Full text: Adreß-Buch von Cassel und Umgebungen (Jg. 60.1893)

Haltestellen der Kasseler Straßenbahn. 
Regelmäßigc: Königsplatz, Theater, Mcßplatz, Ulmenstraße, So 
phienstraße, Querallee (Wehlheiden), Kirchweg, Mam-Weser-Bahnhof, Bureau 
der Casseler Straßenbahn, Endstation Wilhelmshöhe. 
Nach Bedarf: Humboldtstraße (fällt während des Sommerfahrplanes 
an Sonn- und Feiertagen, sowie von 12 Uhr ab auch Mittwochs aus), 
Hermannstraße (wie Humboldtstraße), Wilhelmsplatz Ende Wehlheiden (wie 
Humboldtstraße), Schweizerhof, Wahlershausen (Gastwirthschaft Wimmer) 
Casseler Vferdeüahn. 
Fahrten: Morgens 7 bis Abends 10 Uhr alle 10—20 Minuten. 
Haltestellen: Kaiserstraße (am Ausgang in die Wilhelmshöher Allee, Anschluß 
an die Trambahn), Hohenzollernstraße, Ständeplatz, Bahnhofsplatz, Hedwigs- 
straße, Königsstraße, am Holländischen Thor, Friedhof; Schloßplatz, Alt 
markt, am Leipziger Thor, Bahnhof Bettenhausen. 
ZiehMen und Verpflichtungen der Miether etc. 
Gesetz vom 4. Juni 1890 (Pr. Ges.-S. S. 177). 
tz 1. Wenn der Anfang oder das Ende eines Wohnungsmiethvertrages 
auf Ostern oder die Frühlingsziehzeit, auf Johannis, auf Michaelis oder die 
Herbftziehzeit oder auf Weihnachten bestimmt ist, so soll unter diesen Aus 
drücken der Ansang eines Kalendervierteljahres verstanden werden und dem 
gemäß der 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar als Umzugstermin 
gelten, sofern nicht der Vertrag ausdrücklich ein Anderes be 
dingt. 
8 2. Die Ortspolizeibehörde kann für die Räumung von Wohnungen 
mehrtägige Ränmungsfristen durch eine zu erlassende Polizeiverordnung 
bestimmen. 
ß 3. An Sonn- und Feiertagen ruht die Verbindlichkeit des Miethers, 
die Wohnung zu räumen. 
In Ausführung dieses Gesetzes ist am 25. September 1890 folgende 
Polizeiverordnung für die Stadt Kassel erlassen: 
Für die Räumung von Wohnungen wird eine dreitägige Frist gestimmt, 
aus welche jedoch Sonn- und Festtage nach § 3 des Gesetzes nicht in An- 
rechnung kommen. Ist die Räumung der Wohnung am 2. Tage nicht be 
wirkt, so ist der Abziehende verpflichtet, dem neuen Mieter am 3. Tage 
und zwar von Vormittag 8 Uhr ab die Hälfte der gemietheten Räume zur 
Bersügung zu stellen. 
Im Uebrigen gelten, wenn nicht gegentheilige Be 
stimmungen vereinbart sind, folgende Grundsätze. 
1) Die Kündigung der Wohnungen ist vierteljährlich, bei größeren 
Wohnungen jedoch halbjährlich.*) 
2) Die Kündigung hat spätestens an einem der Vierteljahresersten, 
braucht aber nicht vor 12 Uhr Mittags zu erfolgen. 
3) Der Miether hat bei seinem Abzüge Decken, Nischen, Wände der 
Küche und des Ganges frisch geweißt, die Ofen gereinigt, sowie frisch 
geschwärzt und die Fußböden in gereinigtem Zustand abzuliefern.**) 
*) Die Grenze zwischen größeren und kleineren Wohnungen ist durch 
die Rechtsprechung noch nicht festgelegt. 
**) Wenn ein Miether die Zulieferung der Decken u. s. w. in ver 
brauchtem Zustand ohne Vorbehalt zuläßt, wird angenommen, daß er auf 
frisches Weißen verzichtet habe, und gleichwohl zur Rücklieferung im frisch 
geweißten Zustand verpflichtet sei.
	        
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