Policey - Verordnung
wie es künftig mit dem Verkauf der Markt-Victuatien in der Residenz-Stadt
Cassel gehalten werden soll:
i) Jedermann wer etwas an Victuali-n, als Obst, Eartcngemüse, Butter, Käse, Euer,
Milch, Federvieh, Lämmer, Spansörkcl, Wildprer Fische, Krebse und dergleichen zum Verkauf
herein dringt, soll schuldig und gehalten seyn, solches auf den angewiesenen Marktplätzen bis 1%
.Uhr Mittags öffentlich feil zu balren.
s) Zum Feilhalten dergleichen Victualien sind angewiesen:
j) der Marktplatz in der Alkstadt;
2) der Königsplatz, besonders zum Verkauf der Butter, Käse, Eyer und Federvieh;
3) der Fischftein, zu Fischen und Krebsen.
3) Wenn jemand während der oben bestimmten Marktzeit mit Victualien in der Stadt herum
Hausiren geht, dem sollen solche weggenommen, oder der Contravenient nm sonstiger Strafe, nach
Befinden, ohnnachsichllich angesehen werden.
4) Denen Höckern wird bey harter Strafe untersagt, keine Victualien, wie sie auch Namen
haben, in den 3 Cassel Aemtern aufzukaufen, sondern solche müssen außerhalb derselben alles, was
sie verkaufen, sich anschaffen, und zu dem Ende von Greben oder den Vorstehern des Orts, wo sie
gekauft haben, sich Bescheinigung geben lassen, und diese den Marktmeistern und Polizeydiener»
vorzeigen.
5) Eben sowenig solle« die Höcker Gemüie oder Obst vor den hiesigen Thoren den Gärtnem
abkaufen, sondern Leztere dieses selbst feil halten, aus den UedertrerungSfall aber beyde Theile mit
nachdrücklicher'Strafe angesehen werden.
6) Kein Höcker soll sich unterstehen, deS Morgens vor den Thoren den Landleuten aufzupas
sen und selbigen die zum Markt bringenden Victualien abzukaufen; Wer hiergegen Handel:, soll
sogleich zur Bestrafung angezeigt, und wen« gar e:was auf diese verbotene Art anfgekauft worden,
dieses sogleich weggenommen und confiScirt werden.
7) Zn Verwendung alles UnterschleifS wird den Höckern hiermit bey fckwehrer Ahndung ver
boten, auf die 3 Wochen-Markuage ihre Körbe vor t i ühr Morgens auszusitzen, oder den Gärt
nern und Landleuten abzukaufen, und sollen diejenigen Höcker, welche sich vor dieser bestimmte«
Zeit auf dem Markt sehen lassen, so bestraft werden, als ob sie wirklich aufgekauft hätten.
8) Da die Höcker seit einigen Jahren sich solchergestalt, zum großen Nachtheil des Publici,
vermehrt haben, daß fast niemand mehr im Stande ist, etwas aus der ersten Hand zu kanftn, und
die Menge der Höcker von den Polizeybedienten nicht genugsam übersehen werden kan, so soll die
Zahl derselben bis auf Zehn vermindert werden.
0) Die Marktmeister und Polizevbedienten werden angewiesen, auf die pünktlichste Befolgung
dieser Verordnung genau zu halten, und die etwaigen Uebertreter sofort zur Bestrafung anzuzkrgen,
auch sollen Erstere den Lezreren die Personen der Höcker genau bekannt machen, damit ihnen diese
besser nachgehen und sie beobachten können. Cassel den irren Oktober 17^7.
Fürst!. Hess. polizey-Lommißion. v. Losporh. Fulda.
Bücher zu verkaufen.
tí In Gotha bey Ettlnger ist erschienen und in allen guten Buchhandlungen zu haben r Tägliche-
Taschenbuch für alle Stände, für das Jahr 1798. In diesem, nach dem nützlichen und beque
men englischen Memorandum Books für Deutsche eingerichteten Laschenbuche, findet man eine
Menge allgemein nützlicher Notizen zusammen gedrängt, die man täglich braucht, und doch
tu den gewöhnlichen Sackkalendern vermißt. Dieses Taschenbuch aber muß sich eben dadurch
A-rrrr ««er.