Full text: Adress-Buch von Cassel (einschl. Wehlheiden) (Jg. 67.1900)

10 
I. Verkehrswesen. 
§ 2. Bio Fahl preis-Anzoiger-Broschken müssen zum Bienst für das Publikum in den 
Monaten Mai bis einschliesslich September von Morgens Uhr, in den übrigon Monaten von 
*/29 Uhr ab bis Abends 10 Uhr auf den für sie bestimmten Halteplätzen bereit stehen. Nur 
wahrend der Futterzoit, welcho hiermit von 11 bis 2 Uhr festgesetzt wird, ist der Aufenthalt in 
der Anstalt erlaubt. 
Bie Zahl der für die einzelnen Halteplätze bestimmten Fahrpreis-Anzeiger-Broschken ist 
auf einer daselbst angebrachten Tafel bekannt gegeben. Ist die zulässige Zahl solcher Broschken 
dort bereits vorhanden, darf eine weitere Brosehke Aufstellung daselbst nicht mehr nehmen. 
§ 3. Ber Broschkenführor hat, wenn seine Brosehke nicht besetzt ist, jeder Aufforderung 
zur Fahrt sogleich Folge zu leisten. 
Bio Vorherbestellung einer Brosehke ist unzulässig. 
W}rd eine Brosehke von einem Halteplatze aus an eine entfernte Stelle gerufen, so hat 
der Führer nur dann zu folgen, wenn der Besteller das bis zur Einsteigestelle für 1 Person in 
Ansatz zu bringende Fahrgeld entrichtet. 
§ 4. Ber Fahrpreis-Anzeiger ist auf der Rückseite des Kutscherbockes anzubringen und 
gehört zur Ausrüstung der Brosehke. Für den richtigen Gang desselben ist der Besitzer der 
Brosehke verantwortlich. 
Fahrpreis-Anzeiger, welcho von der Polizeibehörde für nicht mehr tauglich befunden sind, 
dürfen im öffentlichen Betriebe nicht weiter verwandt werden. 
§ 5. Jedo Broschko muss ferner ausgerüstet sein mit 
a. oiner in Verbindung mit dem Fahrpreis - Anzeiger stehenden, am Kutscherbock be 
festigten und aus Eisenblech gefertigten Fahne mit der Aufschrift auf beiden Seiten: „frei“, 
b. einer am Kutscherbock beziehungsweise an der Fahne verstellbar angebrachten Laterne 
mit grüner Scheibe. 
§ 6. Ber Kutscher, welcher nach polizeilichem Ermessen für diesen Broschkenbetrieb 
besonders geeignet sein muss, trägt einen weissen Cylinderhut, in der von der Polizeibehörde 
zu genehmigenden Form, mit der Broschken-Nummor. 
Im Uebrigen finden auf ihn in Bezug auf Annahme und Bekleidung die Vorschriften des 
§ 4 der Polizei-Verordnung vom 1. Mai 1878 gleiche Anwendung. 
Solchen Kutschern, welcho nach dem Erachten der Polizeibehörde ungeeignet erscheinen, 
wird der Fahrschein ohne Weiteres wieder entzogen. 
§ 7. Wird die Broschko zur Fahrt angenommen, so hat der Führer den Fahrpreis-An 
zeiger auf die zur Anwendung kommendo Taxe zu schalten beziehungsweise den Zuschlags 
zeiger auf den tarifinässig zur Hebung kommenden Zuschlag einzurücken. 
Wartezeiten vor Beginn der Fahrt, oder Wege der etwa bis zur Einsteigestelle herbei 
geholten Broschko, kommen auf den Fahrpreis in Anrechnung. 
Kommt währond dor Fahrt eine andero Taxo zur Anwendung, z. B. durch Vermehrung 
oder Verminderung der Zahl der Fahrgästo, beim Uebertritt aus der Tages- in die Nachtzeit, 
beim Ueberschreiten dor Grenzen des Stadtbezirks oder bei Rückkehr in denselben u. s. w., so 
ist dor Fahrpreis-Anzeiger sofort auf diese Taxe umzuschalten und gleichzeitig dor Fahrgast auf 
die erfolgte Umschaltung der Fahrpreisscheibe besonders aufmerksam zu machen. 
Treten während der Fahrt Umstände ein, welche die Erhebung eines Zuschlags oder die 
Erhöhung desselben erfordern, so hat der Führer sofort den Zuschlagszeiger auf den entsprechenden 
Betrag einzurücken. 
Bei eintrotender Bunkelheit hat der Führer die verstellbare Laterne (§ 5) zu erleuchten 
und für ihre genügende Helligkeit zu sorgen. 
Unmittelbar nach Beendigung der Fahrt hat der Führer den Fahrpreis - Anzeiger auf 
„Kasse“ zu schalten und die Fahne sonkrecht zu stellen, den Betrag des Fahrproises einschliess 
lich etwaiger Zuschläge aber laut und deutlich dem Fahrgast anzusagen. 
Bei Fahrten nach den Theatern, dem Bahnhofe, grösseren Vergnügungslokalen und son 
stigen Orten, an welchen ein grössoror Wagenverkehr stattfindet, hat der Führer den Fahrpreis 
kurz vor dem Ziele, jedenfalls aber so einzuziehen, dass er don Verkehr nicht hindert. 
Im Uebrigen gilt bei Handhabung des Fahrpreis-Anzeigers die dem Apparate boigegebene 
Beschreibung. 
§ 8. Bio Zeigerschoiben des Fahrpreis-Anzeigers und der Zuschlagsvorrichtung müssen 
den Fahrgästen beständig sichtbar bleiben und dürfen insbesondere durch überhängeude Klei 
dungsstücke des Führers nicht verdeckt werden. Ebensowenig ist es gestattet, den im Innern 
der Broschko angebrachten Tarif während des Betriebes der Broschko zu verdecken. 
§ 9. Mehr als 4 Personen darf der Führer nicht gleichzeitig befördern. 
§ 10. Bie Bezahlung der Fahrten erfolgt auf Grund des dieser Verordnung beigefügten 
Tarifs nach dem Fahrpreis-Anzeiger und dem Zeigerstand der Zuschlagsvorrichtung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.