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' r. die Opposition,
2. die Appellation, und
3. die Kassation.
§. 24. Von der Opposition.
Das Rechtsmittel der Opposition findet nur gegen
Kontumazial-Urtheile, d. h. gegen einseitige, wegen
des Nichterscheinens einer Partei in dem angesetzten
Termine in deren Ungehorsam gefällte, Urtheile Statt.
Z. 2Z.
Vor den Friedensgerichten, oder vielmehr Muni
zipal-Polizei-Gerichten, hat man in einem solchen
Falle nur nöthig, gleich nach geschehener Insinuation
eines solchen Urtheils in der ersten öffentlichen
Sitzung dieses Gerichts noch zu erscheinen und um
rechtliches Gehör zu bitten, welches in diesem Falle
nie versagt werden darf. Der Friedensrichter als
Polizeirichter muß vielmehr hierauf sofort eine an
dere Sitzung zum förmlichen Verhöre bestimmen.
Z. 26.
Bei den Tribunälen hingegen kann die Opposition
binnen acht Tagen, von Zeit der Insinuatron des
Urtheils an, eingewandt werden.
Es muß dies aber durch eine kurze schriftliche
Anzeige geschehen, welche der Gegenpartei und dem
Königl. Prokurator durch einen Gerichtsboten insi-
nuirt wirb. Diese Insinuation der Anzeige gilt zu
gleich als Vorladung zur nächsten öffentlichen Audienz
des Tribunals, welche auf die Insinuation folgt, und
die Sache wird darin von neuem öffentlich verhandelt.
Sind auch diese acht Tage versäumt, so kann das
Erkenntniß immer noch durch das zweite Rechtsmittel,
nemlich die Appellation, angegriffen werden.
§. 27. Von der Appellation.
Das Rechtsmittel der Appellation von den Erkennt
nissen der Munizipal-Polizei, geht an das Distrikts-
Tribunal. Von den Erkenntnissen, die das Distrikts-
Tribunal in erster Instanz ausspricht, wird hingegen
a» den Kriminal-Gerichtshof des Departements ap-
pellirt.
Z. 28. Appellation an das Distrikts-Tribunal.
Gegen die nachtheiligcn Erkenntnisse der Munizi
pal-Polizei (Friedene-)Eerjchke findet die Appellation
an das Tribunal nur dann Statt, wenn Die Geld
strafe , mit Einschluß des Werths der zu
konfiszirenden Sachen, folglich der ganze
Gegenstand des Streits, zwanzig Franken übersteigt.
Der oben §. 17 . angeführte Desraudattonsfall, wel
cher einen Ochsen von 150 Franken und l6 Franken
Geldstrafe betrifft, und der, welcher z. B. nur eine
Ziege von 12 Franken Werth und 1 Franken 9 2 Centi
men Strafe zum Gegenstände hat, gehören zwar in
erster Instanz beide vor den Friedensrichter als Mu
nizipal-Polizei-Beamten; im erster» Falle kann aber
von seinem Erkenntnisse an das Tribunal appellirt wer
den , was im letztem Falle nicht geschehen darf.
Der klagende Offiziant muß, wenn die Appellation
zulässig ist, binnen drei Wochen, von dem Tage
des Ausspruchs des Urtheils an, und, wenn es ein
Konrumazial-Urtheil war, von der Insinuation des
selben an gerechnet, eine kurze Schrift, welche seine
Beschwerden enthält, bei. demSckretariate des
Friedensrichters, als Polizeirichters, überrei
chen. Dies ist Alles, was zu der Wahrung der Ap-
pellationbfristen nöthig ist; einer besondern Anzeige
der Appellation bedarf es nicht mehr. Er ist jedoch
schuldig, vorher dem Rechts-Konsulenten des Distrikts
die Appellationöschrifr vorzulegen, damit dieser solche
prüfen, und ihm, wenn er die Fortsetzung der Ap
pellation für angemessen hält, dieselbe verbessert, oder
ganz abgeändert, vor Ablauf jener Frist, so zeitig zu
rücksende, daß solch« noch innerhalb der drei Wochen
von dem Offizianten überreicht werden kann.
Die Schuft ist von dem appellirenden Offizianten
oder dem Rechtö-Konsulenten zu unterzeichnen. Kein
Offiziant darf ohne Vorwissen des Rechts-Konsulen
ten und ohne dessen Bewilligung ein nachtheiliges Er
kenntniß des Friedensrichters, von welchem der Sum
me nach die Appellation zulässig ist, durch Versäu
mung jener dreiwöchigen Frist rechtskräftig werden
lassen.
^ Binnen drei Tagen, von Ueberreichung dieser
Schrift an, werden sämmtliche Akten vom Sekretair
des Friedensgerichts an den königl. Prokurator des
Tribunals eingesandt, welcher letztere nach dem Em
pfange dieser Aktenstücke eine öffentliche Sitzung be
stimmen und beide Theile dazu vorladen lassen muß.
In dieser öffentlichen Audienz des Tribunals wird
nun die ganze Sache nochmals verhandelt, auch die
Zeugen, wenn solche vorgeladen sind, nochmals verhört.
Die Vorladung der Zeugen, wenn solche für nöthig
gefunden wird, muß jedoch von dem Offizianten oder
dem Rechtskonsulenten des Distrikts zeitig vor der Au
dienz besorgt werden, und der Offiziant hat daher dem
Rechtskonsulenten des Distrikts von der wirklich ange
zeigten Appellation lind den allenfalls erforderlichen
Zeugen Nachricht zu ertheilen.
Das Urtheil kann, der Appellation ungeachtet, vom
Friedensrichter vorläufig vollzogen werden, wenn
nicht der appellirende Verurtheilte Sicherheit leistet.
§. 29, Appellation an den Kriminal-Gerichtshof.
Von den Erkenntnissen, welche das Tribunal in er
ster Instanz gefällt hat, findet die Appellation an den
Kriminalgerichtehof nur dann Start, wenn der ganze
Gegenstand des Prozesses iooc> Franken übersteigt,
oder auf eine Gefangnißstrafe erkannt oder zu erkennen
gewesen wä.H.
Die dem Rechtskonsulenten obliegende Verfolgung
dieses Rechtsmittels geschieht auf die nemliche Welse
und in den nemlichen Fristen, wie bei der Appellaiion
an die Tribunäle, daher eine weitere Ausführung des
selben nicht nöthig ist. Glaubt der Rechtskonsulent
überzeugt zu seyn, daß auch in der Appellationsrmranz
ein, vortheithaflcreö Erkenntniß nicht zu erlangen stehe,
so muß er seine Gründe dem Departementsdireklör