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Art. 8. JWera pri, contre les contrevenants aux
dispositions ci-dessus, telle mesure de police ad
ministrative qu’il sera jugé nécessaire, sans préju
dice des poursuites judiciaires à exercer contre eux,
conformement aux lois, ordonnances et réglement
de police qui leur seroient applicables.
Art. 9. La présente ordonnance sera imprimé»
dans les deux langues, publiée et affichée par tout
ou besoin sera, et insérée au Feuilleton duMoniteur.
Les commissaires, inspecteur, et autres prépo
sés de la police, sont spécialement chargés de veil
ler à son exécution. Cassel, le 17 juin IglI.
Le Préfet de Police ,
Signé: Ch. de Bercagnt.
Par le Préfet de Police.
Le Secrétaire - général de la Préfectifre,
signé: Savagnër.
Poli; ei i Präfektu r.
Verordnung Die öffentlichen Bäder betreffend.
Der Polizei-Präfekt;
In Erwägung, daß es erforderlich ist, für die
Badezeit Verfügungen festzustellen, um die Aufrecht
erhaltung der Sitte» und der Ordnung zu sichern
und die Unfälle zu verhüten, welche die Unerfahren
heit oder Unvorsichtigkeit der Badenden veranlassen
könnten;
Verordnet:
Art. i. Es darf niemand in der Fulda baden,
es sei denn in bedeckten und geschlossenen Bädern
oder in den deßhalb durch angebrachte und mit
Aufschriften versehene Pfähle bezeichneten Stellen.
Art. 2. Die Bäder im fließendem Wasser, welche
unterhalb dem König!. Schlosse, nahe an der Stelle,
wo ehedem die Schiffbrücke befindlich war, ange,
bracht sind müssen mit Dielen oder Latten, Gittern
oder starken durchsichtigen Netzen verschlossen werden,
damit die Badenden nicht hindurch schwimmen kön
nen. Diese Umschließung muß den 25. d. M. vollen,
dte sein.
Art. 3. Es sollen keine neue Bäder im Flusse anders
als auf besondere Erlaubniß des Polizei-Präfekten/ an
den von ihm bestimmter Ocrtern und auf die von ihm
angenommene Bauart, angelegt werden. DieInhabcr
oder Pächter der bereits bestehenden Bäder müssen
sich binnen 24 Stunden der Notifikation, welche ihnen
von gegenwärtiger Verordnung durch den Polizei-
Kommissär ihres Kantons gemacht werden wird, mit
der besagten Erlaubniß versehen.
Art. 4. Die Bäder für Mannspersonen müssen von
den Bädern für Frsurszi^Rrr »nd Uu
maßen getrennt sein, daß keinerlei Verbindung zwi,
schen denselben statt finden kann.
Art. 3 . Die ohne verschlossene Scheidewand für
jedes Geschlecht statt findenden Bäder sollen jeden
Tag abwechselnd einem der beiden Geschlechte, mit
Ausschluß des andern, in Gemäßheit der nachstehen
den Tabelle, eröffnet seyn. Von 3 bis 6 Uhr Morgens
für Mannspersonen, von 6 bis 9 Uhr für Frauens-
zimmer und so weiter von drei zu drei Stunden bis
9 Uhr Abends.
Art. 6. Ein mit allem Erforderlichen versehener
Kahn soll an jeder Badestelle angebunden sein, um
nölhigenfalls Hülfe leisten zu können.
Art. 7. Es ist allen und jeden, welche sich in
Schissen oder Kähnen auf dem Flusse befinden, ver
boten sich aufmchr als 20Schritte denBädernzu nähern.
Den Eigenthümern der Kähne ist es verboten die
selben an Privatpersonen zu vermiethen, welche sich
anderswo, als in den öffentlichen Badern, baden wollen.
Es ist den Badenden ausdrücklich verboten sich,
ohne daß es nothwendig sei, nackend außerhalb den
oben angezeigten verschlossenen oder nicht verschlos
senen Oertern zu zeigen.
Es ist ausdrücklich verboten sich in dem sogenannte»
Druselgraden, vor dem alten Napoleonehöher r Thore,
bis zur Quelle desselben zu baden.
Es ist verboten auf einer Entfernung von wenige:
als 20 Meter von den Badern,, Sand oder Km
zu graben und hin.wegzunehmen.
Art. 8. Gegen diejenigen, welche den obigen Ver
fügungen zuwiderhandeln, sollen die für nöthiger',
achteten Maaßregeln derVerwaltungö-Polizei ergrifft
werden, unbeschadet der gegen dieselben, in Gemäß
heit der betreffenden Polizei-Gesetze, Reglements und
Verordnungen anhängig zu machenden gerichtliche»
Verfolgungen.
Art. y. Gegenwärtige Verordnung soll in beive,
Sprachen gedruckt, bekannt gemacht und überall, tri
es nöthig ist, angeschlagen, auch in das Feuillem
des Westphal. MonitemrS eingerückt werden.
Die Polizei-Kommissarien, Inspektor und ander
Polizei-Beamten sind beauftragt für die Vollziehu»;
derselben Sorge zu tragen. Kastei, den l7.Iuni i8tt !
Der Polizei-Präfekt,
unterzeichnet: Rtttcr v. Bercagrn!
Auf Befehl des Polizei-Präfekten.
Der General-Sekretair
der Polizei-Prafeklur,
«nterzeichnet: Savagner.