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in vorbestimmtem Termin zu Vermeidung eines kostspieligen Coneurs-Processes ein Versuch
zu Emaehuna eines pacti remistorii gemacht werden soll. Franckenberg am zoten Nov. 1805.
Kurfürst!. Hess. Juftly - 2Lmt daselbst. I. C. L^uchenbecker.
A) Es haben sich wider den hiesigen Kaufmann August Conrad Behrens so viele Schulden hm
vorgethan, daß dessen Vermögen zu deren Bezahlung nicht zureichen dürfte. Er selbst hat
auch bereits darum nachgesucht, daß seine Ereditoren, um ihnen Vergleichs-Vorschläge zu thun,
edictaliier vorgeladen werden möchten. Es sind hierauf die Effecten desselben vorläufig unter
gerichtliches Siegel genommen, und werden nunmehro alle und jede, welche an dem gedach
ten hiesigen Kauftnann August Conrad Behrens aus irgend einem Grunde Forderungen ha
ben, sie mögen dieselbe bereits klagbar gemacht haben oder nicht, hiermit peremtone und
fub pana pra?cluii vorgeladen, den zoten December Morgens um 10 Uhr auf hiesigem Rath
hause in Person oder durch hinlängl-ich instruirte Mandatarien zu erscheinen, um ihre For
derungen zu profitiren und zu liquidiren, auch sich über die vom clebirore communi zu
thuenden Vergleichs-Vorschläge zu erklären, und in Entstehung der Güte entweder einen
euratorem donoruin et ad lites vorzuschlagen , oder zu erwarten, daß derselbe von Gerichts
wegen werde ernannt und weiter erkannt und verfügt werden was Rechtens. Moringen den
27ten November 1805. Bürgermeister und Rath hierftlbst. I. H. L. Helmolt.
4) Alle diejenigen, welche an der Verlassenschaft des verstorbenen herrschaftlichen Postillons
Bartollus gegründete Ansprüche zu haben vermeyncn, werden hiermit vorgeladen, solche in
dem auf Dienstag den 2tten Januar k. I. anberaumten Termin zur gewöhnlichen Gerichts-
stunde persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte anzuzeigen und zu begründen, oder
zu gewärtigen, daß sie hernach nicht weiter gehört, sondern von der. beregtenVerlafferischaftsr
Masse gänzlich abgewiesen werden. Eassel den irtenNsvembrr 1805.
^urhess. Hofgericht daselbst.
5) Nachdem bey versuchter aber entstandener Güte über den Nachlaß des verstorbenen Einwoh
ners Henrich Jacob von hier Loncurlus ereditvrum, deshalb auch Litacio Edictalis erkannt,
und Terminus ad liquidanclum credit» auf Donnerstag denken Januar k. I. bestimmt worden ist;
So werden alle und jede, welche an dem Nachlaß des gedachten Henrich Jacob oder dessen
ersterer Eheftau einige Forderungen ex quvcunque capite zu haben glauben, dergestalt edictaliter
et peremtork hiermit vorgeladen, daß sie in besagtem Termin Vormittags 9 Uhr ohnfehlbar
in Person oder durch genugsam bevollmächtigte Anwälde vor hiesigem Gericht erscheinen, ihre
Forderungen bestimmt angeben und liquidiren, oder im Ausbleibungöfall erwarten sollen, daß
sie mit ihren Ansprüchen weiter nicht gehört werden. Malsfeld den zten December 1805»
Adlich Scholleyrsches Gericht daselbst. Fenner.
6) Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Carl August, Herzogs zu Sachsen, Cle
ve und Berg, auch Engern und Westphalen rc. rc. Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn,
Wir Sr. Fürstl. Durchlaucht zu Dero Landes-Regierung allhier, der Zeit verordneter Kanz-
lar, Vicekanzlar unb Räthe, urkunden hiermit, wasmaßen der Rath, Lehn. und Gerichts-
Secretarius, Johann Christian Gottlob Eichel allhier, vor kurzen mit Tode abgegangen.
Nachdem nun dessen Mobiliar^N-^cksaq -imHbtfísf) okikanirt und mventirt, in Absicht derer
aber, so an besagter Eichelischen Verlassenschaft gegründete Fordeung machen können, re-
Hlviret worden, die erforderlichen Edictales tu oer gewöhnlichen Maase zu erlassen: Als
werden alle diejenigen, so an besagtem Rarh, Lehn- und Gerichts-Secretair Eichel und
dessen Nachlaß, es sey aus welchem Grunde es wolle, einigen Anspruch zu machen vermey-
«en, bey Strafe des Verlustes ihrer Forderungen und der Rechtswvhlthat der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand , hiermit citiret und vorgeladen, Montags den dritten Februar des
künftigen Jahres 1806 vor Fürstl. S. Regierung alhier, rechtsfrüher Tageszeit zu erscheinen,
geschickt, ihre an dem Eichelischen Nachlaß etwa habende gegründete Ansprüche anzugeben
«nd gebührend zu bescheinigen, unterbleibenden Falls aher zu gewarten, daß diejenigen, die
sich