Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1819)

Mittwoch, den 27^" Dctober 1819. 
Gesetzgebung. 
Die Nr. XI. deS Gesetzblattes von diesem 
Zahr enthalt: 
Bekanntmachung der Gcneral-Post-Znspec- 
tkon vom 30. September, die Ermäsigung der 
Extrapost - Tare betreffend; 
2) 'Ausschreiben deö General-Kriegs - Colle 
giums vom 4. Oktober, die mit dem Fürsten- 
thumc Lippe geschloffene Uebereinkunft, wegen 
wechselseitiger Auslieferung der Militärpflichti 
gen, enthaltend; 
3) Auszug Geheimen-Raths - Protokolls vom 
12. Oetober, eine 'Abänderung des §. log der 
Untergerichtö-Ordnung für das Großherzogthum 
Fulda betreffend; 
4) Rcgierungs-Ausschreiben vom iy. Okto 
ber, wider das Tragen und das Verfertigen oder 
den Verkauf der Dolche und der Stöcke mit De 
genklingen oder Wurfspießen; 
3) Ausschreiben des Commerz-Collegiums vom 
LO. October, wegen Beschränkung der Einfuhr 
ausländischer wollener Tücher. / 
Vorladung der Gläubiger, 
r. Des Allerdurchlaucktigsten Fürsten und Herrn, 
W ilhelms I., Kurfürsten und souverainen Land 
grafen von Hessen, Großherzogs von Fulda, Für- 
sten zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, 
Grafen zu Catzenelndogen, Dietz, Ziegenhain, 
Nidda und Schaumburg rc. rc. Wir zu Höchstdero 
Regierund aüergnädigst Verordnete, Präsident, 
Vice-Präsident, Vice-Canzler, Geheime Regie- 
. rungs- und Regrerungö-Ratbe, Iustitz-Rärhe auch 
Assessoren, urkunden und bekennen hiermit, daß, 
da dre geschehene Untersuchung des Vermögens-Zu 
standes der Witwe des Amtmanns Hagemann und 
deren Sohnes, Friedrich August Hagemann zu Har 
muthsachsen, die Unzulänglichkeit deren Vermögens 
zur Bezahlungder Schulden ergeben, und unter den 
Gläubigern eine gütliche Vereinigung nicht Statt 
gefunden hat, Wrr den Concurs über dasselbe er 
kannt und zur Liquidation der Forderungen ein für 
allemal Termin auf 
den 6. Januar k. I. 
bestimmt baden. Sämmtliche bekannte und unbe 
kannte Gläubiger der genannten verwitweten Amt 
männin Hagemann und deren Sohnes, Friedrich 
August Hagemann, werden daher hierdurch öffent 
lich vorgeladen, in dem erwähnten Termine ihre 
Forderungen, bei Strafe der Ausschließung von 
diesem Debit-Verfahren, durch gehörig bevollmäch 
tigte Anwälte auf hiesiger Regierung anzuzeigen 
und sofort hinlänglich zu begründen. Jedoch bleibt 
es denjenigen Gläubigern, welche vor dem mit dem 
Güteversuche beauftragt gewesenen Commrssar ihre 
Forderungen bereits liquiturt haben, überlassen, 
sich auf ihre früheren Eingaben zu beziehen. 
Urkundlich deö hierunter gedrückten Regierungs 
siegels. Geschehen zu Cassel, den si.Sept. 1819. 
(L. 8. ) 
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