8
Polizei-Verordnungen
Teil I.
Ordnung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Residenzstadt Cassel.
Auf Grund der §§ 16, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
wird mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung für den Bezirk der Residenzstadt
Cassel folgende Steuerordnung erlassen:
§ 1. Wer einen über drei Monate alten Hund hält, ohne Unterschied, ob er selbst oder
ein in seinem Haushalt lebendes Familienglied ihn als Eigentum besitzt oder nur für einen
Dritten in Verpflegung genommen hat, hat für den Hund eine Steuer im Jahresbetrage von
25 M. zu zahlen.
Die Steuer ist in halbjährigen Raten eines jeden Rechnungsjahres, welches mit dem
1. April beginnt und mit dem 31. März des folgenden Kalenderjahres schließt, und zwar
innerhalb der ersten 14 Tage im Monat April und Oktober, bei der erstmaligen Steuerpflicht
innerhalb der ersten 14 Tage nach Eintritt derselben zu entrichten.
§ 2. Für einen Hund, der im Laufe eines halben Jahres (§ 1) steuerpflichtig wird,
sowie für einen steuerpflichtigen Hund, der im Laufe eines halben Jahres neu angeschafft ist,
muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr entrichtet werden. Eine Rückvergütung
der Steuer findet für einen im Laufe des halben Jahres abgängig gewordenen, abgeschafften
oder nach auswärts überführten Hund auch nicht teilweise statt.
Wer mit einem in einer Gemeinde eines deutschen Rundesstaates bereits versteuerten
Hunde neu anzieht, darf für das laufende halbe Jahr die nachweislich von ihm gezahlte
Hundesteuer auf die hier zu zahlende in Anrechnung bringen.
Wechselt ein hier versteuerter Hund seinen Besitzer, und hat der bisherige dem neuen
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuermarke (§ 6) überliefert, so braucht der neue Besitzer
die für das betreffende halbe Jahr bereits gezahlte Steuer nicht nochmals zu entrichten, wenn
er innerhalb der Anmeldefrist (§ 3, Abs. 1) die Steuermarke der städtischen Steuerbehörde
vorzeigt. Hat dagegen der bisherige Besitzer die Steuermarke behalten, so steht ihm die
gleiche Vergünstigung hinsichtlich eines nach dem Besitzwechsel steuerpflichtig gewordenen
oder neu angeschafften Hundes zu; die Steuermarke ist alsdann für diesen Hund zu ver
wenden. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn ein versteuerter Hund ein
gegangen oder abhanden gekommen ist.
§ 3. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hunde neu anzieht, hat denselben
binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder nach dem Anzuge anzumelden.
Junge Hunde gelten im Sinne dieser Steuerordnung drei Monate nach der Geburt als
neu angeschafft.
Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muß
spätestens 14 Tage nach Ablauf desjenigen halben Jahres (§ 1), innerhalb dessen der Abgang
erfolgt ist, abgemeldet werden, andernfalls die Steuer, welche für denselben zu entrichten
gewesen ist, noch ferner bis zum Ablauf desjenigen halben Jahres fortzuentrichten ist, in
welchem die Abmeldung erfolgt.
§ 4. Die Steuer wird nicht erhoben:
1. für Hunde, die von den Militärbehörden zu militärischen Zwecken gehalten werden;
2. für Hunde, die von der örtlichen Polizeibehörde oder auf deren Veranlassung von den
Beamten des Polizei-Exekutiv-Dienstes im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den
Außendienst gehalten werden (Polizeihunde);
3. für die von den städtischen Feldhütern mit Genehmigung des Magistrats zum dienstlichen
Gebrauch gehaltenen Hunde, sowie für solche Hunde, die mit Genehmigung des Magistrats
zur Bewachung von städtischen Gebäuden und Grundstücken oder zu deren Schutz gegen
Ratten und dergl. gehalten werden;
4. für die von dem Casseler Wach- und Schließ-Institut oder dessen Angestellten für den
Wachdienst gehaltenen Hunde, soweit diese nach dem Ermessen des Magistrats für den
öffentlichen Wachdienst notwendig und geeignet sind.
Ferner sind von der Zahlung der Hundesteuer befreit Fremde und Durchreisende, welche
keinen dauernden Aufenthalt in Cassel nehmen, sofern deren Aufenthalt die Dauer von drei
Monaten nicht übersteigt, bezüglich solcher Hunde, welche sie bei ihrer Ankunft hier bereits
besessen haben.
§ 5. Die Hundesteuer wird auf 3 Mark ermäßigt:
a) zu Gunsten der Hirten für höchstens je zwei Hunde;
b) zu Gunsten der aktiven Lokalforstbeamten, die zur Hundehaltung verpflichtet sind, für je
einen Hund;
c) für Hunde, die zur Bewachung einsam liegender Gehöfte oder zur Bewachung von Waren
vorräten, die nicht in Gebäuden untergebracht werden können, nach dem Ermessen des
Magistrats unentbehrlich und geeignet sind, unter der Bedingung, daß sie den Tag über
dauernd entweder in einem besonders dazu bestimmten Raume eingeschlossen oder an der
Kette gehalten werden und das Grundstück auch zur Nachtzeit unter keinen Umständen
verlassen. Die Steuerermäßigung wird immer nur für einen auf dem betreffenden Grund
stück gehaltenen Hund und nur dann gewährt, wenn der Besitzer des Hundes mit einer
Staatseinkommensteuer von nicht über 52 Mark veranlagt ist; sie erlischt, sobald einer
der vorgedachten Bedingungen zuwidergehandelt wird: