Will derselbe aber nicht lebenslänglich, sondern nur während
einer Zeitdauer von zwanzig Jahren (vorausgesetzt, daß er so
lange lebe) Prämien zahlen, so hat er für ein gleiches Ver-
ficherungs-Capital alljährlich 33 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf., also
während der Dauer von 20 Jahren höchstens die Summe von
668 Thlr. 10 Sgr. zu zahlen, wogegen sich die Gesellschaft zur
vollen Zahlung der 1000 Thlr. verpflichtet, selbst wenn der Tod
nach Bezahlung der ersten Prämienrate erfolgen sollte, womit
natürlich dann auch jede weitere Prämienzahlung aufhören würde.
Will Jemand an dem Nutzen der Gesellschaft participiren
(Versicherung mit Dividende), so zahlt eine 35jährige Person für
ein Capital von 1000 Thlrn. alljährlich 28 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf.,
wogegen dieselbe die Berechtigung der Theilnahme an der Hälfte
des auf diese Versicherungs-Categorie entspringenden Gewinnes
genießt.
Die Policen für Versicherungen auf den Todesfall für die
ganze Lebensdauer werden von der Gesellschaft, wenn solche
mindestens drei Jahre in Kraft gewesen sind, mit einem Dritt-
theil bis zur Hälfte der daraus eingezahlten Prämienbeträge be-
liehen; ausgeschlossen hiervon sind nur die mit Gewinn-Be
theiligung abgeschlossenen Versicherungs-Contracte
Policen, welche mindestens 3 Jahre in Kraft waren, werden
auch zum Zeitwerthe (welcher durch Beschluß des Verwaltungs
rathes, unter Zustimmung des Regierungs-Commissarius festge
stellt wird) von der Gesellschaft zurückgekauft oder auf den Zeit
werth reducirt.
Wird eine Versicherung aus das Leben zweier Personen ab
geschlossen und soll das Capital beim Tode des zuerst Sterbenden
ausgezahlt werden, so ist, falls A 35 Jahre alt und 6 40 Jahre
alt ist, bei einem Versicherungs-Capitale von 1000 Thlr., eine
Jahresprämie von 45 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. zu zahlen, soll der
Ueberlebende aber nach dem Tode des zuerst Sterbenden eine
lebenslängliche Rente von alljährlich 100 Thlr. (also event, die
Zinsen von 2000 Thlr.) erhalten, so beträgt die Jahresprämie
50 Thlr. 28 Sgr. 6 Pf.
2. Versicherungen auf den Uebertebungsfatl einer im
Voraus bezeichneten Perfon.
Diese Versicherungen, bei welchen der Nutznießer im Laufe
der Versicherungsdauer nicht gewechselt werden kann, haben den
Zweck, die Zukunft einer bestimmten Person sicher zu
stellen und eignet sich solche besonders zur Fürsorge für ein b e-
stimmtes Mitglied der Familie. Die Versicherung erlischt zu
Gunsten der Gesellschaft, wenn der Nutznießer früher stirbt, als
der Versicherte.
Beispiel: Ein Sohn, 30 Jahre alt, hat für seinen 60 Jahre