Teil i.
Verkehrswesen.
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Sendungen durch Eilboten: a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbe
zirk (im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender):
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen, Waren
proben, Briefsendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit
Wertangabe bis 800 M, Ablieferungsschoinen über Geldbriefe mit höherer Wertangabe und
Begleitadressen ohne die zugehörigen Pakete: für jede Sendung 25 Pf.
2) bei Paketen ohne Wortangabe und mit Wertangabe bis zum Betrage von 800 M.
wenn die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, 40 Pf. für jodes Paket.
b) bei Sendungen an Empfänger im La n d best e 11 bo zi r ke bei den unter a 1 ge
nannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei den unter a 2 bezeichneton Gegenständen für
jedes Pakot 90 Pf. An Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts
sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eilbestellung zugolassen.
c) bei Sendungen im Ortsschnelldieusto für Cassel und Vororte — zunächst versuchsweise
eingeführt — (Abholung und sofortige Bestellung von Sendungen in Brief- und Kartenform durch
besondere Boten in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 10 Uhr abends).
Zone 1 für einen Gang innerhalb des Gebiets
a) von Cassel-Stadt, Cassel-Bettonhausen, Cassel-Rothenditmold ... 50 Pf.
b) von Cassel - Wilhelmshöhe, Cassel - Kirchditmold, Wilhelmshöhe
(Bezirk Cassel) 50 Pf.
Zone II für einen Gang von Gebiet a nach b oder umgekehrt 75 Pf.
Bei gleichzeitiger Abholung und Bestellung mehrerer Sendungen desselben Auftraggebers
tritt für die zweite und die weiteren Sendungen eine Ermäßigung ein. Für eine vom Boten zu
rückzubringende Antwoit des Empfängers werden bei einem Gang innerhalb der Zone I 25 Pf.,
der Zone II 40 Pf. erhoben.
d) bei Sendungen für Eilabholung — zunächst versuchsweise eingeführt — (Abholung
gewöhnlicher Briefsendungen innerhalb Cassels und der Vororte und Auflieferung zur Postbe
förderung durch besondere Boten). Für eine Sendung 25 Pf., bei mehreren Sendungen für die
erste Sendung 25 Pf. und für jede weitere 10 Pf.
Postnachnahmen sind bis zu 800 M einschließlich bei Briefen, Postkarte^ Druck
sachen und Warenproben, sowie bei Paketen zulässig. Das Meistgewicht ist gleich dem
jenigen der gleichartigen Sendungen ohne Nachnahme. Porto: dasselbe wie bei gleichartigen
Sendungen ohno Nachnahme. Falls eine Wertangabe oder Einschreibung stattgefunden hat,
tritt dem Porto eine Versicherungsgebühr oder Einschreibogobühr hinzu. — Vorzeigegebühr
10 Pf. Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, bis 5 M
10 Pf., von 5—100 M 20 Pf.. 100-200 M 30 Pf., 200-400 M 40 Pf., 400-600 M 50 Pf.,
600-800 M 60 Pf.
h. T c I e g r a in m - V c r k c h r.
Deutscher Gobührentarif für europäische Telegramme.
Die Wortlänge ist festgesetzt auf 15 Buchstaben oder auf 5 Ziffern.
Die Worttaxe beträgt im Verkehr mit:
Deutschland (innerer Verkehr), Oesterreich-Ungarn, Luxemburg 5 Pf.
Belgien, Dänemark, Niederlande, Schweiz 10 „
Frankreich . 12 „
Algerien, Großbritannien, Italien, Norwegen, Rumänien, Schweden und Tunis .... 15 „
Montenegro, Serbien, Rußland, europäisches, kaukasisches und transkaspisches, Bulgarien
und Ostrumelien, Spanien und die spanischen Besitzungen an der nordafrikaDischen
Küste, Portugal .... 20 „
Gibraltar 25 „
Griechenland . ... 30 „
Malta : ^ „
Türkei, europäische und asiatische, ausgeschlossen Ostrumelien (siehe Bulgarien), Kreta 40 „
laröer und Tripolis 60 „
Marokko: Casablanca, Mogador, Rabat 75 „
, , übrige Anstalten 35 „
Island 85 „
NB. Als Mindestbetrag werden für ein Telegramm 50 ^ erhoben, im Verkehr mit
Großbritannien und Irland 80 Pf. Bei Brieftelegrammen (versuchsweise zugelasson zwischen den
größeren Orten Deutschlands, Auflieferuugszeit von 7 Uhr abends bis 12 Uhr nachts) beträgt
die Wortgebühr 1 Pf., mindestens jedoch 50 Pf. für jedes Brieftelegramm.
Stadt-Telegramme das Wort 3 Pf., mindestens 30 Pf.
Dringende Telegramme kosten das Dreifache dor gewöhnlichen Tolegramme; für das
vorauszubezahlende An t wo rts-Telegramm (RP) wird die Gebühr oines gewöhnlichen Tele
gramms von 10 Wörtern berechnet; für die telegraphische EmpfaDgsanzoigo (PC) ist dio
Gebühr eines auf domseiben Wege zu befördernden gewöhnlichen Telegramms von 5 Wörtern
unter Berücksichtigung der Mindestgebühr zn entrichten.