Teil I,
Polizei-Verordnungen.
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Die Kündigung der Stromentnahme seitens des Abnehmers hat schriftlich mit Frist von
drei Monaten zu erfolgen.
Die Anmeldeformulare und Bedingungen für die Entnahme von Gas. oder Wasser, oder
Elektrizität aus den städtischen Leitungen können bei der Direktion des Gaswerks, Leipziger
Straße Nr. 76 für (Jas, bei der Direktion des Wasser- und Elektrizitätswerks, Königstor Nr. 7,
für Wasser und Elektrizität kostenlos bezogen werden.
Bestimmungen
über die Herstellung von Anschlüssen an die städtischen Gas-, Wasser- und
Elektrizitätsleit nngen.
Zur Vermeidung wiederholter Straßenaufbrüche und unnötiger Verzögerung der Straßen
wiederherstellung ist es erforderlich, daß jeder, der sein Grundstück an die städtische
Kanalisation, Gas-, Wasser- oder elektrische Leitung anschließen will, alle beabsichtigten
Anschlüsse möglichst gleichzeitig beantragt und die für die Zulassung der Anschlüsse vorge
schriebenen Bedingungen sofort nach erhaltener Aufforderung erfüllt. Erst, wenn dieser Vor
schrift entsprochen ist, werden das Stadtbauamt und die Direktionen der städtischen Gas-,
Wasser- und Elektrizitätswerke die beantragten Anschlüsse zur Ausführung bringen. Die
Anträge auf Ausführung aller Anschlüsse sind — und zwar in der Regel mündlich — beim
Stadtbauamt, Abteil. II, anzubringen, von wo aus das weiter Erforderliche besorgt werden wird.
In der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März werden Straßenaufbrüche zur Herstellung
von Versorgungsleitungen nur in Notfällen gestattet werden.
Polizei-Verofdnuncjen.
Umherlaufen von Hunden auf Straßen, Plätzen u. s. w.
Polizei-Verordnung vom 1. August 1907 (im Auszuge).
Hunde, so lange sie außerhalb eines geschlossenen Grundstücks sich befinden, müssen
mit einem Halsband versehen sein, auf welchem Name und Wohnung des Eigentümers in
deutlich erkennbarer Weise angegeben ist.
Bernhardiner, Leonberger, Neufundländer, Doggen und deren Abarten Bullenbeisser,
Bulldoggen, Boxer, Fleischerhunde jeder Art, große rassische Windhunde, Kreuzungen der
vorgenannten Gattungen und alle bissigen Hunde und solche, bezüglich deren es durch besondere
Verfügung der Polizeibehörde angeordnet wird, müssen auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
sowie an Orten, an denen Menschen zu verkehren pflegen, mit einem Maulkorb versehen sein.
Eingespannte Ziehhunde bedürfen des Maulkorbes nicht.
Umherlaufen von Hunden außerhalb der Wege in solchen öffentlichen Anlagen, in
denen sich Rasenplätze, Gebüsche, Blumenbeete befinden, ist verboten.
ln der Karls-Aue, in den öffentlichen Anlagen des Kratzenberges und der Murhard-
Bibliothek, sowie in anderen öffentlichen Anlagen müssen Hunde so an der Leine geführt
werden, daß sie die Wege nicht verlassen können.
In Schank- und Gastwirtschaften dürfen Hunde, sofern der Wirt es erlaubt, nur dann
mitgebracht werden, wenn sie an einer kurzen Leine geführt und während des Aufenthalts in
der Wirtschaft festgehalten oder angebunden werden.
Auf Friedhöfe und auf Marktplätze während der Marktzeit, sowie in Geschäften, in
denen Nahrungs- und Genussmittel feilgehalten werden, dürfen Hunde nicht mitgebracht werden.
In der Nachtzeit zwischen 10 und 5 Uhr dürfen Hunde ohne Aufsicht nicht auf der
Straße herumlaufen: läufische Hündinnen dürfen überhaupt nicht auf die Straße gelassen
werden. Das Anbellen von Personen, Zug- und Reittieren durch Hunde ist zu verhüten;
Hunde dürfen durch anhaltendes Bellen oder Heulen die nächtliche Ruhe nicht stören
(für die verantwortliche Person strafbar nach § 360 Ziffer 11 Str.-G.-B.). Verantwortlich für
die Beobachtung vorstehender Bestimmungen ist der Eigentümer, der Besitzer, der mit der
Wartung Beauftragte bezw. außerdem der Begleiter.
Zuwiderhandeln gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu
30 M. oder im Unvermögensfalle mit Haftstrafe bis zu drei Tagen bestraft, falls nicht nach
§ 366 10 des Reichsstrafsgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist. Hunde, welche ohne Halsband
bezw. soweit sie Maulkorb tragen müssen, ohne solche betroffen werden, oder Hunde, welche
frei umherlaufen an Orten und zu Zeiten, wo dies verboten ist, unterliegen dem Einfangen.
Werden sie nicht binnen 5 Tagen gegen Erlegung des Fanggeldes von 3 M. und des Futter
geldes von 30 Pfg. für den Tag und der anderweit entstandenen Kosten eingelöst, so erfolgt
in der Regel die Tötung der Hunde, oder deren anderweite Verwertung. Verfügung über den
Erlös steht der Polizeibehörde zu.