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den Grundbesitzern in Kirchditmold der ihnen
durch den Wasserleitungsgraben erwachsene Schaden
von der Oberneustadt zu vergüten sei.
Mit diesem Bescheide waren indessen Weder der
Müller noch die Oberneustädter Gemeinde zufrieden.
Letztere machte geltend, dass der Teich ihr zuviel ge-
kostet habe, um ihn so ohne weiteres der Gemeinde
Kirchditmold zu überlassen; auch fehle es ihr an den
Mitteln, um die Grundbesitzer für die Durchführung des
Leitungsgrabensi zu entschädigen. Der Müller wendete
ein, das Wasser des Schuppachsbrunnens gehöre ihm
und nicht der Oberneustadt: er könne sich mit einer
Abfindung von 350 Thaler keineswegs zufrieden geben;
denn wollte er dies th-un, so erhalte damit die Ober-
neustadt die Befugnis alles Wasser, das ohnehin gering
sei, abzuleiten, sodass ihm seine Mühle keinen Ertrag
mehr bringe. Entweder solle man ihm daher alles
Wasser lassen. oder ihm, wenn die Oberneustadt dessen
nicht entraten könne, die Mühle um 1200 Thaler ab-
kaufen. Er wollte und könnte sich das Wasser, das
ihm durch Erbleihe zugehöre, vor völliger Befriedigung
nicht nehmen lassen und solle auch Mord und Tod-
schlag daraus entstehen.
Was diese Einwendungen zur Folge hatten, er-
gaben die städtischen Acten nicht; jedenfalls ward der
Streit nicht geschlichtet; denn im Jahre 1.744 beauf-
tragte der Statthalter den Kammerrat Grimmell mit
einer eingehenden Untersuchung und Berichterstattung
über die Streitfrage, die durch ihre nun zehnjährige
Dauer an Klarheit allerdings nicht gewonnen haben
wird. Der Bericht des Kammerrats Grimmell, an und
für sich scharf und klar gedacht und in einer für die
damalige Zeit auffallend reinen und einfachen Sprache ge-
schrieben, ward unter dem 13. März 1744 erstattet.
Er behandelt in drei besonderen Abteilungen zuerst die
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