Haltestellen der Kasseler Straßenbahn.
Regelmäßigc: Königsplatz, Theater, Mcßplatz, Ulmenstraße, So
phienstraße, Querallee (Wehlheiden), Kirchweg, Mam-Weser-Bahnhof, Bureau
der Casseler Straßenbahn, Endstation Wilhelmshöhe.
Nach Bedarf: Humboldtstraße (fällt während des Sommerfahrplanes
an Sonn- und Feiertagen, sowie von 12 Uhr ab auch Mittwochs aus),
Hermannstraße (wie Humboldtstraße), Wilhelmsplatz Ende Wehlheiden (wie
Humboldtstraße), Schweizerhof, Wahlershausen (Gastwirthschaft Wimmer)
Casseler Vferdeüahn.
Fahrten: Morgens 7 bis Abends 10 Uhr alle 10—20 Minuten.
Haltestellen: Kaiserstraße (am Ausgang in die Wilhelmshöher Allee, Anschluß
an die Trambahn), Hohenzollernstraße, Ständeplatz, Bahnhofsplatz, Hedwigs-
straße, Königsstraße, am Holländischen Thor, Friedhof; Schloßplatz, Alt
markt, am Leipziger Thor, Bahnhof Bettenhausen.
ZiehMen und Verpflichtungen der Miether etc.
Gesetz vom 4. Juni 1890 (Pr. Ges.-S. S. 177).
tz 1. Wenn der Anfang oder das Ende eines Wohnungsmiethvertrages
auf Ostern oder die Frühlingsziehzeit, auf Johannis, auf Michaelis oder die
Herbftziehzeit oder auf Weihnachten bestimmt ist, so soll unter diesen Aus
drücken der Ansang eines Kalendervierteljahres verstanden werden und dem
gemäß der 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar als Umzugstermin
gelten, sofern nicht der Vertrag ausdrücklich ein Anderes be
dingt.
8 2. Die Ortspolizeibehörde kann für die Räumung von Wohnungen
mehrtägige Ränmungsfristen durch eine zu erlassende Polizeiverordnung
bestimmen.
ß 3. An Sonn- und Feiertagen ruht die Verbindlichkeit des Miethers,
die Wohnung zu räumen.
In Ausführung dieses Gesetzes ist am 25. September 1890 folgende
Polizeiverordnung für die Stadt Kassel erlassen:
Für die Räumung von Wohnungen wird eine dreitägige Frist gestimmt,
aus welche jedoch Sonn- und Festtage nach § 3 des Gesetzes nicht in An-
rechnung kommen. Ist die Räumung der Wohnung am 2. Tage nicht be
wirkt, so ist der Abziehende verpflichtet, dem neuen Mieter am 3. Tage
und zwar von Vormittag 8 Uhr ab die Hälfte der gemietheten Räume zur
Bersügung zu stellen.
Im Uebrigen gelten, wenn nicht gegentheilige Be
stimmungen vereinbart sind, folgende Grundsätze.
1) Die Kündigung der Wohnungen ist vierteljährlich, bei größeren
Wohnungen jedoch halbjährlich.*)
2) Die Kündigung hat spätestens an einem der Vierteljahresersten,
braucht aber nicht vor 12 Uhr Mittags zu erfolgen.
3) Der Miether hat bei seinem Abzüge Decken, Nischen, Wände der
Küche und des Ganges frisch geweißt, die Ofen gereinigt, sowie frisch
geschwärzt und die Fußböden in gereinigtem Zustand abzuliefern.**)
*) Die Grenze zwischen größeren und kleineren Wohnungen ist durch
die Rechtsprechung noch nicht festgelegt.
**) Wenn ein Miether die Zulieferung der Decken u. s. w. in ver
brauchtem Zustand ohne Vorbehalt zuläßt, wird angenommen, daß er auf
frisches Weißen verzichtet habe, und gleichwohl zur Rücklieferung im frisch
geweißten Zustand verpflichtet sei.