Full text: Adreß-Buch von Kassel und Umgebungen (Jg. 36.1869)

Will derselbe aber nicht lebenslänglich, sondern nur während 
einer Zeitdauer von zwanzig Jahren (vorausgesetzt, daß er so 
lange lebe) Prämien zahlen, so hat er für ein gleiches Ver- 
ficherungs-Capital alljährlich 33 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf., also 
während der Dauer von 20 Jahren höchstens die Summe von 
668 Thlr. 10 Sgr. zu zahlen, wogegen sich die Gesellschaft zur 
vollen Zahlung der 1000 Thlr. verpflichtet, selbst wenn der Tod 
nach Bezahlung der ersten Prämienrate erfolgen sollte, womit 
natürlich dann auch jede weitere Prämienzahlung aufhören würde. 
Will Jemand an dem Nutzen der Gesellschaft participiren 
(Versicherung mit Dividende), so zahlt eine 35jährige Person für 
ein Capital von 1000 Thlrn. alljährlich 28 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf., 
wogegen dieselbe die Berechtigung der Theilnahme an der Hälfte 
des auf diese Versicherungs-Categorie entspringenden Gewinnes 
genießt. 
Die Policen für Versicherungen auf den Todesfall für die 
ganze Lebensdauer werden von der Gesellschaft, wenn solche 
mindestens drei Jahre in Kraft gewesen sind, mit einem Dritt- 
theil bis zur Hälfte der daraus eingezahlten Prämienbeträge be- 
liehen; ausgeschlossen hiervon sind nur die mit Gewinn-Be 
theiligung abgeschlossenen Versicherungs-Contracte 
Policen, welche mindestens 3 Jahre in Kraft waren, werden 
auch zum Zeitwerthe (welcher durch Beschluß des Verwaltungs 
rathes, unter Zustimmung des Regierungs-Commissarius festge 
stellt wird) von der Gesellschaft zurückgekauft oder auf den Zeit 
werth reducirt. 
Wird eine Versicherung aus das Leben zweier Personen ab 
geschlossen und soll das Capital beim Tode des zuerst Sterbenden 
ausgezahlt werden, so ist, falls A 35 Jahre alt und 6 40 Jahre 
alt ist, bei einem Versicherungs-Capitale von 1000 Thlr., eine 
Jahresprämie von 45 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. zu zahlen, soll der 
Ueberlebende aber nach dem Tode des zuerst Sterbenden eine 
lebenslängliche Rente von alljährlich 100 Thlr. (also event, die 
Zinsen von 2000 Thlr.) erhalten, so beträgt die Jahresprämie 
50 Thlr. 28 Sgr. 6 Pf. 
2. Versicherungen auf den Uebertebungsfatl einer im 
Voraus bezeichneten Perfon. 
Diese Versicherungen, bei welchen der Nutznießer im Laufe 
der Versicherungsdauer nicht gewechselt werden kann, haben den 
Zweck, die Zukunft einer bestimmten Person sicher zu 
stellen und eignet sich solche besonders zur Fürsorge für ein b e- 
stimmtes Mitglied der Familie. Die Versicherung erlischt zu 
Gunsten der Gesellschaft, wenn der Nutznießer früher stirbt, als 
der Versicherte. 
Beispiel: Ein Sohn, 30 Jahre alt, hat für seinen 60 Jahre
	        
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