundstücken und Gärten, die mit Lebensmitteln
des täglichen Bedarfs bestellt sind, unentbehrlich und geeignet
sind, unter der Bedingung, daß sie den Tag über dauernd ent
weder in einem besonders dazu bestimmten Raume, Grund
stück oder Garten eingeschlossen oder an der Kette gehalten
werden und das Grundstück auch zur Nachtzeit unter keinen
Umständen verlassen. Die Steuerermäßigung wird immer nur
für einen auf dem Grundstück gehaltenen Hund und nur dann
gewährt, wenn der Besitzer des Hundes mit einem reichs-
steucrpflichtigen Einkommen veranlagt ist, das den durch die
Steuerordnung festgesetzten Betrag (zurzeit 3000 RM.) nicht
überschreiten darf; sie erlischt, sobald einer der vorgedachten
Bedingungen zuwidergehandelt wird,
o) für Zughunde von Gewerbetreibenden, die für den Betrieb
ihres Gewerbes kein anderes Zugtier besitzen, sofern sie zur
Gewerbesteuer wegen geringen Ertrages nicht veranlagt sind,
und sofern die Hunde zum Betriebe des Gewerbes unent
behrlich sind. Die Steuerermäßigung erlischt, sobald der Hund
nicht mehr zu dem angegebenen Zwecke gebraucht wird,
tl) für Hunde, welche zur Unterstützung mittelloser, tauber oder
blinder Personen unentbehrlich sind.
Für die zu b bis einschließlich d gedachten Hunde ist die Steuer
ermäßigung alljährlich von neuem nachzusuchen.
Für Hunde, die nachweislich zu Zuchtzwecken gehalten werden,
und deren Züchter sich verpflichten, ihre Zuchttiere und die von
ihnen gezüchteten Hunde in ein von einer Züchterorganisation, z. B.
vom Kartell der stammbuchführenden Spezialklnbs oder von der
Delegiertenkommission anerkanntes Zucht- oder Stammbuch ein
tragen zu lasten, kann auf Antrag des Züchters eine Pauschal-
zwingersteuer entrichtet werden. Eie beträgt für die im Zwinger-
betrieb befindlichen Zuchttiere sowie die anfallenden Zuchtprodükte
bis zu ihrer Abgabe in den Stadtbezirk oder nach auswärts 100 RM.
Diese Steuervergünstigung wird an die Bedingung geknüft, daß
1. besondere geschlossene oder sonst geeignete Räumlichkeiten
(Zwinger, Zuchtstall, Laufstall) vorhanden sind, und die Hunde
stets innerhalb des Grundstücks gehalten werden,
2. ordnungsmäßige, dem Magistrat jederzeit zur Einsicht vor
zulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige
Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu er
sehen ist,
3. alle Würfe und Veräußerungen von Hunden an im Stadt-
bezirk wohnhafte Personen innerhalb 8 Tagen beim Magistrat
angeineldet werden.
Der Besitzer eines Hundezwingers wird, wenn einer der in den
Zwinger gehörigen Hunde außerhalb seines Gehöftes betroffen
wird, im vollen Betrag für diesen Hund zur Hundesteuer heran-
gezogen.
Der Magistrat kann aus Billigkeitsgründen in einzelnen Fällen
zur Vermeidung von Härten die Hundesteuer ganz oder teilweise
erlassen.
Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das
laufende Steuerjahr (1. April bis 31. März) bei der ersten Steuer
zahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der Eteuerquittung
vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund
die Steuermarke das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Weise an
sich trägt.
Den Besitzern steuerfreier Hunde wird unentgeltlich eine Marke
besonderer Form (Hundefreimarke) ausgehändigt. Rur für solche
Wachhunde, für die Steuerermäßigung gemäß § 5 b gewährt wird,
werden Hundesteuermarken nicht verabfolgt. Wird für eine Marke
Ersatz notwendig, so wird gegen Erlegung von 25 RPf. eine andere
Marke verabfolgt.
Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet,
den städtischen Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der
Steuerbehörde beauftragten Beamten auf Nachfrage über die in
dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren
Besitzer Auskunft zu geben.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen
4 Wochen nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Magistrat
anzubringen.
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet
binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung an die Klage im Ver
waltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß zu Kassel statt.
Einspruch und Klage haben keine die Zahlung aufschiebende
Wirkung.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangs
verfahrens beigetrieben.
Hunde, die an einem öffentlichen Ort ohne gültige Steuer
marke angetroffen werden, können durch Beauftragte des Magistrats
eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen
von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß
gabe der 88 070 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich
versteigert werden. Wenn der Steuerpflichtige sich innerhalb der
Frist von fünf Tagen meldet und die erfolgte Berichtigung der
Steuer nachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkasten,
des Fanggeldes und der anderweitig entstandenen Kosten den
Hund zurück.
Zuwiderhandlungen gegen die durch die Steuerordnung den
Beteiligten auferlegten Verpflichtungen werden mit einer Geld
strafe von 1—150 RM. geahndet, sofern nicht nach den bestehenden
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Gegen die Straffestsetzung
steht das Recht der Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten in
Kassel binnen zwei Wochen nach deren Behändigung oder der An
trag auf gerichtliche Entscheidung, welche bei dem Magistrat inner
halb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem Be
straften zu (8 82 des Kommunalabgaben-Gesetzes und Ausführungs-
anweisung dazu Artikel 50).
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
polizeilichen Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
7. Meß- und Christmarkttarif.
Die Frühjahrs- und Herbstmesse finden im März bezw. Oktober,
der Christmarkt 8 Tage vor Weihnachten eines jeden Jahres statt.
Für Mietzins, Wachtgeld und Reinigung bestehen keine festen
Sätze. Diese werden den jeweiligen Verhältnissen entsprechend
festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt das Meßkommissariat, Rathaus,
Erdgeschoß, Eingang Fünffensterstraße.
8. Tarif für Benutzung des Wochenmarktes in Kassel.
A. Für jeden benützten Quadratmeter mit Ausnahme
der unter 8 genannten Verkaufsstände 0,15 R.F.
B. Für Fleisch-, Fisch- und Heringsverkaufsstände für
jeden benutzten Quadratmeter 0,20 „
C. Für Mengen bis cinschl. einer Traglast 0,10 „