Teil I.
Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte.
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§ 8. Gast- und Herbergswirte haben ein Fremdeubuch zu halten, dasselbe jedem bei ihnen
einkehrendeu Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulogen und auf seine
richtige und vollständige Ausfüllung zu achten.
§ 9. Die Wirto haben täglich bis 8 1 /* Uhr morgens die bei ihnen innerhalb der voraus
gegangenen 24 Stunden eingekehrten Fremdon durch abschriftlichen Auszug ihres Fremdenbuches
bei der Hauswache im Dionstgebäude der Polizei-Direktion anzumelden.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei^ orordnung unterliegen
einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§ 11. Die Polizei-Verordnung tritt am 1. Oktober 1904 unter Aufhebung der das Molde
wesen betreffenden Polizei-Verordnung vom 6. November 1876 und 24. März 1892 in Kraft.
Cassel, den 16. September 1904.
Der Königliche Polizei-Präsident. I. V.: Haack.
Betr. das Betasten der zum Verkauf gestellten Nahrungs- u. öenussniittel.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnungen über die Polizei-Verwaltung
! in den nouorworbenen Landestoilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und der §§ 145 und
144 des Gesetzes über die Allgemeine Laudesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird
| mit Zustimmung des Magistrats der Residenz für die Stadt Cassel folgende Polizei-Vorordnung
I erlassen:
§ 1. Das Betasten der zum Verkauf ausliegendon Nahrungs- und Genussmittol (Back-,
Konditor-, Fleischwaren [ausgenommen Wild und Geflügel] Butter und dergl.) durch die Kauf
lustigen ist verboten.
§ 2. Das Kosten der feilgebotenen Nahrungs- und Genussmittel (Butter, Mus, Schmand,
Quark, Honig und dergl.) ist nur mittelst einor vom Verkäufer auf einem ungebrauchten Ilolz-
stäbcheu dargebotenon Probe gestattet.
§ 3. Die Verkäufer von Nahrungs- und Genussmittoln dürfen nicht dulden, dass ein Be
tasten und Kosten entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 stattlindet.
§ 4. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 50 Mark bestraft, an deren Stolle
im Falle ihrer Uneinziehbarkeit verhältnismässige Haftstrafe tritt.
Sehenswürdigkeiten, Theater, Konzerte.
a) Landesbibliothok im 1. Stocke des Museumsgebäudes am Friedrichsplatz, Eingang im
Hofe rechts „Hinter dem Museum“. 1. und 2. Beamter: Direktor Dr. Lohmoyer und Ober-
bibliothokar Dr. Brunner. Ständige Ausstellung seltener Handschriften u. Druck
sachen im grossen Bibliothekssaale; Eintritt frei Montags und Donnerstags von 11 bis
12*/2 Uhr, sonst, soweit tunlich, für jo 25 Pfg. (Gesellschaften zusammen 1 Mk.). Be
stellung der Bücher in der Regel bis 9 Uhr durch Bestellzettel (Briefkasten am Eingang)
unter Angabe der Titel der Bücher, sowio des Namens und Wohnortes des Bestellers.
Die so bestellten Bücher werden möglichst von 10—12 8 /< Uhr desselben Tages verabfolgt und
sind binnen 3 Tagen abzuholen. Ohne Bürgschein erhalten nur Casseler Hausbesitzer und
fostangostellte öffentliche Beamte Bücher. Allo übrigen Entleiher haben einen vor-
schriftsmässig auszufüllenden Bürgschein beizubringen, der von einem Casseler Hausbesitzer
41SW. unterzeichnet ist. Ausleihezeit für Hiesige 4, für Auswärtige 6 Wochen.
b) Murhardsche Bibliothek der Stadt Cassel, im Ilanau’schon Park. Das Ausleihe
zimmer und der Lesesaal sowie das Katalogzimmor sind an den Wochentagen vou 9 Uhr
vorm, bis 1 Uhr nachm., sowio nachm, von 5—7 Uhr geöffnet. Vorstand: Stadtbiblio
thekar Professor Dr. Steinhausen.
c) Städtische Volksbibliothek I, Wolfhagerstr. 1, geöffnet an den Werktagen
abends 6—9‘/2 Uhr, Sonntags nur "Von ll 1 /*—12 1 /* Uhr.
Volks-Lesehalle, daselbst, mit 30 Zeitungen, Unterhaltungsblättern und Fach
schriften. Geöffnet an den Werktagen abends von 6 1 /«—'9*/a Uhr, Sonntags nur von
5—7 Uhr. Für Frauen und Mädchen besondere Abteilung.
d) Städtische Volksbibliothek II, mit Lesezimmer, Unterneustädtor Kirchplatz 9.
Geöffnet von 7*/* bis 9 1 /» Uhr abends.
§ 5. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Cassel, den 25. Juli 1904.
Der Königliche Polizei-Präsident. Graf v. Berg.
Bibliotheken.