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Familien-Begräbnisplätze. — Städtische Desinfektionsanstalt. — Ziehzeiten etc. Teil I.
Familien-Begräbnisplätze.
Gose hüftslokal der Friedhofsverwaltung: Spohrstraße 10 (Pfarrhaus St. Martin).
Kassenstundeu von 9—12 Uhr vormittags.
Wegen Erwerbung von Familien-Bogräbnisplätzen wende man sich an den Friedhofs-
Inspektor. Dienstlokal desselben Holländische Str. 73, Friedhof. Dienststunden nur Wochentags:
im Sommer von 8—’/al Uhr vormittags und —6 Uhr nahmittags, im Winter bis 5 Uhr.
Für die Einräumung von je 2 Gräbern sind auf dem vorderen ältereü Teile des Friedhofs
300 Hk., auf den mittleren Teilen 225 Mk. und auf den weiteren nach hinten gelegenen Teilen
150 Mk. an die Friedhofskasse zu entrichten.
Die Hälfte dieser Beträge (Erueuorungsgold) ist zu zahlen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren
der Platz der botr. Familie erhalten bleiben soll.
Dafür erwirbt der Familienvater (oder die Mutter als Witwe) das Hecht, den Platz aus
schließlich für sich, seine Ehegattin und seine Nachkommen und Eltern, auch Voreltern,
Schwiegereltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter zu benutzen. Andere Verwandte erlangen
daran kein Recht.
Die wiederholte Benutzung der Gräber ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit (für Er
wachsene 25—30 Jahre) zulässig. Boi Nichtzahlung des Erneuerungsgeldes erlischt das Recht.
Denkmäler, Rand- und Grottensteino, sowie Einfriedigungen jeder Art dürfen nur mit Genehmigung
der Friedhofsverwaltung nach Zahlung der durch den Tarif festgesetzten Gebühren errichtet
werden Ausmauerung der Gräber ist untersagt, die Bepflanzung mit Hochstämmen nur nach
besonderen Bestimmungen zugelassen. Näheres beim Friedhof-Inspektor.
Städtische Desinfektionsanstalt.
Desinfizierung von Sachen und Wohnräumen.
Formulare zur Anmeldung von Dosinfektionen werden ausgegeben im neuen Rathaus,
Dachgeschoß, Zimmer 172 und in den Polizeirevier-Bureaus. Dio Anmeldungen selbst haben bei
der Hochbau-Abteilung des Stadtbauamts, neues Rathaus, Zimmer 172, oder bei der Desinfektions
anstalt, Nürnberger Stiaßo 1 05^ 429, stattzufindon, die auch jede gewünschte Auskunft zur
Sache erteilen.
Ziehzeiten und Verpflichtungen der
jVIieter etc.
(PolizeiVerordnung für dio Stadt Cassel vom 25. Sept. 1890, Art. 93 E. G. z. B. G. B.)
Wenn im Wohnungsmietvertrage als Anfangs- oder Endtermin Ostern, Johanni, Michaelis
oder Weihnachten angegeben ist, so sollen unter diesen Ausdrücken jederzeit der 1. April,
1. Juli, 1. Oktober oder 1. Januar verstanden werden, sofern nicht der Vertrag ausdrücklich
anders bestimmt.
Für die Räumung von Wohnungen ist eine dreitägige Frist bestimmt, auf welche jedoch
Sonn- und Festtage nicht in Anrechnung kommon. Ist die Räumung der Wohnung am 2. Tage
nicht bewirkt, so ist der Abziohende verpflichtet, dom neuen Mieter am 3. Tage und zwar von
vormittags 8 Uhr ab dio Hälfte der gemieteten Räume zur Veifügung zu stellen.
Im übrigen gelten, wenn der Mietvertrag nach dem 1. Januar 1900 geschlossen und dabei
nichts Gegenteiliges bestimmt ist, folgende Grundsätze:
1. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervieiteljahres zulässig, sie hat spätestens
am 3. Werktage (also wenn in dio ersten 3 Tage ein Sonn- oder Feiertag fällt, erst am 4. Tag
des Januar, April, Juli oder Oktober) zu erfolgen.
Ist der Mietzins nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines
Kalendermonats zulässig; sie hat dann spätestens am 15. des Monats zu erfolgen; ist dieser
ein Sonn- oder Feiertag, dann erst am nächsten Werktag. (§ 565, § 193 B. G. B.)
2. Ein Mietvertrag, der für länger als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form.
Ist. er bloß mündlich geschlossen, so gilt er als auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Kün
digung darf jodoch nicht früher als auf den Schluß des ersten Jahres erfolgen. Hat also
jemand eino Wohnung vom 1. September 1900 ab auf 2 Jahre fest, aber nur durch münd
lichen Vortrag gemietet, so darf gleichwohl von jeder Seite schon zum 1. Oktober 1901 ge
kündigt werden.
3. Kauf bricht nicht Miete, d. h. verkauft der Vermieter das Haus, nachdem der Mieter mit seiner
Einwilligung eingezogen, so bleibt der neue Eigentümer an die Mietverträge gebunden. Wird
das Haus im Wege der Zwangsversteigerung verkauft, so darf der Ersteher zwar kündigen,
muß aber dio gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Geschieht aber die Zwangsversteigerung zum
Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft, so gilt dasselbo wie bei einem freiwilligen Verkauf.