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I. Verkehrswesen.
§ 2. Bio Fahl preis-Anzoiger-Broschken müssen zum Bienst für das Publikum in den
Monaten Mai bis einschliesslich September von Morgens Uhr, in den übrigon Monaten von
*/29 Uhr ab bis Abends 10 Uhr auf den für sie bestimmten Halteplätzen bereit stehen. Nur
wahrend der Futterzoit, welcho hiermit von 11 bis 2 Uhr festgesetzt wird, ist der Aufenthalt in
der Anstalt erlaubt.
Bie Zahl der für die einzelnen Halteplätze bestimmten Fahrpreis-Anzeiger-Broschken ist
auf einer daselbst angebrachten Tafel bekannt gegeben. Ist die zulässige Zahl solcher Broschken
dort bereits vorhanden, darf eine weitere Brosehke Aufstellung daselbst nicht mehr nehmen.
§ 3. Ber Broschkenführor hat, wenn seine Brosehke nicht besetzt ist, jeder Aufforderung
zur Fahrt sogleich Folge zu leisten.
Bio Vorherbestellung einer Brosehke ist unzulässig.
W}rd eine Brosehke von einem Halteplatze aus an eine entfernte Stelle gerufen, so hat
der Führer nur dann zu folgen, wenn der Besteller das bis zur Einsteigestelle für 1 Person in
Ansatz zu bringende Fahrgeld entrichtet.
§ 4. Ber Fahrpreis-Anzeiger ist auf der Rückseite des Kutscherbockes anzubringen und
gehört zur Ausrüstung der Brosehke. Für den richtigen Gang desselben ist der Besitzer der
Brosehke verantwortlich.
Fahrpreis-Anzeiger, welcho von der Polizeibehörde für nicht mehr tauglich befunden sind,
dürfen im öffentlichen Betriebe nicht weiter verwandt werden.
§ 5. Jedo Broschko muss ferner ausgerüstet sein mit
a. oiner in Verbindung mit dem Fahrpreis - Anzeiger stehenden, am Kutscherbock be
festigten und aus Eisenblech gefertigten Fahne mit der Aufschrift auf beiden Seiten: „frei“,
b. einer am Kutscherbock beziehungsweise an der Fahne verstellbar angebrachten Laterne
mit grüner Scheibe.
§ 6. Ber Kutscher, welcher nach polizeilichem Ermessen für diesen Broschkenbetrieb
besonders geeignet sein muss, trägt einen weissen Cylinderhut, in der von der Polizeibehörde
zu genehmigenden Form, mit der Broschken-Nummor.
Im Uebrigen finden auf ihn in Bezug auf Annahme und Bekleidung die Vorschriften des
§ 4 der Polizei-Verordnung vom 1. Mai 1878 gleiche Anwendung.
Solchen Kutschern, welcho nach dem Erachten der Polizeibehörde ungeeignet erscheinen,
wird der Fahrschein ohne Weiteres wieder entzogen.
§ 7. Wird die Broschko zur Fahrt angenommen, so hat der Führer den Fahrpreis-An
zeiger auf die zur Anwendung kommendo Taxe zu schalten beziehungsweise den Zuschlags
zeiger auf den tarifinässig zur Hebung kommenden Zuschlag einzurücken.
Wartezeiten vor Beginn der Fahrt, oder Wege der etwa bis zur Einsteigestelle herbei
geholten Broschko, kommen auf den Fahrpreis in Anrechnung.
Kommt währond dor Fahrt eine andero Taxo zur Anwendung, z. B. durch Vermehrung
oder Verminderung der Zahl der Fahrgästo, beim Uebertritt aus der Tages- in die Nachtzeit,
beim Ueberschreiten dor Grenzen des Stadtbezirks oder bei Rückkehr in denselben u. s. w., so
ist dor Fahrpreis-Anzeiger sofort auf diese Taxe umzuschalten und gleichzeitig dor Fahrgast auf
die erfolgte Umschaltung der Fahrpreisscheibe besonders aufmerksam zu machen.
Treten während der Fahrt Umstände ein, welche die Erhebung eines Zuschlags oder die
Erhöhung desselben erfordern, so hat der Führer sofort den Zuschlagszeiger auf den entsprechenden
Betrag einzurücken.
Bei eintrotender Bunkelheit hat der Führer die verstellbare Laterne (§ 5) zu erleuchten
und für ihre genügende Helligkeit zu sorgen.
Unmittelbar nach Beendigung der Fahrt hat der Führer den Fahrpreis - Anzeiger auf
„Kasse“ zu schalten und die Fahne sonkrecht zu stellen, den Betrag des Fahrproises einschliess
lich etwaiger Zuschläge aber laut und deutlich dem Fahrgast anzusagen.
Bei Fahrten nach den Theatern, dem Bahnhofe, grösseren Vergnügungslokalen und son
stigen Orten, an welchen ein grössoror Wagenverkehr stattfindet, hat der Führer den Fahrpreis
kurz vor dem Ziele, jedenfalls aber so einzuziehen, dass er don Verkehr nicht hindert.
Im Uebrigen gilt bei Handhabung des Fahrpreis-Anzeigers die dem Apparate boigegebene
Beschreibung.
§ 8. Bio Zeigerschoiben des Fahrpreis-Anzeigers und der Zuschlagsvorrichtung müssen
den Fahrgästen beständig sichtbar bleiben und dürfen insbesondere durch überhängeude Klei
dungsstücke des Führers nicht verdeckt werden. Ebensowenig ist es gestattet, den im Innern
der Broschko angebrachten Tarif während des Betriebes der Broschko zu verdecken.
§ 9. Mehr als 4 Personen darf der Führer nicht gleichzeitig befördern.
§ 10. Bie Bezahlung der Fahrten erfolgt auf Grund des dieser Verordnung beigefügten
Tarifs nach dem Fahrpreis-Anzeiger und dem Zeigerstand der Zuschlagsvorrichtung.