Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1820, [3])

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Remissorîalen. 
Vom 15. August: 
Römer g. Frankel, w. VrehhandelS, abgefchl. 
Liege! g. Lbon, w. Abrechnung rc., abgefchl. 
Wagner g. Rehbein, w. Entschädigung aus einem 
. Kaufcontracte, abgefchl. 
Vom 19. August: 
Sippels Witwe g. Kretsch, w. verminderten Aus 
zugs, reform. 
Bräutigam u. d. Ehefr. g. Adolph, w. Besitzstör., 
abgefchl. 
Dieselben g. Fink, w. Besitzfiörung, abgefchl. 
Grimmsche Erden g. Rothhämelsche Erben, ».For 
derung u. Gegenforderung, abgefchl. 
Pforrscher Vorm. g. Schaub, w. Forder., reform. 
Schröder g. Drödrr, in värerl. Gewalt seiner Toch 
ter, w. Forder. abgefchl. 
Nödings abgesch. Ehefrau, jetzt Paulus Ehefrau, 
z. S. Richardscher Cur., g. Nöding, w. For 
derung, abgefchl. 
Verzeichniß derjenigen Saa-en, 
in welchen bei Kurfürst!. Consistorio am 19. August 
Bescheide publicirt worden. 
Vorbescheide. 
Bätz Rel. c. Steinmetz, peto, aliment. 
Gerhards ux. c. Köhlers Curat., peto, stupri. 
Schäferin e. Sachs, deögl. 
Lktdrea- ux c. Henning, desgl. 
Rüdiger und Csns. c. Schulmeister Lehn, streitige 
Besoldungsstücke betr. 
Lattemanns Klndeö Curat, c. Völker, peto, stupri. 
Fleischhaurrin c. Dietrich, deögl. 
Mannin c. HartmannS Erben, peto, aliment. 
Lüdeckln c. Kranz, peto, stupri. 
Hold ux. c. mar., peto, divortii. 
Sundhrim c. Schuaeyrer Brrienstamm, wegen 
geforderten Schrillobns. 
Z'cglerin e. Psaff, peto, stupri. 
Höhmannö ux. e. marit, peto, divortii. 
Reichin c. Nothnagel , peto, stupri. 
Gutberlet ux. e. marit., peto, divortii. 
Happelio c. Stephan , peto, aliment. 
Schneiderin c. Hose, peto, stupri. 
Endsbcsche.de. 
Niemtyers UX. c. marit., peto, divortii. 
Blâsingin c. Klcnrmatms Cur a»., peto, aliment. 
Bott ux. e. marit., peto divertii. 
Raai'iu c. matrem, peto, den g eons. 
Dippelin c. Bicneftid peto, stupri. 
Lotzin c Lpiß, d kgl. 
Gleim ux. c. marit., peto, divortii. 
Besonderes Avertissement. 
Nachdem die allertöchtt vrrorl-nrtt Schlltzpocken-Eiu- 
impfungs- Revision: 
2) aller im Jahr rgtS dahier grdornen Kinder; 
b) aller im Jahr 1818 auswärts gebornen, jetzt 
aber dahier befindlichen Kinder, und 
c) derjenigen Kinder, welche in den Jahren 1815, 
1816 und 1817 dahier geboren, und zu dra 
früheren Revisionen noch nicht gestellt worden 
sind, 
vom 9. August d. I. an auf dem hiesigen Altstädter 
Rathhaus vorgenommen werden soll, und hierzu 
i) für die Kinder der Hofgemeinde, Mittewoche 
- ' der 9. August; 
v) für die Kinder der Garnisons-Gemeinde. svon- 
nerstag der 10. und Freitag der n. August; 
3) für die Kinder der Freiheiter - Gemeinde, 
Sonnabend der is., Mittwoche der tö., Don 
nerstag der 17. und Frertag der 18. August; 
4) für die Kinder brr Untcrnrustädter Gemeinde, 
Mittwoche der 23. u. Donnerstag der 24. August; 
5) für die Kinder der Oberneustädter deutschen 
und französischen Gemeinde, Sonnabend der 
26. August; 
6) für die Kinder der Altstädter Gemeinde, Mit- 
tewoch der zo. und Donnerstag oer z». August; 
7) für die Kinder der katholischen Gemeinde, 
Freitag der 1. September; 
8) für die Kinder der lutherischen Gemeinde, 
Sonnabend der 2. und Mittewoche derb. Sep 
tember; 
9) für dre im Entbindungöbause gebornen Kin- 
j der, Donnerstag der 7. September; 
10) für die Kinder der israelitischen Gemeinde, 
so wie die auswärts strbornen, jetzt hier desi.ro» 
lichen Kinder, Freitag der 8. September-, 
Nachmittags zUkr, beftlmmtwordrn ist; sowerdrn 
die Eltern oder Angehörigen dieser Kinder, de: 
Vermeidung der, m der allerhöchsten Verordnung 
vom 15, December 1815 angedroheten Strafe, hier 
mit aufgefordert: dre Kinder zu dieser Rtvision ent 
weder zu stellen, oder durch glaubwürdige ärztliche 
Zeugnisse darzuthun, daß sie die Mrnschenölattkrir 
oder die ächten Schutzpeckrn bereits gehabt haben, 
wobei zugleich bekannt gemacht wird, daß denjeni 
gen Kindern, welche weder die Menfchendlattern, 
noch die ächten Schutzpocken gehabt haben, oder bei 
welchen dieses zweifelhaft gefunden wird, diese 
letzter» alsdann eingeimpft werden sollen. Da es 
sodann auch wesentlich darauf ankommt, zu erfah 
ren, ob und welche Kinder von denen, in den Ein 
gangs gedachten Jahren Gedornen, inmittelst vrr» 
starben find; so werden vre Eltern oder Angehörigen 
derselben hierdurch besonders aufgeforoert, den 
erfolgten Tod derselben an den vorgenannte« Tagen 
so gewiß anzuzeigen, als sie wrdrigenfals — brr 
denen sonst maugelndrn vollständigen Nachrichten — 
dir Strafe des U Gehorsams ebenwohl tresser» muß. 
Cassel, am 1. August ,82«. 
Kurfürst!. Oderschmthrtßt.«-Amr. Haußmanu 
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