Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1808, [2])

Jntelltgenzblatt ,,7J 
d e s D e p a r t e m e n t s der Fulda. 
4 1 - Stück. 
Cassel den t»!2L Oktober i8 °8. 
Bekanntmachungen. 
I. Nach einer von dem Herrn StaatArathr, General-Director der birecten Steuern, mir 
bekannt gemachtes Verfügung Sr. E^celtenz. des Herrn Finanzmmrsters, sollen alle noch nicht 
gestempelten Kalender für das Jahr mit dem Königl. Westp^älischen Stempel belegt 
werden. Es wird dieses hierdurch allen Verkäufern und Käufern von Kalendern zu dem Zwecke 
bekannt gemacht, dqmit ein jeder, welcher einen noch nicht gestempelten Kalender besitzt, den 
selben nebst einerd GütrNgroschen Stewprlgebühren an den Herrn Steuerdirector Mallmkcvdt 
einliefere und den Kalrkder stempelg lasse. Alle diejenigen, bey denen demnächst ungestem 
pelte Kalender gefunden werden, haben zu gewärtigen, daß sie mit der auf Defraudation des 
Stempels festgesetzten Strafe belegt werden. Cassel am rzten September t8o8. 
' In Abwesenheit des Präfecten des Fulda-Departements, 
der Staatsraths - Auditor und General-Secretair der Präftctur 
- vorr Stralenheim. 
II. Alle Westpbalen sind nach Vorschrift der Gesetze der Con^crrptivn unterworfen. Ich 
fordere daher alle Abwesende auS dem mir anvertrauten Departement, welche sich im Com 
scr-ptionS. Alter vom 2?trn bis rzten Lebensjahre befinden, auf; sich sofort iw diejenigen Ean» 
tons und Communen zurück zugegeben, worin sie gebohren find, und sich beym Maire da, 
selbst zu melde«. Diejenigen, welche nicht dieser gesetzlichen Vorschrift genügen und aus 
bleiben, sind dafür verantwortlich, und werden als ungehorsam und widerspenstig den Gesetze» 
gemäß betrachtet und behandelt werden. Magdeburg den irren September t8°8. 
Der Prüftet des Elb « Departements. 
,* V . Färben Herrn Prgfecten und in dessen Abwesenheit, 
' der General» Srcretair wilekens. 
Hk. Da ein jeder Westphale,.welcher zwischen dem iren Januar 1783 und dem zitrn De, 
cembrr 1787 geboten, nach Vorschrift der Gesetze der Militair - Conscription unterworfen ist, 
so werden alle in dieser Zeit geöohrne und aus dem Saale -Departement gebürtige Westphakrn, 
welche sich jetzt ausserhalb dieses Departements befinden , hierdurch aufgefordert, sich sofort 
m diejenigen Cantons und Communen zurückzubegeben, in welchen sie gebehren sind, und sich 
bey den Heren Maires dieser Gemeinden zu melden. Diejenigen Conscribirten, welche dieser 
gesetzlichen Vorschrift nicht genügen und ausbleiben, sind dafür verantwortlich , und werhrn 
als ungehorsam und widerspenstig den Gesetzen gemäß betrgchtet und als solche bestraft werden. 
Halberstadt de» i6Uti September e8c>8. Der Präfeet des Saale - Dep'ntemnttsv ! 
Für den Herrn Präfecten und-in dessen Abwesenheit, 
der General-Secretair westpbalen. 
IV. Da die Reinigung der Straßen in hiesiger Residenz - Stadt der oftmaligen Anweisun- 
en vhngeachtet von vielen Einwohnern öfters ganz unterlassen, oder nicht ordnungsmäsig vor 
genommen wird ; so sieht man sich von Polizry wegen genbthigkt, hierdurch bekannt zu machen, 
aß dirientge Dienst »Mägde, ober sonstige Personen,' welchen das Straßenkehren obliegt, 
Ppppppp küaf.
	        

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