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Mit Kurfürstlich«Hestifchem gnädigsten Privilegs.
Stück.
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Montag den 29^ Julius.
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Verordnung. j
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Erste, des heiligen Römischen Reichs Ku»-
* fürst, Landgraf zu Hessen^ Fürst zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Graf zu Catzen-
elnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. rc.
(Lügen hiermit zu «wissen: Da es unsere höchste Absicht gewesen ist, durch die unter dem
O i?ten December i8or erlassene Verordnung dem in vielen Städten des Landes in Verfall
gekommenen Brauwesen wieder aufzuhelfen, gleichwohl der heilsame Zweck dieser Verordnung
von manchen Freybrauberechtigten verkannt wird, indem dieselben, unter Beziehung auf Ver
träge, rechtskräftige Bescheide, oder eingetretene Verjährung, ihre Freygebraue ferner wie
vorher zu genießen suchen,, dergleichen Rechte aber, wett solche hier mit der Staatswohlfahrt
in Lollision gerathen, nicht weiter gelten können: So finden Wrr Uns gnädigst veranlaßt,
hiermit noch ausdrücklich zu erklären, daß die in gedachter Verordnung getroffene Bestimmung
auf alle Freygebraue, ohne. Unterschied, fich erstrecken soll.
Es haben daher Alle, die es angeht, sich hiernach unterthanrgst zu achten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift, und beygedruckte» Kurfürstlich t
Siegels. Cassel, den /ten Map lSoz. " •
Wilhelm Kurfürst. (L. 8. ) Vi *
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