Teil I.
Städtische indirekte Steuern.
25
2. bei einem Eintrittsgelde von höchstens 1 M., für den Tag 3—5 M.
3. bei höherem Eintrittsgeld, für den Tag 10 M.
VII. Für den Betrieb einer Reitbude (Hippodrom), für den Tag 1—G M.
Für ständige Unternehmungen kann der Magistrat eine monatliche Abgabe von 3—15 M.
festsetzen.
VIII. Für den Betrieb eines Karussells, eines Velocipedkarussells, einer russischen Schaukel
oder ähnlichen Veranstaltungen, für den Tag
1. bei Betrieb durch Menschen- oder Tierkvaft 3—6 M.
2. bei Betrieb durch Maschinenkraft 10—20 M.
IX. Für den Betrieb eines Glücksrades, einer Würfolbude oder sonstiger Veranstaltungon
zum Ansspielon von Waren oder dergl., für den Tag 3—20 M.
X. Für den Betrieb einer Schiessbudo für den Tag 2—5 M.
XI. Für öffentliche Belustigungen und Schaustellungen einer vorher nicht gedachten Art,
insbesondere für den Betrieb eines Mariouetten-Theaters, für das Vorzoigen eines Museums,
eines Panoramas, von Tiersanimlungen (Menagorien), abgorichtetor Tiere, den Betrieb eines
Kraftmessers und dergl., ferner für Kinematograph- und Kunstreitervorstellungen, Wettrennen,
Wettfahren, Wettrudorn, je nach der Höhe des Entgeltes und dem zu erwartenden Gewinn des
Unternehmens täglich 1 —18 M.
Für ständige Unternehmungen dieser Art kann der Magistrat eine monatliche Abgabe von
3—50 M. festsetzen.
XII. Ergänzung der Eintrittskartonsteuer. Für die nach dem Abschnitt I der Steuer
unterliegenden Veranstaltungen ist anstatt oder neben der Steuer eine besondere Lustbarkeits-
steucr zu erheben, sofern der Zutritt, wenn auch nur zu einzelnen Teilen des Zuschauerraumes,
ohne Lösung von Eintrittskarten gewährt wird, odor die nach § 2 steuerfreien Eintrittskarten
mehr als den vierten Teil der überhaupt ausgegebonen Eintrittskarten ausmachen.
Die Höhe der Steuer wird dann je nach dem Umfang des ohne besteuerte Eintrittskarten
gewährten Zutritts innerhalb der Grenzen von 5—50 M. für jede Veranstaltung durch den
Magistrat von Fall zu Fall festsesetzt.
§ 7. 1. Werden mehrere steuerpflichtige Lustbarkeiten an demselben Tage und in dem
selben Raume gleichzeitig oder in sonst unmittelbarem Zusammenhänge stehend
von demselben Unternehmer veranstaltet, so schliosst in den Fällen des § 6
Nr. I—IV die für eine Veranstaltung gezahlte höhere oder gleich hohe Steuer
die für eine andere Veranstaltung ausgeworfene niedere oder gleich hohe Steuer
in sich, ln allen anderen Fällen ist bei gleichzeitig stattfindenden Lustbarkeiten
verschiedener Art für jede einzolne Lustbarkoit die festgesetzte Steuer zu ent
richten.
2. In den im § 6 unter IV, V, VI 1 und 2, VII bis XI bezeichneten Fällen orfolgt
die Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall durch den Magistrat.
3. Bei dem Zusammentreffen oder Aufeinanderfolgen von Veranstaltungen, die der
Lustbarkeitssteuer und der Eintrittskartenstouer unterliegen, ist erstero dann nicht
zu entrichten, wenn die besteuerte Eintrittskarte der ausschliessliche Ausweis
auch für die Beteiligung an den der Lustbarkeitsstouer an sich unterliegenden
Veranstaltungen ist, und anderen als den durch besteuerte Eintrittskarten be
rechtigten Personen Zutritt nicht gewährt wird.
4. Die Steuern, welche für den Tag festgesetzt sind, werden zu ihrem vollen Betrage
für jede angefangenen 24 Stunden erhoben, ohne Rücksicht auf die Dauer der
betreffenden Veranstaltung.
§ 8. 1. Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung werden Lustbarkeiten
gleichgestellt, welche veranstaltet werden:
a) von geschlossenen Vereinen oder Gesellschaften oder von solchen Vereinen
(Gesellschaften), die zu diesem Behufe erst gebildet sind;
b) von einzelnen Personen in Gast- oder Schankwirtschaften und öffentlichen
Vergnügungslokalen unter Einziehung der Kosten oder eines Teiles derselben
von den Teilnehmern.
2. Tanzunterrichtsstunden und die als Zubehör zu geschlossenen Tanzstundenkursen
anzusehenden Veranstaltungen (wie Prüfungsball, Schlusskränzchen usw.) unter
liegen — letztere jedoch nur bis zur Zahl von 2 Veranstaltungen für jeden Tanz
kursus — der Lustbarkeitssteuer nicht.
Die Tanzlehrer, welche für andere Veranstaltungen als die eigentlichen
Tanzunterrichtsstunden Steuerfreiheit beanspruchen, haben die einzelnen Tanz
stundenzirkel vor Beginn und die für jeden derselben stattfindenden Zubehör-
Veranstaltungen vor der Veranstaltung unter Angabe der Zeit und des Orts
anzumelden.
§ 9. 1. Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen; die abgabepflichtigen
Personen (Nr. 2) sind daher verpflichtet, von den zu veranstaltenden Lustbarkeiten
rechtzeitig vor der Veranstaltung der vom Magistrat durch öffentliche Bekannt-