Mittwoch, den 27^" Dctober 1819.
Gesetzgebung.
Die Nr. XI. deS Gesetzblattes von diesem
Zahr enthalt:
Bekanntmachung der Gcneral-Post-Znspec-
tkon vom 30. September, die Ermäsigung der
Extrapost - Tare betreffend;
2) 'Ausschreiben deö General-Kriegs - Colle
giums vom 4. Oktober, die mit dem Fürsten-
thumc Lippe geschloffene Uebereinkunft, wegen
wechselseitiger Auslieferung der Militärpflichti
gen, enthaltend;
3) Auszug Geheimen-Raths - Protokolls vom
12. Oetober, eine 'Abänderung des §. log der
Untergerichtö-Ordnung für das Großherzogthum
Fulda betreffend;
4) Rcgierungs-Ausschreiben vom iy. Okto
ber, wider das Tragen und das Verfertigen oder
den Verkauf der Dolche und der Stöcke mit De
genklingen oder Wurfspießen;
3) Ausschreiben des Commerz-Collegiums vom
LO. October, wegen Beschränkung der Einfuhr
ausländischer wollener Tücher. /
Vorladung der Gläubiger,
r. Des Allerdurchlaucktigsten Fürsten und Herrn,
W ilhelms I., Kurfürsten und souverainen Land
grafen von Hessen, Großherzogs von Fulda, Für-
sten zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg,
Grafen zu Catzenelndogen, Dietz, Ziegenhain,
Nidda und Schaumburg rc. rc. Wir zu Höchstdero
Regierund aüergnädigst Verordnete, Präsident,
Vice-Präsident, Vice-Canzler, Geheime Regie-
. rungs- und Regrerungö-Ratbe, Iustitz-Rärhe auch
Assessoren, urkunden und bekennen hiermit, daß,
da dre geschehene Untersuchung des Vermögens-Zu
standes der Witwe des Amtmanns Hagemann und
deren Sohnes, Friedrich August Hagemann zu Har
muthsachsen, die Unzulänglichkeit deren Vermögens
zur Bezahlungder Schulden ergeben, und unter den
Gläubigern eine gütliche Vereinigung nicht Statt
gefunden hat, Wrr den Concurs über dasselbe er
kannt und zur Liquidation der Forderungen ein für
allemal Termin auf
den 6. Januar k. I.
bestimmt baden. Sämmtliche bekannte und unbe
kannte Gläubiger der genannten verwitweten Amt
männin Hagemann und deren Sohnes, Friedrich
August Hagemann, werden daher hierdurch öffent
lich vorgeladen, in dem erwähnten Termine ihre
Forderungen, bei Strafe der Ausschließung von
diesem Debit-Verfahren, durch gehörig bevollmäch
tigte Anwälte auf hiesiger Regierung anzuzeigen
und sofort hinlänglich zu begründen. Jedoch bleibt
es denjenigen Gläubigern, welche vor dem mit dem
Güteversuche beauftragt gewesenen Commrssar ihre
Forderungen bereits liquiturt haben, überlassen,
sich auf ihre früheren Eingaben zu beziehen.
Urkundlich deö hierunter gedrückten Regierungs
siegels. Geschehen zu Cassel, den si.Sept. 1819.
(L. 8. )
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