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Präfektur - Verfügungen und Bekanntma
chungen anderer öffentlichen Behörden.
Cirkukar-Schreiben an sämmtliche Herrn Kan
tons- Maires des Fnldadepanemcnts.
Meine Herrn!
Da die sogenannten Kammerjager, wie mehrfache
Erfahrung gelehrt hat, oft in gefährlichen Verbindun
gen stehen, und wegen der Gifte, welche stc mit sich
herum führen, unter genaue polizeyliche Aussicht ge
nommen zu werden verdienen, so haben Sr. Exzellenz
der Herr Finauzminister dicserhald an die General-Di
rektion der direkten Steuern die Verfügung erlassen,
daß denselben in Zukunft nicht anders, als auf voll
gültige Atteste der Herrn Maires ihres Wohnorts,
über ihre gute Aufführung und ihren guten Ruf, Pa
tente zu Betreibung ihres Gewerbes ertheilt werden
sollen. Zch ersuche Sic daher, die Orttmaires Ihres
Kantons hiernach zu bescheiden, und ihnen die gehö
rige Vorsicht bei Erthcilung der Atteste anzuempfeh
len, und keinen dergleichen Patentablcn auf die Erat«
aufzunehmen, der sich nicht in der erwähnten Art ge
hörig legitimiren kann. Mit Hochachtung
Der Präfekt des FuldadepartementS,
von Re im an.
PREFECTURE DE POLICE.
Le Préfet de Police rappelle'aux babitane de
Cassel qu’il est défendu de passer sur les troit-
toirs des rues a cheval ou avec des brouettes ou
voitures quelconques. Les contrevenans seront
poursuivis par devant le tribunal compétent et pu
nis comme ayant commis une infraction aux ré
Siemens de Police.
Signé; JÜEHCAGNY.
Par le Préfet de Police,
le Secrétaire général,
signé: Savagneu.
Polizei-Präfektur.
Der Polizei-Präfekt bringt den Einwohnern von
Kassel in Erinnerung: daß es verboten ist, auf den
Trottoirs der Straßen tu reiten oder mit Schicbkarren
und Wagen, von was für Art sie seyn mögen, zu fahr
reu. Dre Übertreter werden beim kompetenten Tri
bunal verfolgt und als Verletzer der Polize,- Regle
ments bestraft werden.
Unterzeichnet: Bercagny.
Auf Befehl des PolizeirPräfcktcn.
Der General-Sekretair,
unter;. Savagner.
Da man durch Ansicht der Bestimmung des Art. 32.
im Gesetze vom ?tcn Zuny 1 I. hin und wieder zu
der Meinung verleitet werden konnte, daß dae durch
das Königs. Dekret vom 2Ñten Juno b. I. in Anse
hung der Stempel-Kontraventionen vorgeschriebene
Verfahren abgeschaft sey, und dagegen in allen Fal
len, wie bei den Konsumtions-Steuern, zu Werke
gegangen werden müsse, das leytgedachte Dekret aber
in den Art. 32 und 4o. des neuen Gesetzes nicht a.m,
drücklich aufgehoben ist, das Stempel, Jnrer. > da
durch auch nicht beeinträchtigt, und eben fo wenig die
beklagte Partei in der weitern Verfolgung ihrer Rech
te beschränkt wird; so soll cs der Höchsten Verfügung
zufolge in allen Stempel - Kontraventionen, lu.ter
100 Franken Strafe, nach wie vor gehaltert wtrd^n,
und ist hiernach jede Verwaltungs-Behörde, beider
eine Stempel Kontravention vorkommt, darüber m»
Protokoll aufzunehmen verbunden, wovon dar eine
Exemplar dem Kontravenienten, das andere aber dem
Stempel - Distriduteuc znzufcrtigen ist. Zn diesem
Protokoll muß der Kontravenient aufgefordert werden,
an den genannten Distribuleur sofort den Betrag der
Strafe zu erlegen, oder, wenn er dagegen gegründete
Einwendungen erheben zu können glaubt, vor dem
betreffenden Richter zu erscheinen. Hat der Kontra
venient dagegen wirklich Einwendungen anzubringen,
oder wird die Zahlung der Strafe ohne weitere- ver
weigert,-darin muß gemäß der Vorschrift deo Art. 32.
eben derselbe Rcchtsgang, wie inKoiifuimions-SteuM
Kontraventionen, Play greifen. Jene Aufforderung
an den Kontravenienten ist daher nicht excLuorftch,
und hat überhaupt neue Ersparung der Gciichlskvstcn
für den Kontravenienten zum Zweck,, daher dann in
solchen ohne Einwirkung des Friedensrichters been--
digren Prozessen der Stempel von i Franken, zufolge
Höchster Verfügung vom 28tcn v. M. nicht eingezogen
werden darf.
In Gemäßheit Höchsten Befehls wird solches hie-
mir öffentlich bekannt gemacht, und ersuche id) zu
gleich alle Verwaltul.ge<Pshörden, mir betzusv der zu
führenden Kontrolle c»n monatlichcs Verzetchniß der
entdeckten Kontraventionen gefälligst muzuiheuen.
Kassel den i2tcn November i8*o.
Der Direktor der indirekten Steuern im>
Fiildadepartement,
du Vigna».
Da den Vorschriften der Kens,,mtions<Steuer De
krete vom izten Mar; i6oy Art.'-5. und vom dtcn
Marz d. ). Art 36 und so. entgegen sowohl auf
dem platten Lande, als sogar in de« Städten, kbetls
vonF hrleuten, theils von andern m.rWaaren Tranen
port sich befassenden P.rfonen ohne vorgängtge Deila-:
rativn bei Den Konfumtions- 7 teuer Bureaux, und pet'
statt gehabter Revision Abladungen vorgenommen wer
den, diese gesetzwidrigen Anordnungen aber ferner
durchaus nicht geduldet werden dürfen, so werden
obige Vorschriften wegen dcrWa»urn-.Abladungen hie
durch in allgemeine Erinnerung gebracht , mit der
Verwarnung, daß jeder Fuhrmann und Waarcnsüh^