Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1805, [2])

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Laffelische 
P oW-uild Lvmmerzim-Zeillm g. 
Mit Kurfürstlich»HeUchem gnädigsten Privilegio. 
28“! 
Stück. 
Verordnung. 
Von GotteS Gn»den Wir Wilhelm der Erste, des heiligen Römischen Reichs Kur 
fürst, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf znCatzen- 
elnbogen, Dietz, Aiegeuhain, Nidda und Schaumburg rc. rc. 
frügen hierdurch zu wissen: Nachdem Uns die glaubhafte Anzeige geschehen, baß die seit ek- 
Niger Zeit entstandene Klagen über Mangel und Theuerung der Brodfrüchte hauptsächlich 
dadurch veranlaßt werden, daß gewinnsüchtige Personen ihre Fruchtvorräthe aus wucherli- 
* cheu Absichten und in Erwartung noch höherer Preise zurückhalten; so finden Wir Uns au- 
landesväterlicher Vorsorge für das Uns fo sehr am Herzen liegende Wohl Unserer getreuen Un 
terthanen, und besonders der bedürftigeren Classe, gnädigst bewogen, zu deren Abwendung fol 
gendes zu verordnen. 
l. Sollen alle und jede Fruchtbesitzer, wes Standes und Wurden sie seyn mögen, und 
zwar ohne Unterschied, ob die Früchte ihr Eigenthum'sind, oder sie solche für andere in ihrer 
Gewahrsam haben, bmnen Drey Tagen nach Bekanntmachung dieser Verordnung ihre Vor 
räte jeder Gattung mit Bemerkung des eigenen Bedürfnisses bis zur nächsten Erndte, dem 
Herrschaftlichen Beamten oder Reservaten-Commiffario, in dessen BeM sie wohnen, treulich 
und gewissenhaft anzeigen. " " ' “ ' ' " 
SösSs s.
	        

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