December.
Vorladungen der
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behaupte» und was sodenu, nach dessen BssriediKrmg noch übrig bleibt, unter sämtliche Ck^-
grapdünsche Creditores pro rata eines jeden Forderung zu vertheilen seyn wird; Sv wird hier»
zu Ta.efartd aus den Zvten Jan. k. I. bestimmt, und solche «Leu ur.b jeden tahirr llquidtn
hsbendcn von Bardelchlschen Gläubigen zu dem Ende dekant gemacht, um sodann zu gewöhn«
i !ich?r Morgmszett in der Recessirstude Fürstlichen Knegs-KoÜeM durch anretchend BevvLmäch-
tjss.te zu erscheinen, was sie pumsio Priontatia ihrer Forderungen vcrzuvringrn vermeyncn, noch
Vorschrift der Verordnung von Abkürzung der Processe, mit akrn Probatoriis vollständig ad
separatum PrctocoUum vorstellig zu machen, auch resp. einzuliefern, und darauf rechtlichen
Erkenntnisses, oder widngmfalls zn gewärtigen, daß eS bey dieser vorläufig entworftven
Classification g^laff-n, und darnach der Bescheid abgefsssct, so wie hternachst demselben gemäS.
die Distribution verfügt werde. Casse! am /ten Decemb. 1792.
8ürstl. Hessisches Rriegs-Rollegium daselbst. ^ -
6) Da bey dem hiesigen Freyherr!, von Bömmelbergischen Gericht des Einwohner Dtedrkch
Kiews zu Kirckhosbach jetzt Stadthoöbach, seine Insolvenz bekannt und daher zu Untersuchung
dessen Schulden-Zustandes Edlctal - Vorladung seiner sämtlichen Creditoren erkannt worden;
AIS werden hiermit alle und jede welche an vorarme.'üLcn Kiem Forderung zu haben vermeynen,
ein für alleura! auf den roten Febr. k. I. angesetzten peremrorischru Termin vor hiesiges Gericht
zu gewöhnlicher Gerichtsz«it in Person oder durch btoläng ich Bevollmächtigte zu erscheinen,
vorgeladen, um ihre Forderungen rechtlich zu begrünsen. Wobey sie zugleich bedeutet wer
den, daß sie im besagten Termin, wo ihnen der Massen-Bestand vorgelegt werden wird, sich
alsbald zu erklären habe», ob sie sich in die Masse gütlich vertheilen, oder den Concms-Pro
ceß abwarten wollen. Im Avrückbleibungsfall aber der gänzlichen Enthörung sich zu gewärti
gen haben. Reichensachfen den a8ten Nov.l7yr.
Freyherr!, von LömmelbergischeS Gericht das. I. B. Schuchard.
?) Des Kupftrschmidt Johann Christian Riehms Witwe alhier hat vor sich, und in Vormundschaft
ihrer Kinder dem Fürst!. Stadtgericht ihre Insolvenz angezeigt. Sämtliche Riemische Creditore»
werden also vor geladen, in Termino den röten Januar k. I. zn erscheinen, sich den 8tat«m-^atl'L
vorlegen zu lassen, und darauf nach Vorschrift der Landes-Ordmmg sich zu erklahwn, nach Be«
finden sodenn das weitere in Güte, oder durch den Weg Rechtens zu gewärtigen. Mendorf
den 2ötenNov. 17-2. . Fürst!. Hess. Stadtgericht daselhstrn.
i) Nachdenr mir von Hochfürstlicher Regierung alhier die Beendigung der vorhin bey dem Amt
Grebenstein pcndem gewesenen Oesterlingischen, uunmehro Jselhorst und Wiegandischen Debit
sache von Wilhclmshausen Amts Grebenstein committirt worden, aus denen Acten sich aber er
gibt , daß es bey dieser Sache vorzüglich auf die. Ergänzung der Masse uud mir aufgetragene
Beitreibung derer noch ausstehenden Activorum und desfalstge Erklärung derer Creditoren als
auch völlige Liquidation derer eingeklagten Federungen, fo wie denmachstige Classification an
kommt, die Jselhorst und Wicgandische C^rben hingegen so wie die sich gemeldete Creditoren zer
streut wohnen; So wird hiermit zu Fortsetzung dieser Sache und zu Erklärung der Oesterliug-
Jselhorst- und Wiegandischen Erben, wie auch der sich bereits gemeldeten Creditoren und .resp.
fernern Liquidation deren eingeklagten Forderungen, Terminus auf Mitwoch den 6ten März
1793. anher0 angeftzt, worin»,en zugleich denen Creditoribus die Lage der Sache vorgelegt, nnd
nach ad Protocollum verhandelter Nothdurft weiter rechtliche Verfügung geschehen soll. Cassel den
aotcnNovemb. 1792. Vig Commiffioms. H. Asbrandt. 4
9) Es »st bereits vor ohruefehr eine« Jahr denen Gläubigern deS alh'er verstorbenen Renthmes-
ster RorSdorfs i« der Cüsselscken Commerzien« Zeitung nicht nur bekannt gemacht, daß der
in dieser äußerst verwornenen Drbitsuche zum otReio eines Curatoris bonorum und Contra/^jcto-
nr bestellt gewesene Amts - ActuariuS Lotz zu Borken gestorben sey; sondern auch sie zu Vov-
fcklagunq eines andern Subjects zu dieser Stelle aufgefordert worden. Da aber dies bis jetzö
nicht geschehen ist ; So werden gedachte Ronsderffische Gläubiger und unter diesen besonders
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