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Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Erste, deS HMgen Römischen Reichs Kur
fürst, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau à Fritzlar, Graf zuCatzen-
(Lügen hiermit zu wissen: Da die gegenwärtigen Umstände es unumgänglich erfordern, die
größte Sorgfalt anzuwenden, um den Ertrag der diesjährigen Erndte bey der gänzlichen
Erschöpfung der älteren Frucht-Vorräthe zum eigenen Bedürfniß Unserer Kurlande zu erhal
ten; so finden Wir Uns aus landesväterlicher Vorsorge für Unsere getreue Unterthanen bewo
gen, zu Erreichung dieses Endzwecks folgendes gnädigst zu verordnen:
i. Wird derVerkauf aller inländischen Früchte, mit Inbegriff der Hülsensrüchte und Kar
toffeln, in das Ausland, wiederholt bey Strafe der Confiscation und des Zuchthauses hiermit
»ntersagt^^ Strafe trifft denjenigen, welcher ausser dem Fall eines wirklichen Ver
kaufs inländische Früchte in das Ausland expoctirt. . -
3. Bleibt der Ankauf der Früchte im Lande fernerweit blos zum eigenen Bedürfniß gestat
tet, der Fruchthandel aber sowohl den christlichen Unterthanen, als den Juden, Hey Strafe
der Confiscation verboten. Dabeneben sind
Mt Kurfürstlich - HestMem gnädigsten Privilegio.
1805Í*
Mr.
44S
Stück.
Montag dm 28!!! Detpbtr.
Verordnung.
einbogen, Dietz, Iregenhai'n, Nidda und Schaumburg re. rc.
4. alle
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