Teil I.
Städtische indirekte Steuern.
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§ 3.. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hunde neu anzieht, hat ihn binnen
14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Anzuge anzumelden.
Junge Hunde gelten im Sinne dieser Steuerordnung drei Monate nach der Geburt als
neu angeschafft.
Jeder Hund, der abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muß spätestens
14 Tage nach Ablauf desjenigen halben Jahres (§ 1), innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist,
abgemeldet werden.
§ 4. Die Steuer wird nicht erhoben:
1. für Hunde, die von den Militärbehörden zu militärischen Zwecken gehalten werden, und
für Hunde, die von Blinden zu ihrer Führung gehalten werden:
2. für Hunde, die von der örtlichen Polizeibehörde oder auf deren Veranlassung von den
Beamten des Polizeidienstes im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Außendienst
gehalten werden (Polizeihunde);
3. für die von den städtischen Feldhütern mit Genehmigung des Magistrats zum dienstlichen
Gebrauch gehaltenen Hunde, sowie für solche Hunde, die mit Genehmigung des Magistrats
zur Bewachung von städtischen Gebäuden und Grundstücken oder zu deren Schutz gegen
Ratten und dergl. gehalten werden:
4. für die von dem Casseler Wach- und Schließ-Institut oder dessen Angestellten für den
Wachdienst gehaltenen Hunde, wenn sie für den öffentlichen Wachdienst notwendig und
geeignet sind.
Ferner sind von der Zahlung der Hundesteuer befreit Fremde und Durchreisende, die
keinen dauernden Aufenthalt in Cassel nehmen, sofern deren Aufenthalt die Dauer von drei
Monaten nicht übersteigt, wegen solcher Hunde, die sie bei ihrer Ankunft hier bereits be
sessen haben.
§ 5. Die Hundesteuer wird auf 50 Mark ermäßigt:
a) zu Gunsten der Hirten für höchstens je zwei Hunde;
b) zu Gunsten der aktiven Lokalforstbeamten, die zur Hundehaltung verpflichtet sind, für je
einen Hund;
c) für Hunde, die zur Bewachung einsam liegender Gehöfte oder zur Bewachung von Waren
vorräten, die nicht in Gebäuden untergebracht werden können, unentbehrlich und geeignet
sind, unter der Bedingung, daß sie den Tag über dauernd entweder in einem besonders
dazu bestimmten Raume eingeschlossen oder an der Kette gehalten werden und das Grund
stück auch zur Nachtzeit unter keinen Umständen verlassen. Die Steuerermäßigung wird
immer nur für einen auf dem Grundstück gehaltenen Hund und nur dann gewährt, wenn
der Besitzer des Hundes mit einem staatssteuerpflichtigen Einkommen — unter Berück
sichtigung der gesetzlichen Ermäßigungen — von nicht über 10000 M. veranlagt ist; sie
erlischt, sobald einer der vorgedachten Bedingungen zuwidergehandelt wird;
d) für Zughunde von Gewerbetreibenden, die für den Betrieb ihres Gewerbes kein anderes
Zugtier besitzen, sofern sie zur Gewerbesteuer wegen geringen Ertrages nicht veranlagt
sind, und sofern die Hunde zum Betriebe des Gewerbes unentbehrlich sind. Die Steuer
ermäßigung erlischt, sobald der Hund nicht mehr zu dem angegebenen Zwecke gebraucht wird;
e) für Hunde, welche zur Unterstützung mittelloser, tauber oder blinder Personen unentbehr
lich sind;
Für die zu c bis einschließlich e gedachten Hunde ist die Steuerermäßigung alljährlich
von neuem nachzusuchen.
§ 6. Für Hunde, die nachweislich zu Zuchtzwecken gehalten werden, und deren
Züchter sich verpflichten, ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein von
einer Züchterorganisation, z. B. vom Kartell der stammbuchführenden Spezialklubs oder von
der Delegierten-Kommission anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eintragen zu lassen, kann
auf Antrag des Züchters eine Pauschalzwingersteuer entrichtet werden. Sie beträgt für die
im Zwingerbetrieb befindlichen Zuchttiere sowie die anfallenden Zuchtprodukte bis zu ihrer
Abgabe in den Stadtbezirk oder nach auswärts 300 Mark.
Diese Steuervergünstigung wird an die Bedingung geknüpft, daß
1. besondere geschlossene oder sonst geeignete Räumlichkeiten (Zwinger, Zuchtstall,
Laufstall) vorhanden sind, und die Hunde stets innerhalb des Grundstücks ge
halten werden,
2. ordnungsmäßige, dem Magistrat jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher ge
führt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten
Hunde zu ersehen ist,
3. alle Würfe und Veräußerungen von Hunden an im Stadtbezirk wohnhafte Personen
innerhalb 8 Tagen beim Magistrat angemeldet werden.
Der Besitzer eines Hundezwingers wird, wenn einer der in den Zwinger gehörigen Hunde
außerhalb seines Gehöfts betroffen wird, im vollen Betrag für diesen Hund zur Hundesteuer
herangezogen.