Teil 1.
Städtische indirekte Steuern.
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Organisation, z. B. vom Kartell der stammbuclifiihrenden Spezialklubs oder von der Delegierteil-
Kommission anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eintragen zu lassen, kann auf Antrag des
Züchters eine Pauschalzwingersteuer entrichtet werden. Sie beträgt für die im Zwingerbetrieb
befindlichen Zuchttiere sowie die anfallenden Zuchtprodukte bis zu ihrer Abgabe in den
Stadtbezirk oder nach auswärts 75 GM.
Diese Steuervergünstigung wird an die Bedingung geknüpft, daß
1 . besondere geschlossene oder sonst geeignete Räumlichkeiten (Zwinger, Zuchtstall,
Laufstall) vorhanden sind, und die Hunde stets innerhalb des Grundstücks gehalten
werden,
2 . ordnungsmäßige, dem Magistrat jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt
werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde
zu ersehen ist,
3. alle Würfe und Veräußerungen von Hunden an im Stadtbezirk wohnhafte Personen
innerhalb 8 Tagen beim Magistrat angemeldet werden.
Der Besitzer eines Hundezwingers wird, wenn einer der in den Zwinger gehörigen Hunde
außerhalb seines Gehöfts betroffen wird, im vollen Betrag für diesen Hund zur Hundesteuer
herangezogen.
Der Magistrat kann aus Billigkeitsgründen in einzelnen Fällen zur Vermeidung von
Härten die Hundesteuer ganz oder teilweise erlassen.
Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das laufende Steuerjahr (1. April
bis 31. März) bei der ersten Steuerzahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der
Steuerquittung vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund die Steuer-
markc das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Weise an sich trägt.
Den Besitzern steuerfreier Hunde wird unentgeltlich eine Marke besonderer Form (Hunde
freimarke) ausgehändigt. Nur für solche Wachhunde, für die Steuerermäßigung gemäß §5c
gewährt wird, werden Hundesteuermarken nicht verabfolgt. Wird für eine Marke Ersatz not
wendig, so wird gegen Erlegung der Selbstkosten eine andere Marke verabfolgt.
Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, den städtischen Steuer-
aufsichtsbeainten oder den sonst von der Steuerbehörde beauftragten Beamten auf Nachfrage
über die in dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren Besitzer Aus
kunft zu geben.»
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen 4 Wochen nach der Auf
forderung zur Zahlung bei dem Magistrat anzubringen.
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet hinnen zwei Wochen vom
Tage der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß
zu Cassel statt.
Einspruch und Klage haben keine die Zahlung aufschiebende Wirkung.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben.
Hunde, die an einem öffentlichen Orte ohne gültige Steuermarke angetroffen werden,
können durch Beauftragte des Magistrats eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist
von fünf Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maßgabe der
§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn der
Steuerpflichtige sich innerhalb der Frist von fünf Tagen meldet und die ei folgte Berichtigung
der Steuer nachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkosten, des Fanggeldes und
der anderweitig entstandenen Kosten den Hund zurück.
Wer in dem Stadtbezirk Cassel einen Hund hält, ohne ihn rechtzeitig (§§ 3, 6 , Abs.2, Ziffer 3)
angemeldet zu haben, oder wer die rechtzeitige Anmeldung eines im Laufe des Steuerhalbjahres
steuerpflichtig gewordenen Hundes unterläßt, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von 150 GM.
Der gleichen Strafe verfällt, wer einen Hund nicht rechtzeitig (§ 3) abmeldet. Gegen die Straf
festsetzung steht das Recht der Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten in Cassel binnen
zwei Wochen nach deren Behändigung oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, welche
bei dem Magistrat innerhalb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem Bestraften
zu (§82 des Kommunalabgaben-Gesetzes und Ausführungsanweisung dazu Artikel 60).
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden polizeilichen Vorschriften
werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Wer erwerbsmäßig gegen Entgelt Zimmer oder Wohnungen an Personen zu vorüber
gehendem Aufenthalt vermietet, hat eine Gemeindesteuer zu entrichten. Als vorübergehender
Aufenthalt gilt der Aufenthalt, der die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt.
Die Steuer beträgt bei einem täglichen Gesamtentgelt von mehr als 1 Mk. 15°/ 0 .
Die Anmeldung der Einnahmen und Zahlung der Steuer hat sofort nach Ablauf eines
Monats zu erfolgen.
Für die Benutzung der in der Stadt Cassel gehaltenen Kraftdroschken wird eine Steuer
in Höhe von 10% des Fahrpreises erhoben. Der Droschkenhalter ist berechtigt, die Steuer
dem Fahrgast in Rechnung zu stellen.
VI. Beherbergungssteuer.
VII. Kraftdroschkeiibenutziingssteuer.