12 Städtische indirekte Steuern. — Höhe des Schulgeldes in der Stadt Cassel. Teil I.
§ 6 a. Der Magistrat kann aus Billigkeitsgründen in einzelnen Fällen zur Vermeidung
von Härten die Hundesteuer ganz oder teilweise erlassen.
§ 7. Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das laufende Steuerjahr
(1. April bis 31. März) bei der ersten Steuerzahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der
Steuerquittung vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund die Steuer
marke das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Weise an sich trägt.
Den Besitzern steuerfreier Hunde (§ 4) wird unentgeltlich eine Marke besonderer Form
(Hundefreimarke) ausgehändigt. Nur für solche Wachhunde, für die Steuerermäßigung gemäß
§5 c gewährt wird, werden Hundesteuermarken nicht verabfolgt. Wird für eine Marke Ersatz
notwendig, so wird gegen Erlegung von 5 Mark eine andere Marke verabfolgt.
§ 8. Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, den städtischen
Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der Steuerbehörde beauftragten Beamten auf
Nachfrage über die in dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren
Besitzer Auskunft zu geben.
§ 9. Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen 4 Wochen
nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Magistrat anzubringen.
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet binnen zwei Wochen
vom Tage der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß
zu Cassel statt.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10. Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben.
§ 11. Hunde, die an einem öffentlichen Orte ohne gültige Steuermarke angetroffen
werden, können durch Beauftragte des Magistrats eingefangen und, wenn nicht innerhalb
einer Frist von fünf Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß
gabe der §§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn
der Steuerpflichtige sieb innerhalb der Frist von fünf Tagen meldet und die erfolgte Berichtigung
der Steuer nachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkosten von 15 M. für den
Tag, des Fanggeldes von 30 M. und der anderweitig entstandenen Kosten den Hund zurück.
§ 12. Wer in dem Stadtbezirk Cassel einen Hund hält, ohne ihn rechtzeitig (§§ 3, 6 Abs. 2.
Ziffer 3) angemeldet zu haben, oder wer die rechtzeitige Anmeldung eines im Laufe des Steuerhalb
jahres steuerpflichtig gewordenen Hundes unterläßt, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe von
1000 Mk. Dergleichen Strafe verfällt, wer einen Hund nicht rechtzeitig (§3) abmeldet. Gegen
die Straffestsetzung steht das Recht der Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten in Cassel
binnen zwei Wochen nach deren Behändigung oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
welche bei dem Magistrat innerhalb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem
Bestraften zu (§ 82 des Kommunalabgaben-Gesetzes und Ausführungsanweisung dazu Artikel 50).
§ 18. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden polizeilichen Vor
schriften werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
VI. Mess- und Christmarkttarif.
Die Frühjahrs- und Herbstmesse finden im März bezw. Oktober, dpr Christmarkt 8 Tage
vor Weihnachten eines jeden Jahres statt.
Für Mietzins, Wachtgeld und Reinigung bestehen keine festen Sätze. Diese werden
den jeweiligen Verhältnissen entsprechend festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt das Stadt
steueramt, Wilhelmshöher Allee 5.
Höhe des Schulgeldes in der StadtCassel.
Vom 1. April 1922 ab:
1. Die beiden staatlichen Gymnasien: Für Einheimische und Auswärtige in allen
Klassen jährlich 500 Mk.
2. Städtische höhere Knabenschulen, Lyzeum mit Oberlyzeum und Stu
dienanstalt: Für Einheim. 1000 Mk., für Auswärtige 1250 Mk. Erhöhung der Schulgeld
sätze ist in Aussicht genommen. (Ein- u. Austrittsgeld 6 Mk.)
3. Mädchen-Mittelschulen (Gehobene Mädchenschulen) Amalien- und Luisenschule: In
allen Klassen jährlich 600 Mk. für Einheimische, 750 Mk. für Auswärtige. Erhöhung der Schul
geldsätze ist in Aussicht genommen. (Eintrittsgeld und Austrittsgeld 2 Mk.)
4. Städtische Bürgerschulen: Für Einheimische frei, für Auswärtige 84 Mk. jährlich.
5. Obligatorische gewerbliche Fortbildungs - Schul e für Knaben: Von den Arbeit
gebern werden Beiträge erhoben, deren Höhe sich nach der Gewerbesteuerklasse richtet.
6. Kaufm. Fortbildungsschule: Wie zu 5.
7. Pflichtfortbildungsschulo für Mädchen (wie zu 5).