Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1793, [1])

Lasse lische 
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Mit Hochfürßlich - Heßische« gnatzigstem Privilegs 
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1793^ 
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Stück. 
Montag ben 18— Februar. 
\ ' • Verordnung. 
Von GotteSGnaden Wir WLkhelfn der Neunte, Landgrafen Hesse», Fürst zu 
Hersfeld, Graf za <L»tz«»elabogen, DKtz, Ziegenhain, Nibda, Schaumdurg 
'■" 1 ' und Hanan rc. rc. 
Aewronunqen ocm uoerunurrgen ^Neormrcy oeo a,age««Verranrs 'itmjair zu rynn» und dcAhaÄ na- 
mcutiicf) durch die Verordnung vom Uten Mär) I 773 ‘ wtter andern ,m Z. 1. alle Kaffte-Krämereyen 
. auf den Dörfen, verböte», unddrnch die vorn btmJumi 1775 » §» *• den-Kaufleute« und Krämern 
den Verkauf des Gebrannten oder gnnckilenen Kaffee gänzlich, des nngchrmrnten aber unter sechs 
Pfund unrersam haben; So habm Wir doch mißfälligst wahr^hmen müssen, daß diese Dervrdnmrgcn 
»rlber nicht nur nicht befolgt worden sind, sondern daß vielmchrder Gebrauch d'estSvcm Wohlstände 
Unserer LlmertlDren so nachtheiligen Getränks jetzt starcker, -alS jemals, «rngenssen ist. i 
sffiir finden UuS daher veranlaßt, die Beobachtung jener Derordlmngen nochmals und m der 
Maaße hierdurch einzuschärfen, daß auf den Dörfem und in kleineren Städten keine Kagste Koäme- 
ttven bey Vermeidung der Confiscation und zehn, Rchlr. Strafe ferner g^ulbet morden , mrd i> de» 
größeren in der Anlag« verzeichneten Städten der Kaffee auf kerne Weist gehemmt und gemahlen, 
m m umchranurc nicht unter einem Pfund« ebenfalls bey Zehen Rchlr. Straf« verkauftwerdeu soll.
	        

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