1781„ 4ter Articull.
Die Officiere behalten ihre Seithen-Gewehre,
beyde Officiers und Soldaten ihre Privat
Eigenthum von einigerley Arth, und kein
Theill ihrer Bagage und Pappiere soll zu
einiger zeit der Durchsuchung unterwor=
fen seyn. Die Bagage und Pappiere
der Officiere und Soldaten, welche währender
Belagerung genommen sind, sollen gleich=
fals vor dieselben aufbehalten werden.
Es wird verstanden daß einigerley Eigen=
thum welches Offenbahr den Einwohner
dieser Staaten gehöret, und in Besitz
der Garnison ist, kan wieder zurück ge=
fordert werden.
Verwilliget.
5ter