20 Auszug aus den Bedingungen für den Bezug von Gas, Wasser u. Elektrizität. Teil I.
b) für Wohnungen usw. mit einem Mietwert von über 4(X) M. = 8% des Mietwertes.
c) für Wohnungen usw. in Grundstücken, welche nur eine gemeinschaftliche
Zapfstelle haben, die Hälfte der unter a und b genannten Sätze.
d) für Verkaufsläden, Lagerräume, Gasthöfe, Schankwirtschaften, Schreibstuben und
andere Betriebsräume, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Wohnung des Geschäftsinhabers stehen, 1 % des Mietwertes.
ln Fällen, in welchen die Geschäftsräume in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Wohnung des Geschäftsinhabers stehen, entscheidet die Wassergeld-Veranlagungs-Kommission
(§ 10) ob die Bestimmung zu a, b und c oder d Anwendung findet.
Jede Wohnung wird mit sämtlichen zu ihr gehörigen Räumen als ein Ganzes be
trachtet.
Durch die Zahlung des festgestellten Wassergeldes erhält der Grundstückseigentümer
unter der Voraussetzung der Anmeldung, Anspruch auf Freiwasser für das Grundstück und
zwar a) für jeden von ihm angemeldeten ständigen Bewohner 40 Liter Wasser täglich;
b) für Verkaufsläden, Lagerräume, Gasthöfe, Schankwirtschaften, Schreibstuben und andere
Geschäftsräume eine bestimmte Menge Freiwasser. Geht die Anmeldung einer Veränderung
bis zum 15. des ersten Monats im Kalendervierteljahr ein. so findet sie noch für das be
treffende Vierteljahr Berücksichtigung.
Übersteigt der Gesamtwasserverbrauch in einem Grundstück oder Gebäude die fest
gesetzte Verbrauchsgrenze, so ist für jedes Kubikmeter des über dieses Maß hinaus ver
brauchten Wassers der Betrag von 20 Pfg. an die Wasserwerkskasse, obere Karlsstr. 12, zu
zahlen. Eine ausnahmsweise Ermäßigung des Betrages auf 10 Pfg. für den Kubikmeter Mehr
wasser tritt ein, wenn der überzeugende Nachweis erbracht wird, daß das Überwasser oder
ein Teil desselben infolge eines Rohrbruchs entstanden ist, welchen der Hausbesitzer oder
sein Bevollmächtigter oder die Hausbewohner nicht bemerken konnten.
Zur Zahlung dieser Vergütungen sind die Grundstücks- bezw. Hauseigentümer ohne
Rücksicht auf den Mehr- oder Minderverbrauch ihrer einzelnen Mieter verpflichtet.
ln Grundstücken, welche Fabrikzwecken dienen, oder in denen große gewerbliche
Unternehmungen sich befinden, findet die Wasserabgabe nur nach Wassermessern gegen
Zahlung von 20 Pfg. pro Kubikmeter Wasser statt. Eine Preisermäßigung bei Rohrbrüchen ist
in diesen Füllen unzulässig.
Sämtliche nach vorstehenden Bestimmungen an Wassergeld zu zahlenden Beträge
kommen vierteljährlich zur Anforderung und Erhebung.
Bei der Wasserentnahme aus der städtischen Wasserleitung darf außer zur Unter
drückung von Feuersgefahr
a) das Wasser nur für die im Anmeldeformular bezeichneten bezw. bei der Festsetzung
des Wassergeldes vorgesehenen Räume und Zwecke benutzt werden:
b) Wasser nicht an dritte Personen, sei es unentgeltlich oder gegen Vergütung abge
geben werden.
Den auf die Wasserleitung bezüglichen Anordnungen der Wasserwerks-Verwaltung hat
jeder Haus- oder Grundstückseigentümer sowie jeder andere Bewohner des Hauses unverzüglich
Folge zu leisten. Überhaupt hat die Wasserwerks-Verwaltung das Recht, die auf die Wasser
leitung bezüglichen Räumlichkeiten und Einrichtungen eines jeden Grundstücks und Hauses
durch ihre Beamten einer Besichtigung zu unterziehen und nötigenfalls die zum Schutze der
städtischen Anlagen dienenden Arbeiten nach Benachrichtigung des Grundstückseigentümers
oder dessen Bevollmächtigten vorzunehmen.
III. Elektrizität.
Geschäftsstelle: Königstor Nr. 7. 2
Anmeldungen zum Bezüge elektrischer Energie ans dem städtischen Kabelnetz sind bei
der Geschäftsstelle des Elektrizitätswerks einzureichen, auch können daselbst alle Auskünfte
über elektrische Anlagen eingeholt werden. Bei Beantragung neuer Hausanschlüsse muß die
Anmeldung beim Elektrizitätswerk oder beim Stadtbauamt Abteilung II a, erfolgen, über die
Genehmigung des Anschlusses entscheidet der Vorstand des Elektrizitätswerks.
Soweit Straßenleitungen vorhanden sind, werden die Hausanschlüsse, sofern nicht
außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, bis zur Baufluchtlinie kostenlos ausgeführt. Der
Abnehmer muß sich hierbei zur sofortigen Stromentnahme verpflichten.
Der Strom — „Gleich- oder Drehstrom“ — wird nach Angabe von Elektrizitätszählern
abgegeben. Diese Elektrizitätszähler bringt das Elektrizitätswerk an. Sie bleiben Eigentum
des Elektrizitätswerks und werden den Stromabnehmern mietweise überlassen. Die Miete wird
vierteljährlich erhoben und beträgt für diesen Zeitraum für einen Zähler für eine Anlage mit
einem Anschlußwert bis 1 KW. (z. B. 40 Metallfadenlampen zu 25 NK.) etwa 1.50 M. und
erhöht sich mit den> Anschlußwert nach den bestehenden Bestimmungen.
Der Preisberechnung für den Verbrauch von Elektrizität liegt die Kilowattstunde, d. i.
1000 Voltampere während einer Stunde, zugrunde.
D„er Grundpreis der elektrischen Energie für Beleucht nngsz wecke
beträgt für die Kilowattstunde 40 Pfg.