1377
Remissorîalen.
Vom 15. August:
Römer g. Frankel, w. VrehhandelS, abgefchl.
Liege! g. Lbon, w. Abrechnung rc., abgefchl.
Wagner g. Rehbein, w. Entschädigung aus einem
. Kaufcontracte, abgefchl.
Vom 19. August:
Sippels Witwe g. Kretsch, w. verminderten Aus
zugs, reform.
Bräutigam u. d. Ehefr. g. Adolph, w. Besitzstör.,
abgefchl.
Dieselben g. Fink, w. Besitzfiörung, abgefchl.
Grimmsche Erden g. Rothhämelsche Erben, ».For
derung u. Gegenforderung, abgefchl.
Pforrscher Vorm. g. Schaub, w. Forder., reform.
Schröder g. Drödrr, in värerl. Gewalt seiner Toch
ter, w. Forder. abgefchl.
Nödings abgesch. Ehefrau, jetzt Paulus Ehefrau,
z. S. Richardscher Cur., g. Nöding, w. For
derung, abgefchl.
Verzeichniß derjenigen Saa-en,
in welchen bei Kurfürst!. Consistorio am 19. August
Bescheide publicirt worden.
Vorbescheide.
Bätz Rel. c. Steinmetz, peto, aliment.
Gerhards ux. c. Köhlers Curat., peto, stupri.
Schäferin e. Sachs, deögl.
Lktdrea- ux c. Henning, desgl.
Rüdiger und Csns. c. Schulmeister Lehn, streitige
Besoldungsstücke betr.
Lattemanns Klndeö Curat, c. Völker, peto, stupri.
Fleischhaurrin c. Dietrich, deögl.
Mannin c. HartmannS Erben, peto, aliment.
Lüdeckln c. Kranz, peto, stupri.
Hold ux. c. mar., peto, divortii.
Sundhrim c. Schuaeyrer Brrienstamm, wegen
geforderten Schrillobns.
Z'cglerin e. Psaff, peto, stupri.
Höhmannö ux. e. marit, peto, divortii.
Reichin c. Nothnagel , peto, stupri.
Gutberlet ux. e. marit., peto, divortii.
Happelio c. Stephan , peto, aliment.
Schneiderin c. Hose, peto, stupri.
Endsbcsche.de.
Niemtyers UX. c. marit., peto, divortii.
Blâsingin c. Klcnrmatms Cur a»., peto, aliment.
Bott ux. e. marit., peto divertii.
Raai'iu c. matrem, peto, den g eons.
Dippelin c. Bicneftid peto, stupri.
Lotzin c Lpiß, d kgl.
Gleim ux. c. marit., peto, divortii.
Besonderes Avertissement.
Nachdem die allertöchtt vrrorl-nrtt Schlltzpocken-Eiu-
impfungs- Revision:
2) aller im Jahr rgtS dahier grdornen Kinder;
b) aller im Jahr 1818 auswärts gebornen, jetzt
aber dahier befindlichen Kinder, und
c) derjenigen Kinder, welche in den Jahren 1815,
1816 und 1817 dahier geboren, und zu dra
früheren Revisionen noch nicht gestellt worden
sind,
vom 9. August d. I. an auf dem hiesigen Altstädter
Rathhaus vorgenommen werden soll, und hierzu
i) für die Kinder der Hofgemeinde, Mittewoche
- ' der 9. August;
v) für die Kinder der Garnisons-Gemeinde. svon-
nerstag der 10. und Freitag der n. August;
3) für die Kinder der Freiheiter - Gemeinde,
Sonnabend der is., Mittwoche der tö., Don
nerstag der 17. und Frertag der 18. August;
4) für die Kinder brr Untcrnrustädter Gemeinde,
Mittwoche der 23. u. Donnerstag der 24. August;
5) für die Kinder der Oberneustädter deutschen
und französischen Gemeinde, Sonnabend der
26. August;
6) für die Kinder der Altstädter Gemeinde, Mit-
tewoch der zo. und Donnerstag oer z». August;
7) für die Kinder der katholischen Gemeinde,
Freitag der 1. September;
8) für die Kinder der lutherischen Gemeinde,
Sonnabend der 2. und Mittewoche derb. Sep
tember;
9) für dre im Entbindungöbause gebornen Kin-
j der, Donnerstag der 7. September;
10) für die Kinder der israelitischen Gemeinde,
so wie die auswärts strbornen, jetzt hier desi.ro»
lichen Kinder, Freitag der 8. September-,
Nachmittags zUkr, beftlmmtwordrn ist; sowerdrn
die Eltern oder Angehörigen dieser Kinder, de:
Vermeidung der, m der allerhöchsten Verordnung
vom 15, December 1815 angedroheten Strafe, hier
mit aufgefordert: dre Kinder zu dieser Rtvision ent
weder zu stellen, oder durch glaubwürdige ärztliche
Zeugnisse darzuthun, daß sie die Mrnschenölattkrir
oder die ächten Schutzpeckrn bereits gehabt haben,
wobei zugleich bekannt gemacht wird, daß denjeni
gen Kindern, welche weder die Menfchendlattern,
noch die ächten Schutzpocken gehabt haben, oder bei
welchen dieses zweifelhaft gefunden wird, diese
letzter» alsdann eingeimpft werden sollen. Da es
sodann auch wesentlich darauf ankommt, zu erfah
ren, ob und welche Kinder von denen, in den Ein
gangs gedachten Jahren Gedornen, inmittelst vrr»
starben find; so werden vre Eltern oder Angehörigen
derselben hierdurch besonders aufgeforoert, den
erfolgten Tod derselben an den vorgenannte« Tagen
so gewiß anzuzeigen, als sie wrdrigenfals — brr
denen sonst maugelndrn vollständigen Nachrichten —
dir Strafe des U Gehorsams ebenwohl tresser» muß.
Cassel, am 1. August ,82«.
Kurfürst!. Oderschmthrtßt.«-Amr. Haußmanu
6