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Privilegio.
ovember 1821.
Befdrder- und Veränderungen.
Der Ober-Medicina!-Rath, Or. Cramer
allhker, ist zum Hofmedicns, an die Stelle des
dispenstrten Ober - Medicina! « DirectorS, l)r.
Grandidier, ernannt.
Bei dem Landgerichte zu Fulda ist der bei dem
bisherigen Iustitz-Amte zu Bieberstein angestellte
Actuar Kern zum zweiten Assessor,
der Amtmann Bauer zu Neustadt, zum
Institz>Beamten zu Naumburg, und dagegen
der bisherige AmtS-Secretar Amelung zu
N ukirchen, zum Zustitz-Veamten zu Neustadt,
ernannt.
Gesetzgebung.
Die Nr. XVII. des Gesetzblattes von diesem
Zahre enthält:
i) 2 tu 6 schreiben des Ministeriums des Innern,
vom io. November, betreffend die militärischen
und bürgerlichen Verhältnisse der zur Kriegs-
Reserve entlassenen Soldaten;
r) Ausschreiben des Staats-Ministeriums,
voni 14. November, die Dienstantretung der neuen
Gerichts- und Verwaltungö Behörden betreffend.
Edkctal-Borladnngen.
1 . ?tuf Ansuchen der Geschwister und des Curakor§
des seit 12 Jahren abwesenden Bernhard Oden-
saß von Holzhausen, wird dieser oder seine etwaige
Leibes - oder Testaments-Erben andurch ediculiter
citirt, binnen hier und sechs Monaten zur Empfang
nahme dessen Vermögens bei hiesigem Justitz-Amt sich
so gewiß zu melden, als widrigenfalls die über.ihn
angeordnete Curatel aufgehoben und dessen Vermögen
den Geschwistern, als nächsten Jntestat-Erben, gegen
Haution verabfolgt werden wird.
Grebenstein, am 8 . October 1821.
Kurfürst!. Justitz-Amr daselbst. Wangentsinn.
2 . Johann Ludwig und Christian Ludwig Demand,
so wie Johann Henrich Luckey, aus Wolfhagen ge
bürtig , von denen die ersten beiden seit langen Jah
ren von hier abwesend, Letzterer als Soldat mit dem
Westfälischen bten Linicn-Jnfanterie-Regiment »ach
Rußland marschirt und zurückgeblieben ist', haben
.von ihrem Leben und Aufenthalt keine Nachricht gege
ben, und deren nächste Intestat-Erben deshalb um
Uebergabe deren Vermögen gebeten. Es werden des
halb alle diejenigen, welche an dem Vermögen der
gedachten Personen Ansprüche zu haben vermeinen,
aufgelodert, sich binnen den nächsten vier Monaten
bei 'dem hiesigen Zustih-Amt zu melden, widrigen
falls dem Gesuch der bekannte» nächsten Erben, nach