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2) Ausschreiben deS Ministeriums tñs Innern,
vom sz. November, betreffend die Tagegelder
für die Kathsverwandten und die Gerichtöfchöf-
feti ic» in der Provinz Hanau.
Z) P e r o r d n u n g
vom 27^ November i82L,
hie O b e r - P o l i z e i - D i r e c t l 0 n b e-
J treffend.
VonGottes Gnaden Wir W i l h e i m der IIÍ?,
»ökMrfürst rc. rc. -
- -haben, nach Ansicht der §§. 23, 59 und 64
Unserer Verordnung vom 2osten Juni d. I. und
in Erwägung, daß für die, durch die Staats-
' -VShssfthrt erheischten schleunigen Maasrcgeln
der Sicherheits- und Ordnungs-Polizei eine
eigene, unter Unseren unmittelbaren Befehlen
.stehende O.berbchörde' erforderlich ist, und, die
selbe (neben welcher die übrigens angeordnete
Poll'zeiverfaffung und besonders die festgesetzte
Stufenfolge der Behörden des Innern unverän
dert bleiben soll) einer steten Uebersicht der ge
summten Sicherheits - und Ordnungs-Polizei
.bedarf, Folgendes verordnet t
§.
. - Die durch den §. 64 Unserer Verordnung vom
sosten Juni d. I. bestimmten Geschäfte der
zUllgemeinen Sicherheits- und Ord-
.uungs - Polizei sollen durch einen Ober-
Polizei- Director versehen werden.
Demselben soll ein' Ober-Polizei-Kommissar,
welcher zugleich als Sekretär arbeitet, mit dem
Zweiter nöthigen Kanzlei - und änderen Untcr-Per-
/sorial untergeben werden.
§. 2 .
Der Ober-Polizei - Director steht unmittelbar
unter Unseren Befehlen und erstattet seine Be
ichte , an Uns.
r.- Das Mi 11 isierinm des Inñern kaun
daher, ohne Unseren besonderen Befehl, die von
demselben getroffenen Maasregcln nicht auf
heben, sondernhat seine deshalbigen Bedenken Uns
vorzutragen, so wie Wir bei zweifelhaften oder
an sich wichtigen Fällen das Gutachten des Muss- '
steriums einziehen werden.
- ^ ' . §- 5.
Die Reg r 0 r un g e n dürfen , wenn sie
gleich die von dem Ober-Poliz.ei-Di- .
15 —
re ct 0 r - g-etroffenerr Ma asregeln für
nachtheilig oder ihn zr: deren Erthcilung nicht für
befugt halten, in die Verfügungen desselben nicht
eingreifen, sondern sie müssen deshalb an das
Ministerium des Innern berschten, welches nach
Befinden davon welter au Uns Anzeige zu
thun hat.
Eben so wenig aber darf der Ober-Pol^zei-
Director gegen die Maasregeln der Re
gierungen angehen; vielmehr hat er bei ein
tretenden Kollisionen entweder sich an das Mini
sterium des Innern zu wenden, oder an Uns zir
berichten und Unsere Befehle zu erwarten, und
Lurrf er nur in sehr dringenden Nothfällen vor-
läusige Verfügungen treffen, wovon Uns als
bald Anzeige zu machen und die Regierung m
Kenntniß zu setzen ist.
§* 4 -
Der Ober - Polizei - Director' soll seine Bet-
fügungcn an die Polizei - Directoren erlassen und
nur in den besonderer Eite bedürfenden Fallen dcw
Kreisräthen Aufträge ertheilen, so wie-
diese in den dazu geeigneten ungewöhnlichen Fällen
auch unmittelbar an denselben berichten kön
nen; doch müssen davon, so wie von den, den
.Landdragonern unmittelbar zugehenden, Befehlen
dke Polizei-Directoren demnächst, wenn kein erheb
liches Bedenken obwaltet, benachrichtigt werden.
. §» 5*
. • Die Polizei-Directoren haben dem Ober-
Polizei-Director von vierzehn zu vierzehn Tagen
eine Uebersicht über die Lage der Sicherheits
und Ordnungs-Polizei in der betreffenden Pro
vinz mitzutheilen, und ihm besonders wichtige
Vorfälle sofortcuizuzeigerr.
§. b. .
, ' , ■
Gegenstände der übrigen Zweige der Pollzek
bleiben dem Geschäftskreise der gewöhnlichen Be
hörden des Innern lediglich vorbehalten/ und der
Ober-Polizei-Director darf in Hinsicht dersel
ben keine Verfügungen treffen ; doch hat ei> so
bald er. dafür hält, daß diese Gegenstände fn die
allgemeine Sicherheits - und Ordnungs-Polizei
eingreifen und in dieser Hinsicht Maasregeln erfor
derlich sind, Uns davon berichtliche Änzejgß za
thun, damit Wir durch das Ministerium des
Innern das Nöthige erlassen.