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gebung einer Krankheit oder eines Gebrechens, die
er nicht hat;
Oder bei Annahme eines anderen Namens als
des sinnigen;
Oder falsche Zertifikate, Abschiede oder Pässe
bei sich führend;
Oder indem er sich, -unter dem Vorwände zu
betteln, an ein Haus einschleicht;
Oder Waffen bei sich führend, wenn gleich er
sich derselben micht bedient, .auch nicht damit ge
droht hat;
Oder mit Feilen, .Hakenfchlüsseln und andern
theils zum Diebstahl, oder andern Verbrechen,
theils das Eindringen in die Häuser zu befördern,
geeigneten Werkzeugen, versehen, ergriffen wor-
7 den, soll mit.sechsmonatlicher bls zweijähriger
Gefängnißstrafe in einem Zucht-und Arbeitshau.se
bestraft werden.
Art. 22» DieLoslassung eines, ohne erschwe
rende Ursachen in gefänglicher Haft befindlichen
Bettlers oder Vagabunden, kann nach eingegan
genem günstigen Bericht der Administratoren des
Zuchthauses, -erlangt werden, wenn man sich des
halb an das Korrektions-Tribunal wendet, das
demselben die Strafe zuerkannt hat, und eine
zahlbare Kaution von hundert Franken erlegt, um
für die fernere Aufführung des Verhafteten einzu
stehen. Wird der gegen Kaution Freigelassene
von neuem verhaftet, so fällt diese Summe der
Administrativnskasse des Zuchthauses anheim.
Art. 2i. Es ist einem jeden nntersagt, im
Umfange des Königreichs Allmosensammlungen
oder Kollekten für auswärtige Personen oder An
stalten zu machen, bei Strafe fünftägigen Ge
fängnisses für die Sammler, oder, wenn sie Aus
länder sind, bei Strafe durch Gendarmen über die
Gränze gebracht zu werden.
Kollekten für Einwohner oder Anstalten des
Königreichs, können nur mit Autorisation des
Präfekten oder Unterpräfekten statt finden.
Art. 22. Unsre Minister der Justiz und des
Innern sind, ein jeder, in so weit es ihn betrifft,
mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets,
welches in das Gesctzbülletin eingerückt werden soll,
beauftragt. Es soll alle drei Monate in allen
Kirchspielen vorgelesen, und die Artikel von 12
bis 19 an den Thoren der Städte und Flecken,
an de» Thüren der Mairien rund an den Kirchthü-
ven auf den Dörfern angeschlagen werden.
Gegeben zu Paris, den zoten Juni 1810.
Ihre Majestäten, der König und die Königin
sind vorgestern Nachmittagsauf dem Schlosse zu
Napoleonshöheeiugetroffen. Gegen? UhrAbeuds
verkündigte der Donner der Kanonen diese frohe
Begebenheit den Nesidenzbewohnern, und später
hin würben die vornehmsten Gebäude der Stadt
ülluminirt.
Se. Erzellenz der Minister Staats-Sekreta'ir
rnid der auswärtigen Angelegenheiten, Hr. Graf
.von Fürst en sie in, war schon den Tag vorher
.hier angelangt.
Präfektur-Verfügungen rmd Bekanntma
chungen anderer öffentlichen Behörden.
Dem Vernehmen nach haben einige Herrn Einneh
mer verweigert, die fällig gewesene Zins-Coupons
von derAnlcihe der zwanzig Millionen aufPersonal-
oder Einkommen-Steucr-Gelder anzunehmen. Um
hierüber alles Mißverständniß zu Heden, wird hier
durch allen und jeden Orts- Kreis- und General-
Einnehmcre befohlen, nicht nur die bereits fällig
gewesene, sondern auch die künftig fällig werdende
Zins-Coupons, von allen unter dem Westfälischen
Stempel ausgegebenen oder noch auszugebenden
Obligationen auf alle an die Amortisations-Kasse zu
zahlende Steuern anzunehmen; und wird diese Ver
fügung hierdurch zugleich zu der Kenntniß dcs Pu
blikums gebracht. Kassel, den 29. Juni i8lo.
Dev Staatsrath, General-Direktor der Amotti-
sations - Kaffe.
Unterzeichnet: Malsburg.
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