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Mit Kurfürstlich
allergnädigsten
Hessischem
Privilegio.
Sonnabend / den Zok-« Mai 1818.
Beförder- und Veränderungen.
Der Oberst von Ochs km General-Staab
ist zum General-Major avancirt, und der Pre
mier - Lieutenant von O ch s vom Husaren - Re
giment zum General - Quartiermeister - Staab
versetzt worden.
Dem Pfarr Brandau zu Hundelshausen,
Classe Witzen hausen, ist das Vkcariat Dohren
bach allergnadigst mit übertragen, und
dem Candidaten der Rechte Carl Fried
rich Finck zu Eschwege die Advocatur bei den
Aemtern Netra und Bischhausen allergnadigst
gestattet. '
Gesetzgebung.
Die Nr. IX. des Gesetzblattes von diesem
Fahr enthält:
1) Verordnung vom i. Mai, den Gerichts-
j stand der Mitglieder fürstlicher und gräsitcher,
vormals reichsstandischen Hauser in Kürzesten
betreffend;
2) Regierungs - Ausschreiben vom 2. Mai,
die Beobachtung der Garn- und Leinen-Ord
nungen betreffend;
3) Ausschreiben des Ober, Forst-Collegiums
vom 4. Mai, die von Raupen und andern In-
sekten sich nährenden Vögel betreffend.
Edictal - Vorladungen.
1. Der Kaufmann Gerson Benlöv zu Erfurt hat in
einer Uns überreichten Klagschrift vorgestellt: der
Banquier Salomön Levi Benary Hierselbst habe im
Jahre 1808 das von dem Oberhofrath und Biblio
thekar Ludwig Völkel und dessen Ehegattin erbaute,
dahier in der Königsstraße unter Nr. 115, zunächst
dem Thore und an dem Maurermeister Jodocus
Schön gelegene Eckhaus benebst Garten und son
stigem Zubehör gekauft, und im Jahre 1811 wieder
an den damaligen Staatsschatz für 22,000 Rthlr.
veräußert. Von letzterem sei ein Theil der Kauf
summe bezahlt worden, der Rest derselben mit dem
Betrage von 9060 Rthlr. 3 Ggr. in Conventions
Münze aber auf dem Grundstücke hypotherarssch
und unter dem Vorbehalte stehen geblieben, daß
dem Verkäufer so lange, bis dieser Rest abgetragen
sein werde, das Eigenthumsrecht an dem Grund
stücke vorbehalten bleiben solle. Die hierüber auf
gestellte executorische Verkaufs-Urkunde sei von dem
Verkäufer seiner Ehefrau Gutheil geborne Meilert,
. von dieser dem Jsaac Abraham Aronthal dahier,
und von letzterem ihm, dem Kläger, cedirt wor
den, welcher nun die Schuld gekündigt, und um
öffentliche Vorladung der unbekannten Eigenthü
mer des in Rede stehenden Hauses gebeten hat.
Da nun diesem Gesuch gefügt worden ist; so wer-