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Teil 1.
Stadt. Bäder. — Stadt. Desinfektionsanstalt. — Beerdigungswesen.
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Öffnungszeiten
F ii r M ii n n e r
F ii r F r a u e n
Bad III: Wolfhager
Str. 178, C.-Rothen-
ditmold.
An Freitagen
von 4—8 Uhr nachm,
(nur Brausen)
Freitag von 4—8 Uhr
nachm.
An Sonnabenden
von 7 Uhr vorm, bis
9 Uhr nachm.
An Sonntagen . .
von 7—11 Uhr vorm.
Preise: Es kostet einschließlich Handtuch und Seife für jede Person:
eip einfaches Brausebad 10 Pfg.
„ Schlauch - „ 15
„ Sitz - „ 20
„ Wannenbad mit kalter Brause . . 30
„ „ „ warmer „ . . 40
„ weiteres Handtuch ; 5
Rinder zahlen dieselben Preise wie Erwachsene. — Kinder unter 12 Jahren werden
nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
(nur in Bad II u. III)
(nur in Bad I)
Städtische Desinfektionsanstalt.
Desinfizierung von Sachen und Vohnriiumen,
Verwaltungsstelle im neuen Rathaus, Dachgeschoß, Zimmer 172. Die Anmeldungen habon
bei der Desinfektionsanstalt, Nürnberger Straße 1 0^ 429, stattzufinden, die auch jede ge
wünschte Auskunft zur Sache erteilt.
Beerdig ungs wesen.
Städtisches Beerdigungsaint: Neues Rathaus (Erdgeschoß, Eingang Wilhelmsstr. 1401).
Dienststunden: vorm. 8—1, nachm. 3—6. Sonn- und Feiertags, vorm. 8—10.
Auf Grund der §§ 13 und Gl der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom
4. August 1897 wird nachstehendes Ortsstatut erlassen :
§ 1. Das Beerdigungswesen untersteht als Gemeindeanstalt ausschließlich der Ver
waltung der Residenzstadt Cassel. Die mit dem Beerdigungswesen verbundenen Dienstgeschäfte
und Obliegenheiten werden von einer städtischen Dienststelle, dem Beerdigungsamt, wahr
genommen. Die Aufsicht über das Beerdigungsamt fühlt der Magistrat der Residenz.
§ 2. Dem Beerdigungsamt liegt die Besorgung aller mit der Beerdigung verbundenen Geschäfte
ob, wenn die Person auf einem der zur Stadt Cassel gehörigen Friedhöfe beerdigt
werden soll. Auch die Überführung von Leichen nach den hiesigen Bahnhöfen ist Sache des
Beerdigungsamtes, das auch bei Überführung von Leichen nach benachbarten Orten in Anspruch
genommen werden kann.
Die Überführung nach den Friedhöfen und den städtischen Leichenhallen, sowie nach den
Bahnhöfen darf nur mittelst der städtischen Leichenwagen geschehen. Hiervou ausgenommen
sind die polizeilich aufgehobenen Leichen, die Leichen von Kindern unter 6 Monaten, diese nur,
wenn ihre Überführung nach dem Fiiedhofe durch die Totenfrau ohne Benutzung des städtischen
Kinderleichenwagens beim Beerdigungsamto beantragt wird, die Leichen der in § 3 genannten
Personen und diejenigen Leichen, bei denen der Magistrat der Residenz die Überführung in
anderer geeigneter Weise infolge außergewöhnlicher Umstände (Epidemien, Nähe des Friedhofes
usw.) zugelassen hat.
§ 3. Die Tätigkeit des Beerdigungsamtes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Sterbefälle
folgender Personen:
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des aktiven Heeres;
2. der Israeliten;
3. derjenigen Strafgefangenen und hingerichteten Personen, deren Leichen auf Anordnung
des Gerichts zu wissenschaftlichen Zwecken nach einer Universität überführt werden;
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenommenen Ortsfremden, wenn sie nicht auf
einem zur Stadt Cassel gehörigen Friedhofe beerdigt oder nach einem hiesigen Bahn
hofe überführt werden;
Doch kann auch in diesen Fällen das Beerdigungsamt in Anspruch genommen werden.
§ 4. Alle im Stadtbezirk vorkommenden Sterbefälle mit Ausnahme der im § 3 unter 1—4
aufgeführten, sind bei dem Beerdigungsamt sofort und spätestens an dom auf den eingetretenen
Tod nächstfolgenden Tage anzuzeigen.