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Mit Kurfürstlich. Hestifthem gnädigsten Privilegio.
General-Pardon für die Deserteurs der Kurhcssischen Armee.
Bon GotteS Gnaden Wir Milhelm der Erste, des heiligen Römischen Reichs Kur
fürst, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf Zu Catzen-
elnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. rc.
f?>a Wir häufig von denen Landeskindern, welche leichtsinniger Weise Unsere Kriegsdienste
verlassen und von Unsern Kriegsvölkern weggegangen sind, um Gnade und Verzeihung
angegangen werden; So haben Wir, aus lanbesväterlicher Milde, beschlossen: allen und
jeden Unterofficiers, Gemeinen, beeidigten Rekruten und Knechten, welche von Unserer Ca-
vallerie, Infanterie, Artillerie, Jägern und Füsiliers, auch Garnisons-Regimentern rc. mit
hin überhaupt von Unsern Kriegsvölkern, bis zum heutigen Tag desertirt "sind, und denen,
außerdem Verbrechen der Desertion, kein weiteres Vergehen zu Schulden kommt, dergestalt
einen gänzlichen Pardon zu ertheilen, baß, wenn selbige binnen Sechs Monathen und'zwar
vom izten d. M. bis zum izten May k. I. bey ihren Regimentern und Corps, oder auch bey
den Gouvernements im Lande sich wieder einfinden und als treue Unterthanen ferner dienen
wollen, sie ohne einige Bestrafung wieder aufgenommen und ihnen ihr außerdem verfallenes
Vermögen geschenkt und freygelassen werben soll.
Wir hegen dabey bas gerechte Zutrauen zu Unsern getreuen Unterthanen: baß sie, soviel
an ibnen ist, zur Rückkehr ihrer desertirten Anverwandten mitwirken, des ErrdeS denselben
Zrrrrrrr von