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wähnten Lande-gefttze es fein ledigliches Bewenden haben soll, wenn es aber auf Begretffukig
von Suppliquen ankommt, eS mag die Vorstellung zu richten seyn, an wen cs immer will,
daß die Verfertigung solcher Entwürfe in den Städten ohne Einwilligung des Bürgermeisters
und gesummten Magistrats, und auf dem Lande nicht ohne ConsenS vom Landrath und Beam
ten, bey sonst erfolgender ernstlichen Bestrafung der Gildenmcifter, Greben und Vorsteher in de«
Dörfern geschehen soll. Wobeneben Wir den Beamten und Magistraten m den Städten ernst
gemessenst befehlen, keinerley Zusammenkünfte der Gilden und Gemeinden zu gestatten, wenn
nicht in Ansehung der erster« die angeordneten Commissarien mir anwesend sind, und letzkre dir
Communen dazu wenigstens in der Anzahl von zwey Dritthcilen dis Einwilligung von den Beam
ten, oder denen, welchen die Aufsicht des OrS aufgetragen ist, eingeholt haben.
Wornach also jedermann, den es angehet, sich umerthänigst zu achten hat. Urkundlich
Unsrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Fürstlichen Leeret-Jnstegelö. Casseh
den roten November 1789.
(L,. S.) WilhelmL. Vt, Fleckenbühl, gt. Bürget
Ediktalvorladungen.
1) AVichdem der Hospitalit Johann Christian Metz, weyl. Bürgermeister in Waldkappel, am
%/%'■ »7sten des vorigen Monats December, mit Hinterlassung eines geringen Vermögens, a»
einigen Kleidungsstücken und Mobilien, ab intestato verstorben: so wird solches hiermit be
kannt gemacht, damit dessen etwaige Anverwandten, welche sich als seine rechtmäßigen El
ten legitimiren können, und diese Sachen nebst den sich vorfindenden Litteralieu, gegen Er
setzung der Leichen, und .ayderer Kosten,, wie auch Erlegung der gewöhnlichen 2 Kammergul-
«en an das Hospital, in Empfang nehmen wollen; dann auch diejenigen, welche sonst ge
gründete Ansprüche an dieser Verlassenschaft zu haben vermeynen, sich binnen vier Woche»
bey den Hospitalsvorstehern alhier angeben, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist, die Hin
terbliebenen Sachen für Rechnung dks Hospitals verkauft, und auf keinerley Ansprüche wei-
ter Rücksicht genommen werden wird. Hofgeismar den ptenJan. 1790.
Namens der Herrn Vorsteher des Hospitals. Lartph. Schrecker, Hofp. Prov. \
i) Nachbenahmte, gegen die gnädigste erlassene Landes»Ordnungen im abgewichenen Jahr» \
ausgetretene Unterthanen, als r v
a) aus dev Asnttern Hauneck, Johannesberg und Niederaula: Christian Koch, von Unter
hann, Amt» JohaoveSberg; He-rich Freund, von Cruspis, Amt Hauneck; Andreas Rößer, ^
Georg Schmäling, Henrich Wohlremuth, und Henrich Dietrich, von Niederaula;
fc) aus dem Amte Lriedewald r Valentin Engelhard, von Heertngen; Hermann Fischer, voll -
Gasterode: 8
werden, in Gefolge gnädigster Lanbesordnung vom yten Febr. 1787, von Gerichtswegen der-
«aßen ctttret, daß sie sich binnen der darin gesetzten Frist wiederum einstellen, oder zu ge, '
wärtigen haben- daß ihr Vermögen, wenn das zurückgelegte a6te Jahr ihres Alters beschei- 9
«tget dargethan worden, den nächsten Verwandten verabfolget werden wird.
Vorladungen der Gläubiger.
r) Nachdem kn de- Kaufmann MaurmannsConcurs-Sache, dasLiquidationsverfahrennunmehtt
beendiget, das vorläufig entworfene Klaff ficationS-Scbema auch an behöriger Stelle affigiret, i
nnd Terminus ad certandutn super prioritate auf den irten Febr. k J.bestimmt ist: Als wird solche ,
sämtlichen Creditoribas zur Achtung und Wahrung ihrer Nothdurft hiermit bekannt gemacht.
Cassel den 30. Dee, 1799t Nurgermeiftcr und Rath daselbst.
*) Bo»