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1781„ 5ter Articull.
Die Soldaten sollen in Virginien, Maryland
und Pennsylvanien, soviel als möglich bey
Regimentern gehalten, und mit eben den
Ration von Provision versorgt werden,
die denen Soldaten im Dienste der Ame=
ricanischen Staaten erlaubt werden.
Es habe 1. Staabs Officier auf Parole von
jeder Nation, nämlich Brittischen – An=
spach und Heßen, die Erlaubnis in pro=
portion von einem Man zu 50. nahe bey
ihren Regimtr: sich Aufzuhalten, diesel=
be öfters zu Besuchen, damit Sie Zeu=
gen davon seyn können, wie Man die=
selben behandele, und daß diese Offcrs:
die Kleyder und andere Nothwendigkeiten
vor