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Laffelische
P oW-uild Lvmmerzim-Zeillm g.
Mit Kurfürstlich»HeUchem gnädigsten Privilegio.
28“!
Stück.
Verordnung.
Von GotteS Gn»den Wir Wilhelm der Erste, des heiligen Römischen Reichs Kur
fürst, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf znCatzen-
elnbogen, Dietz, Aiegeuhain, Nidda und Schaumburg rc. rc.
frügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns die glaubhafte Anzeige geschehen, baß die seit ek-
Niger Zeit entstandene Klagen über Mangel und Theuerung der Brodfrüchte hauptsächlich
dadurch veranlaßt werden, daß gewinnsüchtige Personen ihre Fruchtvorräthe aus wucherli-
* cheu Absichten und in Erwartung noch höherer Preise zurückhalten; so finden Wir Uns au-
landesväterlicher Vorsorge für das Uns fo sehr am Herzen liegende Wohl Unserer getreuen Un
terthanen, und besonders der bedürftigeren Classe, gnädigst bewogen, zu deren Abwendung fol
gendes zu verordnen.
l. Sollen alle und jede Fruchtbesitzer, wes Standes und Wurden sie seyn mögen, und
zwar ohne Unterschied, ob die Früchte ihr Eigenthum'sind, oder sie solche für andere in ihrer
Gewahrsam haben, bmnen Drey Tagen nach Bekanntmachung dieser Verordnung ihre Vor
räte jeder Gattung mit Bemerkung des eigenen Bedürfnisses bis zur nächsten Erndte, dem
Herrschaftlichen Beamten oder Reservaten-Commiffario, in dessen BeM sie wohnen, treulich
und gewissenhaft anzeigen. " " ' “ ' ' "
SösSs s.