Full text: Adress-Buch von Cassel (einschl. Wehlheiden) (Jg. 67.1900)

6 
I. Verkehrswesen. 
Post-Aufträge: Für Einziehung von Geldern bis 800 ^ incl. 30 Einholung von 
Wechsel-Accepteli 30 ausserdem 30 & für den zurückgekommenen angenommenen Wechsel. 
Packetporto: 1) bis zum Gewicht von 5 kg. auf Entfernungen bis zu 10 geogr. All. incl. 
25 $i, auf alle weiteren Entfernungen 50 für unfr. Packete bis zum Gewichte von 5 kg. 
10 mehr; 2) beim Gewicht über 5 kg. a. für dio orsten 5 kg. die Sätze wie unter 1. b, für 
jedes weitere kg. oder den überschiessenden Theil eines Kilogramms auf Entfernungen innerhalb 
der 1. Zone (bis 10 Meilen) 5, 2. (10-20) 10, 3. (20-50) 20, 4. (50-100) 30, 5. (100-150) 
40, 6. (über 150 Meilen) 50 Höchstes Gewicht 50 kg. 
Sendungen mit Werthangabe: a. Porto: für ßriofo ohne Unterschied des Gewichts auf 
Entfernungen bis 10 geogr. Meilen 20 auf alle weiteren Entfernungen 40 für unfrank. 
Sondungen 10 ^ mehr; für Packete; siehe Packetporto. b. Versicherungsgebühren: 
ohne Unterschied der Entfernung 5 für je 300 Jty oder einen Theil von 300 Jfy, mindestens 
aber 10 ^. 
Sendungen durch Eilboten: a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbe 
zirk; (Im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender.) 
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen, Waaren- 
proben, Briofsendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit 
Worthangabo bis 400 Jlty, Ablieforungsscheinen über Geldbriefe mit höhoror Werthangabe und 
Begleitadresson ohne die zugehörigen Packete; für jede Sendung 25 
2) bei Packeton ohne Werthangabe und mit Werthaugabe bis zum Betrage von 400 Jty, 
wenn die Sendungon selbst durch Eilboten bestellt werden 40 für jedes Packet. 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestollbozirke bei den unter a 1 ge 
nannten Gegenständen für jode Sendung 60 ,9i, bei den unter a 2 bezeichneten Gegenständen für 
jedes Packot 90 
Post nach nah men sind bis zu 800 einschliesslich boi Briefen, Postkarten, Druck 
sachen und Waaronprobon, sowie boi Packeten zulässig. Das Meistgewicht ist gleich dem 
jenigen der gleichartigen Sondungen ohne Nachnahme. Porto; dasselbe wie boi gleichartigen 
Sendungen ohno Nachnahme. Falls oine Worthangabo oder Einschreibung stattgefunden hat, 
tritt dem Porto eine Vorsichorungsgobühr oder Einschreibogobühr hinzu. — Vorzoigegebühr 
10 Gebühren für Uoberraittelung des oingezogenen Betragos an den Absonder, bis 5 Jty 
10 von 5—100 4 20 100-200 Jfy 30 A, 200-400 Jfy 40 400 -600- Jfy 50 
600 -800 Afy 60 . 
I). Telegramm-Verkehr. 
Deutscher Gebührentarif für europäische Telegramme. 
Dio Wortlänge ist festgesetzt auf 15 Buchstaben. Die bisher übliche Grundtaxe ist 
aufgehoben; die Worttaxe beträgt im Verkehr mit: 
Deutschland (innerer Verkehr), Oestorreich-TJngarn, Luxemburg 5 ^ 
Belgien, Dänemark, Niederlande, Schweiz 10 ,, 
Frankreich 12 .. 
Grossbritannion, Italien, Norwegen, Rumänien und Schweden 15 „ 
Bosnien uud Herzegowina, Montenegro, Serbien, Russland, europäisches und kau 
kasisches, Bulgarien und Ostrutnelion, Spanien und dio spanischon Besitzungen an 
der nordafrikanischen Küste, Portugal 20 „ 
Griechenland (Fostland und Inseln) 30 „ 
Malta 40 „ 
Türkei, ausgeschlossen Ostrumelien (sieho Bulgarien) 45 „ 
NB. Als Mindestbetrag werden für ein Tologramm 50 erhoben, im Verkehr mit 
Grossbritannien und Irland 80 S,. 
Stadt-Telegramme pr. Wort 3 mindestens aber 30 
Dringende Telegramme kosten das Dreifache der gewöhnlichen Telegramme; für das 
vorauszubezahlende An t wo rts - Telegramm (RP) wird dio Gebühr einos gewöhnlichen Tele 
gramms von 10 Wörtern berechnet; für die Empfangsanzeigo (PC) ist die Gebühr eines auf 
domseiben Wege zu befördernden gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern zu ^ entrichten. 
(D) = dringendes Telegramm. 
(RP) = Antwort bezahlt. 
RPD) = dringende Antwort bezahlt. 
(FS) = nachzusenden. 
(TC) = verglichenes Telegramm. 
(PC) = Empfangsanzeigo. 
(PR) = Post eingeschrieben. 
(XP) = Eilbote bezahlt. 
(RXP) = Antwort und Bote bezahlt. 
(RO) = offen zu bestellendes Tele 
gramm. 
(MP) = eigenhändig zu bestellendes 
Tolegramm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.