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Verkehrswesen.
Teil I
Es ist zu zahlen.;
A. Für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets — ausgeschlossen jedoch für solche nach den
unter B genannten noch zur Stadt gehörigen Punkten: Möncheberger Gewerkschaft, Philip
pinenhof. Schönfeld und Strafanstalt Wehlheiden —: mit 1—2 Personen Taxe 1, mit 3—4 Per
sonen Taxe II, des Nachts (10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) Taxe III, dazu Zuschlag
7b Pfg.
11. Für Fahrten nach außerhalb des Stadtgebiets — ausgeschlossen jedoch für solche nach
den oberhalb des Schlosses, des Treibhauses nebst umliegenden Gebäuden und der Dr. Wieder-
hold’schen Kuranstalt belegenen Wilhelmshöher Anlagen (siehe uutor C) — und nach
folgenden noch zur Stadt gehörigen Punkten: Möncheberger Gewerkschaft, Philippinenhof,
Schönfeld und Strafanstalt Wehlheiden Taxe III. Dazu an Zuschlag: a) für die Hinfahrt,
falls die Droschke für die Rückfahrt nicht beansprucht wird: am Tage: für 1—2 Personen
1 Mk., für 3—4 Personen 2 Mk., Nachts: für 1—2 Personen 2 Mk. 50 Pfg., für 3—4 Personen
3 Mk. 50 Pfg.; b) für die Hinfahrt, wenn gleichzeitig auch die Rückfahrt be
ansprucht wird: am Tage: —, Nachts: für 1—2 Personen 1 Mk., für 3—4 Personen 2 Mk.
Anmerkung. Nach C.-Rothenditmold, C.-Bettenhausen, Wolfsanger, Waldau, Neue Mühle, Sanders
hausen und Niederzwehren werden für die unter Ba bozeichneten Fahrten am Tage keine
Zuschläge, des Nachts aber 1 Mk. 50 Pfg. bezw. 2 Mk. Zuschlag erhoben, für die unter
B b bezeichneton Fahrten des Nachts werden 75 Pfg. oder 1 Mk. Zuschlag in Ansatz ge
bracht. Die Erhebung des Stadtzuschlages von 75 Pfg. neben den für Nachtfahrten nach
außerhalb festgesetzten Zuschlägen ist unzulässig.
C. Für Fahrten nach den oberhalb des Schlosses, des Treibhauses nebst umliegenden Gebäuden
und der Dr. Wiederhold’schon Kuranstalt belegenen Wilhelmshöher Anlagen bis zum
Herkules und Hohengras Taxe 111. Dazu an Zuschlag, ohne Rücksicht auf die Personen
zahl: a) für die Hinfahrt, falls die Droschke für die Rückfahrt nicht beansprucht wird:
gewöhnlich 4 Mk., Nachts 6 Mk., an Sonn- und sog. Wassertagen, jedoch erst von 12 Uhr
Mittags ab 5 Mk., Nachts 6 Mk.; b) für die Hinfahrt, wenn gleichzeitig auch die Rück
fahrt beansprucht wild, an allen Tagen 2 Mk., Nachts 3 Mk.
Anmerkung. Bei Benutzung des oberhalb der Dr. Wiederhold’schen Anstalt nach der Drusel
und Neu-Holland führenden Weges und der Kohlenstraße kommen die Sätze unter B in
Anwendung, weil diese Wege nicht zu den WilhelmshiAer Anlagen gehören.
I). Für Rückfahrten, von außerhalb: am Tage 1—2 Personen Taxe I, 3—4 Personen Taxe II,
bei Nacht Taxe III.
E. Für 1 Kind unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener ist Fahrgeld nicht zu entrichten,
2 solcher Kinder gelton für eine, 3 oder 4 Kinder aber für zwei erwachsene Personen.
— Für Wartezeit berechnet der Fahrpreis-Anzeiger bei allen Fahrten für je angefaugene
4 Minuten 10 Pfg., also für die volle Stunde 1 Mk. 50 Pfg. — Für Mitnahme einer fünften
Person an Zuschlag 50 Pfg. — Für Mitnahme eines Hundes an Zuschlag 50 Pfg. — Ge
päck ist frei. Gepäck von mehr als 60 kg ist der Kutscher zu befördern nicht verpflichtet.
Vorschriften über etwaiges Angeld siehe §§ 35, 36, 44 der Droschkenordnung.
Wegen Bezahlung bei: Unterbleiben einer bestellten Fahrt siehe §§ 35, 36, Unter
brechung der Fahrt siehe § 46, Streitigkeiten über die Höhe des Fahrgeldes siehe § 47,
Störung im Gangwerk dos Fahrpreisanzeigers siehe § 48.
Wird eine Droschke au eine entfernte Stelle gerufen, so hat der Kutscher vor der Ab
fahrt dahin den Fahrpreisanzeiger auf die für 1 Person in Ansatz zu bringende Taxe einzuschalten.
Des Nachts darf der in Anrechnung zu bringende Zuschlag in einem derartigen Falle erst
dann eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast die Fahrt bestimmt hat. (§ 35 Droschkonordn.)
A. Für bestimmte einzelne Gänge und Bestellungen jeder Art mit oder ohne Gerätschaften
im inneren Stadtgebiet, welches folgende Straßen etc. und die von ihnen umschlossenen Stadt-
teilo umfaßt: „Von Unterstadtbahnhof über den Reißberg zum Oberstadtbahnhof, Kronprinzen
straße, Weigelstraße, Amalienstraße, Humboldtstraße, Weinbergstraße, Frankfurter Straße bis
zur Kreuzung dos Philosophenweges, Yoraue, Unterneustadt bis zur Losse und Wahlebach,
Schützonstiaße bis zum Kleinen Ring und dessen Fortführung, Moritzstraße, Ludwigstraße,
Holländische Straße bis zum Friedhof. 1-
1. Mit Lasten bis 5 kg Gewicht oder ohne Gepäck 30 Pfg.
2. Mit Lasten von 5—25 kg Gewicht 40 „
3. Mit Lasten von 25—50 kg Gewicht 60 „
4. Bei Lasten von mehr als 50 kg Gewicht sind für jede weiteren 25 kg mehr zu zahlen 20 „
5. Verlangt der Auftraggeber Rückantwort, so ist solche zu überbringen für . . . 15 „
6. Die auf vorherige Bestellung an einem bestimmten Orte erschienenen Diestmänner
sind verpflichtet, 5 Minuten unentgeltlich auf die Aufträge etc. zu warten; bei
Taxe für die Dienstmänner der Residenzstadt Cassel
vom 2. April 1903.
längerem Warten ist zu zahlen bis zu 1 U Stunde
Ueber */« Stunde von 15 zu 15 Minuten