9*8 Zvtes Stöck.
Johannes Kniest von hiev rzl Rthlr. Hauptgeld nebst Zinsen bombten Jul. 1824; der Schutz
jude Hirsch Löb zu Neustadt von 14 Rthlr. 2 Alb., 2 Mesten Korn und 2 Mesten Waizen,
Vergleichsweise mit 3 Rthlr. 4 Alb., 1 Messe Korn und r Meste Waizen, an des Gemein
schuldners Kinder, mit der Hälfte aber, so wie mit den ganzen Forderungen, der Schutzjude
Jacob Plaut zu Neustadt mit 6 Lbthlr., 1 Scheffel Korn und i Scheffel Clerste; der Schutz
jude Abraham David zu Merzhausen mit 4 Rthlr. ; David Döring zu Neukirchen mit 14 Alb.
die vonSchwertzellische Haushälterin Wagner allhier mit 1 Rthlr.; George Reitz allhier mit
12 Rthlr. 16 Alb. nebst Zinsen vom 2ten Jan. d.J. bis zur Edictal-Citation; der Schmidt Peter
Daum allhier mit 3 Rthlr. 4 Alb.; und der Jude Michael Spier zu Merzhausen mit 3 Rthlr.
16 Alb., von diesem Concurs ab- und auf die bessern Glücksumstände des Gemeinfchuldners
verwiesen, auch die sich nicht gemeldeten Creditoren präcludirt. Uebrigenö wird zum Prio
ritäts-Verfahren Termin auf den irten August bestimmt, worin diejenigen Creditoren, welche
noch ein vorzüglicheres Recht zu behaupten gedenken, das Nötige sub pcena prseclufi vorstel
len sollen. Willingshausen am riten Julii 1805. Stöber..
4) Die Kinder des verstorbenen Pfarrers Schönfeld zu Kirchbauna haben die Erbschaft ihres
Vaters mit der Rechtöwohlthat eines Güther-Verzeichnisses angetreten. Vermöge Auftrags
Kurfürst!. Regierung werden daher sämtliche Creditoren des gedachten Pfarrers Schönfeld
andurch vorgeladen, den 4ten September des Morgens 8 Uhr vor hiesigem Amt zu erschei
nen, ihre Forderungen anzugeben, und mit Einsicht des ihnen vorzulegenden Jnventarii den
Versuch der Güte abzuwarten, die zurückbleibenden Creditoren werden von diesem Verfahren
ausgeschlossen. Wilhelmshöhe am idten Junir 1805. Brethauer.
5) Alle diejenigen welche an Carl George und dessen Ehefrau zu Nesselröden aus irgend ei
nem Grunde einige Ansprüche haben, werden hiermit ediLkallter tubj pccna praeclusionis vor
geladen , in Termins Donnerstag den iten August dahier vor dem Fürst!. Gerichte zu erschei
nen, ihre Forderungen zu liquidiren und ihrer Befriedigung halber gütliche Anträge zu ver
nehmen, in dessen Entstehung aber Praclusi'on zu erwarten. Nesselröden am lytenJunii 1805.
S ♦ H. Philippsthal. Gerichte Hierselbst. C. G. Henkel.
6) Sämtliche Creditoren des verstorbenen Einwohners Johann Henrich Eifert von Asterode
werden auf Nachsuchen der über dessen hinterlassene unmündige Kinder bestellten Vormünder
auf hiesigem Rathhaus Mitwochs den Ziten Julii d.J. zur Angabe ihrer Forderung und de
ren Documentirung bey Strafe der Präclusi'on hiermit öffentlich vorgeladen. Neukrrchen den
2yten Junii 1805. Rurhess. 2lmt daselbst. wangemann.
7) Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms I. des heiligen Römischen
Reichs Kurfürsten, Landgrafen zu Hessen, Fürsten zu Hersfeld, Hanau und Fritzlar, Gra
fen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg rc. rc. Sr. Kurfürst!.
Durchlaucht, Wir zu Höchstdero hiesigen Regierung gnädigst verordnete Geheimer Rath, Di
rektor, Regierungs-Justitzräthe und Assessores thun kund und bekennen: Demnach des ver
storbenen Herrn Grafen Friedrich von Seyboltsdorff zur Fiddemühl Allodial-Nachlaß, nach
untersuchtem 8tatu aÄivorum & paslivorum zu Tilgung der Schulden nicht anreichend ist,
und desselben Allodial-Erben, verwitwete Frau Gräfin von Seyboltsdorff, als Vormünde
rin ihrer Tochter, Regierungs-Prokurator Bauer, als Curator über die Ehekonsortin des
im Kurhessischen Regiment Kurfürst stehenden Capitain Stübing, und Hauptmann von Sey-
boltsdorff bey der iten Division der Batavischen Expeditions-Armee bey Jeist, erklärt, die
Erbschaft nicht antreten zu wollen, daß demnach der Concurs erkannt und Terminus «6 liquid
dandum auf den 26ten August präfigirt worden; Als citiren, heischen und laden Wir alle
und jede Creditores hiermit von Gerichts-und Rechtswegen peremtorie, also und dergestalt,
daß sie in dem obgemeldeten ein- für allemahl angesetzten Termin durch genugsam Be-
- vollmächtigte erscheinen, ihre an demselben habende Forderungen, sie rühren her ex quocun-
que capite sie wollen, gegen den Contradictorem liquidiren und was sich sonst nach Recht und
Ord-