baldige , von dem Erben des Gemeinschuldners
anerbotene Zahlung der Forderungen, nach eener
zu treffenden gütlichen Abgleichung, mittelst eines
Nachlasses, die Güte zu versuchen. Der derma-
liqe Aufenthalt des größten Theils dieser G.aubiger,
vorzüglich aber deren Erben, ist bei dem langen
Zeitverlauf unbekannt geworden, und werden daher
sämmtliche in dem Locations-Bescheide vom 8. Febr.
i7N4 begriffenen Gläubiger des genannten Gcmem-
schuldners, so wie deren alsbald sich zu legitlmrren
habenden Erben, andurch eäictaliter aufgefordert,
in dem auf Montag den 28. Junii angefetzten Güte-
VersuchS-Termin, des Vormittags präcis 9 Uhr,
in dem Verhörs - Zimmer Kurfürstlichen Stadtge
richts zu« erscheinen, und sich auf die von dem
Imvetranten alsdann abzugebenden Vorschläge zu
ihrer sofortigen Befriedigung bestimmt zu erklären.
Diejenigen Gläubiger, welche in diesem Termin
zurückbleiben, haben zu gewärtigen, daß sie als
dem Vergleiche auf Sistirung des Concurses bei
tretend betrachtet, und ihre Antheile der vergleichö-
mäßigen Zahlung sä äexosimm hinterlegt werden
müssen. Cassel, am 8. Mai 1819.
V u r ch a r d i, Stadtgerichts - Director.
7. Sämmtliche Gläubiger des vor mehreren Jahren
zu Malsburg verstorbenen Oberschenken von der
Malsburg, es mögen solche ihre Forderungen be
reits eingeklagt haben, oder nicht, werden, in Ge
mäßheit eines von Kurfürstlicher Regierung dem
Unterzeichneten ertheilten Auftrags, hiermit öffent
lich aufgefordert, im Termin Montags den 21. Junii
nachstkünftig, des Vormittags präcis um 9 Uhr,
in dem Verhörs-Zimmer Kurfürstlichen Stadtge
richts zu erscheinen, und ihre Ansprüche, mittelst
Vorlegung genauer und vollständig abgeschlossener
Rechnungen, weniger nicht anzugeben, als auch
solche durch Vorlage der Verbriefungen alsbald zu
begründen, diesem vorgängig aber sich auf die volt
den Erben des genannten Oberschenken von der
Malsburg gethan werdende Zahlungs-Vorschläge,
im Wege eines Accords und Nachlaß-Vertrags
alsbald bestimmt zu erklären. Diejenigen Gläubi- '
ger, welche bei diesem Verfahren zurückbleiben,
haben zu gewärtigen, daß vor der Hand auf ihre
Befriedigung keine Rücksicht genommen werden
könne, und sie in der Folge angewiesen werden,
sich demjenigen zu unterwerfen, was der größere
Theil der Gläubiger mit dem Erben des Gemein-
schaldners, durch den zu Stand zu bringenden
Präjudicial- Vertragsabschlüßen wird.
Cassel in Kurhessen, am 8. Mai 1819.
B u r ch a r d i, Stadtgerichts - Director.
L. Auf Ansuchen des Herrn Majors Gottlob von
der Malsburg zu Malsburg hat Kurfürstliche Re
gierung dem Unterzeichneten den Auftrag zu erthei
len geruht,. sämmtliche dessen bekannte und unbe
kannte Gläubiger zum Versuch eines Nachlaß-
Vertrags zusammen zu berufen, und ist hierzu
Termin auf Montag den 14. Junii nächstkünftig,
des Vormittags präcis 9 Uhr, angesetzt worden,
zu welchem sämmtliche Gläubiger andurch mit der
kommissarischen Aufgabe eäictsliter eingeladen
werden, um alsdann über ihre habenden Forderun
gen nicht nur eine genau abgeschlossene Berechnung
vorzulegen, und diese mit den Schuld-Documenten
zu begründen, sondern auch auf die Vorschläge zur
alsbaldigen Befriedigung im Wege gütlichen Accords
sich zu erklären haben. Diejenigen Gläubiger,
welche diesen Termin verfehlen, oder aber gehörig
instruct nicht erscheinen, haben zu gewärtigen,
daß sie bei dem Verfahren übergangen, und in der
Folge angehalten werden müssen, demjenigen Nach
laß-Vertrag, weichen die Mehrheit abschließen
wird, ebenfalls beizutreten.
Cassel, am 8. Mai 1319.
Burchardi, Stadtgerichts - Direktor.
9. Da die Kinder des verstorbenen Vincenz Mentel
zu Obergeis, namentlich Jacob, Anna Cathanna
und Catharina Elisabeth Mentel daselbst, sodann
Vincenz Mentel zu Unterngeis erklärt haben, den
Nachlaß ihres verstorbenen Vaters nur cum béné
ficie) legis et inventarii annehmen zu wollen; so
werden alle bekannte und unbekannte Gläubiger
des Erblassers hiermit vorgeladen, rn termino
den 28. Mai d. I. g Uhr Morgens sub poena
praeclusionis dahier zu erscheinen, ihre Forderun
gen anzugeben und gesetzlich zu begründen.
Hersfeld- am 27. März 1819.
K. H. Dechanei - Amt hierselbst. E y t c r.
ln fidem der Amts - SecretariuS R e ier.
10. Alle diejenigen, welche an dem Nachlaß des kürz
lich verstorbenen hiesigen Büchsenmachers Adam
Ender und dessen ebenfalls verstorbenen Ehefrau,
Forderung zu machen haben, werden hierdurch vor
geladen, in dem aufMontag ben 7. Junii bestimm
ten Termin, Vormittags um 9 Uhr, vor unterzeich
netem Stadtgericht persönlich oder durch hinläng
lich Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderun
gen anzugeben und rechtlich zu begründen, widri
genfalls aber der unfehlbaren Ausschließung zu ge
wärtigen. Cassel, am 29. April 1819.
Kurf. Hess. Stadtgericht daselbst. B u r ch a r b k.
Wepler, Stadtgerichts - Secretarius.
11. Auf die von den Curatoren über dre Kinder des
hiesigen Gastwirths Daniel Oestreich geschehene
Anzeige, daß das Activ - Vermögen des Vaters'
ihrer Curanden von den Passivis desselben weit
überstiegen werde, werden hiermit alle und jede
Gläubiger des genannten Gastwirths Daniel Oest
reich dahier vorgeladen, in dem auf Montag den
14. Junii d. I. bestimmten Termin, Vormittags
um 9 Uhr, entweder persönlich oder durch hinrei
chend Bevollmächtigte vor Kurfürstlichem Stadt
gericht hierselbst zu erscheinen, ihre Forderungen
gehörig anzugeben und zu begründen, auch den
Versuch der Güte abzuwarten, und darauf oder in