Dom 7ten März i?»6. ,83
ser Zinsen halber bey dem Widerspruch der Hüpevenfchen Vormundschaft, welche vvrgiebt, daß
diese Gelder zur stündlichen Auszahlung tmmer bereit gelegen, aber nicht gefordert worden, nnt<
hin sie nicht in mors foivemii gewesen sey, sich beruhigen »der auf einer rechtlichen 'Ausführung
bestehen wollen, berechnen sollen, und dann ermeldter Kurator zu Bewürkung dieses injtmcti bey
uns um die Lonvoeskion derer Reiterifchen Ereditoren Zter Classe, immaßen die beyden erster«
Classen theils schon vollständig befriediget, theils zu deren Bezahlung noch hinlängliche Baarscha ft
in Masse vorhanden und also nur die leztere Classe jezr interessirt sey, geziemend nachgesnchr und
gebeten hat; wir auch diesem Suchen statt, gethan haben: als werden hiermit besagte Amtmann
Reitcrische Ereditoren der zten Classe von uns dergestalt öffentlich vorgeladen, daß sie in Ternmio
den 5'en April d. I. Vormittags -Uhr, auf allhiesiger Fürst!. Canzley persönlich, oder durch ge
nugsam bevollmächtigte Anwälde erscheinen und sich auf die ihnen von dem Curarore der Reim i-
fchen Coneurs-Masse alsdann gemacht werdende erläuternde Präpositionen zweckmäßig ad Proto-
eollum erklären, oder aber im Ausbl-ibungsfall gewärtigen sollen, daß fie mit dieser Erklärung
hernach nicht weiter gehört, sondern in Contumaciam allenthalben erkannt «erden solle. Roten
burg den i7ten Februar 1796. - S-& R. Lanzlsp daselbst,
é) Nachdem der Major Venator vom hochlöbl Leib-Regiment allhier am roten d. M. mir Tode
abgegangen ist: so werden alle diejenigen, welche an dessen hiesiger Hinterlassenschaft rechlsbe-
gründete Forderungen haben, auf den ryten März d, I. hierdurch vorgeladen, um alsdann ihre
Ansprüche so gewiß zu liquidsten, als sie sich zu gervärtigen, daß sie nachher damit bey diesem Li
quidations-Verfahren nicht weiter gehört werden. Rinteln den irren Februar 1796.
8 . Hess. Rezimrnls-Rriegs-Gerichl hLerjelbst.
L. Z. 2l. von Wurmb,
Generalmajor. Waldenberger, Garnisons-Anditeur.
7) Da die unterm 2«ren August 1794. ergangene Edictal-Citation der Ereditoren des verstorbenen, im
hochlöbl. Regiment Erbprinz gestandenen Regiments-Quarriermstr. Ludwig, wegen der in Gefan
genschaft gewesenen Regimentern noch nicht beym CorpS vollständig hat bekannt gemacht werden
> können: so werden alle und jede, welche an obbesagrem Regnnenks-Quartiermstr. Ludwig annoch
gegründete Forderungen zu haben vermcynen und zur Zeit der ergangmen Edictal-Citation nicht
bey dem Corps im Felde gewesen sind, zu dem auf Mitwochen den bten April d. I. anberahry-
ten Termin verabladec, um sodann zu gewöhnlicher,Morgenszeit in der Receffir-Slube Fürstl.
Kriegs-Collegu durch anreichend bevollmächtigte Anwälde zu erscheinen, ihre Forderungen gebüh
rend zu liqu'drren, und darauf rechtlicher Erkenntniß, so wie im Ausbleibungssall der gänzlichen
Abweisung von diesem Liquidations-Verfahren zu gewärtigen. Cassel den tZken Februar 1796.,,
Fürstt. Hess. R.ri»gs-LoUegium daselbst.
$) Nachdem die vorhin ergangene Edictal-Citation der Ereditoren des vor dem Feind geblieberyM,
im hochlöbl. Leid-Infamerie-Regiment gestandenen Lieutenants Gfchwind »roch nicht beym Corps
vollständig bekannt gemacht werde« mögen: so werden alle diejenigen, welche an diesem gegrüv>
bete Schnldforderungen zu haben vermeynen, und zur Zeit der erlassenen Edickal-Cikarion nichr
im Lande oder beym Corps im Felde gewesen,, annoch zu dem auf Mitwochen den »bren f. M-
anberaumten Termirr verabladet, um sodann zur gewöhnlichen Morgeuszeit ans Fürst! Knegs-
Collegiu Recessir-tDtl-be in Person oder durch anreichend bevollmächtigte Anwälde zu erscheine^
ihre Forderungen gebührend zu liquidsten, unp darauf rechtlichen Erkenntnisses, so wie rm Richt
erschemungsfall zu gewärtigen, daß sie bey diesem Liquidations-Verfahren nicht weiter gehört «er
de«. Cassel am i7Mr Februa» 1796. Fürst. Hess. Ariegö-LoUegium daselbst.
Y) Da der verstorben diesige Bürger, Ioh. George Hvmbmg, n»»r ein geringes Vermögen hmwss
lassen hat und sich vermuthen lässet, daß die Schulden dasselbe übersteigen, dessen ältester Sohn,
Camvr Homburg, auch noch die Verlassenschaft seiner Mütter, des verstorbenen ersten Ehefrau,
„.fordert und berens um Erlassung einer öffentlichen Ladung der Gläubiger gebeten batr als«-r-
dev alle und jede, crmelveten Johann George Homburgs Gläubiger hiermit auch »sserstüch Wege-
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