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als Käufer nicht annehmlich wäre,, sein Letzt
gebot verworfen und er zu vollständigem Scha-
dens-Ersatze verurthcilt wird.
Als Bevollmächtigte sind der' Schuldner,
dessen Fnru und Kinder niemals zuzulassen. An
Mitglieder des Gerichtes, welches den
Verkauf leitet, sowie an Personen von künd
bar e m Z a h l u ng s- U n v e r m ö g e n und solche,
welche Grund-Eigenthum zu erwerben nicht fähig
sind, darf der Zuschlag nicht geschehen.
Ware das Gericht von dein Meistbietenden nicht
genug versichert, daß er die gebotenen Kaufgetder
ausbringen körmc; so soll derselbe ohne Verzug zu
sofortiger Leistung annehmlicher Sicherheit von
Amts wegen angewiesen worden, und im Falle der
Unterlassung binnen acht Tagen, nicht ihm, son
dern demjenigen zahlungsfähigen Bieter, welcher
unmittelbar vor ihm das höchste Gebot gethan
hat, der Zuschlag ertheilt, Ersterer jedoch zum
gebührenden Schadens-Ersätze verurthcilt werden.
§. 12 .
Zn dem Zuschlags-Bescheide, welcher
keiner weiteren gerichtlichen Bestätigung bedarf,
sollen die Art und die Zeit der Zahlung, sowie
alle etwaigen besonderen Bedingungen des Ver
kaufes, mit Androhung des anderweiten Ver
kaufs auf Gefahr und Kosten des Käufers für
den Fall nicht gehöriger Erfüllung, deutlich
ausgedrückt werden.
§- rZ.
Der Gläubiger darf zwar mitbieten, jedoch
muß er sich es gefallen lassen, daß, wenn das
Grundstück ihm unter dessen ab geschätztem
Werthe und ohne Zustimmung des Schuld
ners zugeschlagen wird, diesem stets gestat
tet sey, binnen einer durch das Gericht zu
bestimmenden drei- bis zwölfmonatlichen Frist,
vom Tage des Zuschlages an, das Grundstück,
unter baarer Erstattung des Kaufpreises und
vollständiger Ersatzleistung für die noch vorhan
denen nützlichen Verwendungen, so wie den etwa'
aus dessen Besitze dem Gläubiger entstandenen wirk
lichen Schaden, wieder einzulösen, oder durch einen
Andern, der mehr dafür zahlen will, einlösen zu
lassen, gegen welchen jedoch dem im Besitze be
findlichen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfol
ger, welcher den, von jenem angebotenen, Mehr
betrag nachzahlen will, ein N ä h er r e ch t zustehet.
Von allen Ober- und U n t e r g e r i ch t e n
erwarten Wir, daß sie bei der Befolgung dieser
Verordnung und bei anderen dahin einschlagenden
Verrichtungen mit Eifer und Besonnenheit zur
Sicherung des allgemeinen Kredits unablässig mit
wirken werden.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenen Unter
schrift und des beigedruckten Staatssiegels gegeben
zu Wilhelmshöhe am Zten October 1821 .
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
Vt. Schmer selb. — Vc. Rivalier.
Edictal - Vorladungen.
1. Des dahier im Jahre 1800 verstorbenen Bleichers
Bernhard Eberhard jüngster Sohn, Johannes Bern
hard Eberhard, ist im Jahre '1812 als Husar mit
den Westphalrschen Truppen nach Rußland ausmar-
schirt, von daher aber von seinem Leben und Auf
enthalt bisher keine Nachricht eingegangen. Auf An-
suchen dessen Geschwister, welche auf Verabfolgung
dessen bisher unter vormundschaftlicher Verwaltung
gestandenen elterlichen Vermögens angetragen haben,
wird vorgedachter Johannes Bernhard Eberhard,
so wie alle, welche an dessen Vermögen Ansprüche
zu machen vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen,
in dem auf Donnerstag den 13. December angesetz
ten Termin, Vormittags um 10 Uhr, vor Kurfürst
lichem Stadtgericht persönlich oder durch hinlänglich
Bevollmächtigte zu erscheinen, Ersterer um sein Ver
mögen in Empfang zu nehmen, Letztere über, um
ihre Ansprüche anzugeben und zu begründen, unter
demRechtsnachtheile, daß widrigenfalls Ersterer, nach
Maas der Verordnung vom 5.Julii 1816, für todt
angenommen, Letztere hingegen mit ihren Ansprüchen
nicht weiter gehört und des abwesenden Johannes
Bernhard Eberhard Vermögen dessen sich gemeldeten
Geschwistern, ohne wertere Sicherstellung, ausge
folgt werden solle. Cassel, am 3, September 1821.
Kurf. Hess. Stadtgericht der Residenz. W itt i ch.
Wepler.
2. Demnach der von hier gebürtige, bei dem Westpha-
lrschen Artillerie-Train gestandene und mit diesem im
Jahre 1813 nach Rußland gegangene Train - Sol
dat Augustin Schräder seit der Zeit keine Nachricht
von seinem Leben oder Aufenthalte gegeben hat; so
wird derselbe, aufden Antrag seiner nächsten Verwand
ten hierdurch aufgefordert, innerhalb Jahresfrist, vom
heutigen Tage an gerechnet, sich allhicr wieder einzu-
sinden oder von seinem Leben und jetzigen Aufenthalts
orte Nachricht zu ertheilen, widrigenfalls er für
todt erklärt, und sein Vermögen seinen legitimen
Erben ausgeantwortet werden soll. Zugleich wird
ein jeder, der von dem Leben oder Tode des genann
ten Augustin Schräder etwa Auskunft zu geben weiß,