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solche htit denen sofort wieder zurückerhaltenden Urschriften zu vergleichen Md einen ngátcá
zenden Theil des Jngrossir-Buches werden zu lasten. Ein positives Präjudiz und eine prä
klusive Frist wird nicht nöthig seyn beyzufügen, da es natürlich rst, daß je früher und je zu-
verlaßlicher eine solche Vorlegung der Urkunden gefchlehet, desto sicherer auch ein jeder we
gen feines Eigenthums und seiner dinglichen Rechte geftellet wird, da er nur von dem Tage
seines Beytrags zu dieser Gemeinnützigkeit a», wegen einer seinem Rechte nachtheiligen
Handlung die Gewähr fordern kann. Gericht Herlinghausen den iten Junil 1805.
I. <T. Rorncmann, von Malsburgischer Amtmann.
-) Nachdem am i6ten Febr. a. c der in Fürstlich Hessen-Notenburgischen Diensten dahier
als Hos - Caplan angestellt gewesene Peter Urbanus Reder mit Todt abgegangen, so
werden dessen Erben, und alle dietenigen, welche ex capite haereditatis debiti vel ex alia
«[usecunque causa, auf dessen Nachlassenschast etwaige Ansprüche zu machen gedenken, so wie
auch die debutes inaflae, um ihre Schulden anzuzeigen, und welchen hierdurch zugleich die
Auflage geschiehet, sub prejudicio duplicis solutionis, ohne Vorwlssen Fürstl. Canzley dahier
nichts auszuzahlen, hiermit vorgeladen, entweder persönlich, oder durch ordnungsmäßig
«nd hinlänglich bevollmächtigte Anwälde in Term, den 2ten August a. c. auf Fürstl. Canzley
dahier Vormittags y Uhr zu erscheinen, um sowohl ihre Ansprüche zu begründen, als auch
überhaupt ihre Nothdurft bey der Sache wahrzunehmen und besonders wegen Verwaltung
der Nachlassenschast des Defuncti, im Fall entstehender Weitläufigkeiten, sich aber einen zu
bestellenden curatorem maÑL, und zwar unter dem prejudir, daß solcher sonst ex officio con-
ñituirt werden wird, in boc prefixo zu vereinigen. Rotenburg den 8ten Jun. 1805.
$. H. R. Canzley daselbst.
Z) Demnach der Chirurgus Johannes Bäcker, welcher im Jahr 1732 gebohren, feit tätigen
Jahren von hier abwesend ist, die nächste Verwandte desselben aber um Verausfolgung seines
Vermögens gebeten haben; so wird obgedachter Johannes Bäcker oder dessen etwaige Lei
beserben hierdurch öffentlich vorgeladen, sich » dato binnen Z Jabr, entweder in Person
oder durch hinlänglich Bevollmächtigte so gewiß bey hiesigem Stadtgericht zu melden, als
widrigenfalls zu gewärtigen, daß er Johannes Bäcker für tod erkläret und sein zurückgelas
senes Vermögen denen nächsten Verwandten überlassen werden soll. Lichtnau den soten
^untt i8c>5. Kurfürst!. Hess. Stadt-Gericht daselbst. I. A. Löber.
4) Nachbenahmte, gegen die gnädigst erlassene Landesordnungen ausgetretene junge Mann
schaft, als:
a ) aus dem von Schweryellischen Gericht: Werner Hahn, Johannes Schenck, Hen
rich Hanitsch, Leonhard Hanitsch, und Johannes Thiel, von Willingshausen;
b) aus dem Mals burgischen Samtgericht: Ernst Herbold, Joh. George Gronemeyer,
Johannes Krug, und Friedrich Antenbring, aus Oberelsungen; Franz Henrich Weymann,
aus Breuna; Joh. Henrich Staubesand, aus Wettesingen;
werden von Amtswegen dergestalt öffentlich citirt, daß sie sich binnen Jahresfrist, und resp;
vor zurückgelegtem sdten Jahre ihres Alters, wiederum einstellen, oder gegenfallö zu gewär
tigen haben sollen, daß mit ihrem Vermögen, der Mrordrmng vom i-ten April 1805. ge
mas, verfahren «erde.
Vorladungen der Gläubiger.
I) Alle diejenigen, welche an dem hiesigen Bürger und Schuhmacher Jakob Weimar und des«
sen Ehefrau gegründete Forderungen zu haben glauben, werden hiermit aufgefordert, rm Ter
min Dienstag den löten Julii d. I. solche nebst den dazu nötigen Beweißmitteln bey hiesigem
Stadt-