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28te- Stück.
2. Soll ein jeder derselben seinen entbehrlichen Vorrath binnen jetzt und Ende Augusts
bey Strafe der Confiscation an brodbedürfttge Landesunterthanen im Marktpreise verkau
fen, und wie solches geschehen bey der vorgedachten Behörde, nachweisen. Daneben werden
Z. die Beamten und Reservaten Commissarien hiermit authorisirt, den Brodbedürftigen
auf jene entbehrliche Vorräthe schriftliche Anweisungen zu ertheilen, worauf denselben das
darin bemeldete Quantum ohne Widerrede sofort, jedoch gegen baare Zahlung, verabfolgt
werden muß.
4. Der Angeber der verheimlichten Früchte erhält den halben Werth derselben, die andere
Hälfte aber die armen brodbedürftigen.Unterthanen, und des ersteren Name bleibt auf Ver
langen verschwiegen.
5. Den Juden wird der eigene Fruchthandel sowohl, als der Fruchtankauf für andere, bey
der bereits geordneten Strafe der Confiscation wiederholt untersagt. Desgleichen wird
6. auch den christlichen Unterthanen der Ankauf der Früchte blos zum eigenen Bedürfniß
gestattet, der Handel damit aber bey ebenmäßiger Strafe, bis auf anderweite Verordnung ver
boten.
7. Alle auf die künftige Erndte bereits abgeschlossene Fruchtlieferungö - Contracte werden
für null und nichtig erklärt, und soll daraus keine Klage statt finden, und eben so wenig sollen
8. dergleichen nach Publication dieser Verordnung geschlossen werdende Contracte verbind
lich, vielmehr dasjenige, was darauf etwan zum vorausbezahlt wird, der Confiscation unter
worfen seyn.
Gleichwie nun Unsere gnädigste Absicht lediglich dahin geht, dem Fruchwucher Schranken
zu setzen und einem durch Spéculation erzeugten Mangel abzuhelfen; so befehlen Wir einem
zeven, den es angeht, sich hiernach unterthanigst zu achten. Unsere Regierungenaber haben
auf die allenthalbige sträckliche Befolgung dieser Verordnung nachdrücklich zu halten.
Urkundlich Unserer Höchsten eigenhändigen Namens-Unterschrift und beygedruckten Gehei
men Siegels. So geschehen Cassel den Zoten Juny 1805.
Wilhelm Kurfürst. (h. 8 .) vt. Bauaibach«.
Edictalvorladungen.
l) Johannes Sauerland, Martinus Sauerlands hinterlassener Sohn aus Herlinghausen, ge-
^ bohren den I4ten Januar 1770, ist seit langen Jahren und wenigstens über 10 Jahre abwe-
t send und hat seit seiner Entweichung keine Nachricht von sich gegeben. Da nun dessen zu
Oberlistingen in Kurhessen wohnende Schwestern, um Verabfolgung seines geringen Vermö-
^gens gebeten haben: als wird gedachter Johannes Sauerland, oder sein rechtmäsiger Leibes-
. oder Testamcntserbe, hierdurch erinnert, sich binnen 3 Monaten in seinem Geburtsorte zu
stellen und fein, wie gesagt, geringes Vermögen selbst in Empfang zu nehmen, oder zu ge
wärtigen, daß dem Suchen seiner Schwestern statt gethan werde. Gericht Herlinghausen im
Königl. Preußischen Erbfürftenthum Paderborn den i7ten Junii 1825.
s) Demnach der Chirurgus Johannes Bäcker, welcher im Jahr 1732 gebohren, seit langen
Jahren von hier abwesend ist, die nächste Verwandte desselben aber umVerausfolgung seines
Vermögens gebeten haben; so wird obgedachter Johannes Bäcker oder dessen etwame Lei
beserben hierdurch öffentlich vorgeladen, sich a dato binnen \ Jahr, entweder in Person
oder durch hinlänglich Bevollmächtigte so gewiß bey hiesigem Stadtgericht zu melden, als
widrigenfalls zu gewärtigen, daß er Johannes Bäcker für tod erkläret und sein zurückgelas
senes Vermögen denen nächsten Verwandten überlassen werden soll. Lichtnau den Loten
Junii 1805. Rurfürstl. Hess. Stadt-Gericht daselbst. I. A. Löber.
z) Nachbenahmte, gegen die gnädigst erlassene Landesordnungen ausgetretene junge Mann
schaft,
aus