Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1790, [1])

Vorladungen der Gläubiger. 
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den 2ien März prasiglrt worbe» ist: Als wird solches den Creditoribus znr Achtung und Wah 
rung ihrer Nothdurft hiemrt bekannt gemacht. Cassel den 29. Jan. 1790. 
Bürgermeister und Rach daselbst. 
r) Von Hochfürstlicher Regierung ist mir Endsmtterschriebenen aufgetragen worden, das hin 
terlassene VermbseudcS verstorbenen Pfarrer Webers zu Verna, hiesigen Amts, zu inventiren. 
Da sich nun hierbey zu Tage gelegt- daß es wahrscheinlrcherweise zu Tilgung dessen Schulden 
nicht aureichet, und man davnenhero auf Vorladung derer Gläubiger erkennen müssen: S» 
werden leztere hierdurch citirt, sich in dem auf Donnerstag den gten März anberamten Ter 
min, Vormittags 9 Uhr, auf hiesigem Amthaus entweder persönlich, oder durch hinlänglich 
legitimiere Anwälde so gewiß einzufinden, und ihre respective Forderungen gegen denbeftelte» 
cursrorein ad lites klar zu machen, als sie bey Entstehung dessen vhnfehlbar erwarten müssen, 
daß sie damit nicht weiter gehöret werden sollen. Homberg den igten Januar 1790. 
Lleyensteub r. 
Z) Dr der ehmalige Grebe Johannes Dilcher zu Beyseförth, Adelich von Scholleyische» 
Gerichts, gestorben, und ein sein Vermögen übersteigende Schuldenlast sich nun veroffenbaret, mit 
hin der Concureproceß nothdringlich resolviret werden müssen: so werden dessen bekannte, wie 
etwa noch weiter unbekannte Creditores hiermit öffentlich aufgefordert, im Termin den §te« 
März d. I. bey AdUch von Scholleyischen Gericht zu Malöftld zu ersche neu, um ihre Schuld- 
fordeeung gegen den Contradictor, rechtsbrhörig begründen- unter Verwarnung, daß die Zu 
rückbleibende nachmals nicht weiter gehöret, sondern abgewiesen werden sollen. Malsfeid den 
4. Jan. 1792. 3 • G. Hoffman». 
4) Allen dcnienigen, welche an der in Fürfll. Waisenhaus als Leinewanbs - Aufsichterin ver 
storbenen Witwe Mock Forderungen haben, wird hiermit bekannt gemacht, daß sie solche 
Montags den 8ten März, des Morgens io Uhr, bey dem Waisenhaus -Caffier Heere und 
Hausmeister Lotz anzugeben haben. Cassel den 2rten Jan. 1790. 
5) Da die Nothdurft erfordert, des Pachters George Deichmöüer zu Niederndorf, Schulden- 
und Vermöge nsbestand zu untersuchen: so «erden alle und sede, «elche an demselben, oder 
seinen Gäthem zu Oderzelle gegründete Forderungen zu haben vermeynen, hierdurch vorgrl«, 
den, solche in dem auf Donnerstag den gten März uächstküvftig angesezten Termin in Per 
son , oder durch genugsam Bevollmächtigte vor Fürst!. Amte zu Vach anzuzeigen und gehörig 
zu begründen, die Zurückbleibenden aber haben sich selbst beyzumessen, wann zu ihrem Nach 
theil für die Befriedigung der erscheinenden Gläubiger, bas Nöthige verfügt wird. Schenk 
lengsfeld den Zoten Januar 1790. Gieeler. 
6 ) Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms des Neunten, Landgrafen z» 
Hessen, Fürsten zu Hersfeld. Grafen zu Catzenelnbogen, Dtetz, Ziegenhatn, Nidda , 
Schaumburq und Hanau rc. Wer zu Höchftdero Regierung gnädigst verordnete Präsident, 
Kanzler, Vice-Kanzler, Vice. Präsident, Geheime und Regterungsräthe urkunden und be 
kennen hiermit: Nachdem sich bey angestellter Untersuchung ergeben, baß die Carlshaver 
Handlungs-Compagnie nach mehreren fehlgeschlagenen Unternehmungen, sich dermalen außer 
Stande befinde, weder die zu verschiedenen Entreprisen vorhin aufgenommene beträchtliche 
Kapitalien wiederum abzuführen, noch auch die Theilhaber in Ansehung ihrer Actlonen zu be 
friedigen, und es daher nöthig seyn will, besonders wegen der Abseiten hiesiger Fürstlicher 
Kriegs-Kasse formirtenAnsprüche, über die amroch vorhandene auf8441 Rthlr. 28Alb. taxir- 
te Masse den Concurs zu erkennen: Als werden alle diejenige, welche an ersagter Carlshaver 
Handlungs - Compagnie einige Forderung, sie möge herrühren, woher sie nur immer wolle, 
zu haben vermeynen, hiermit vorgeladen, in dem ein für allemal auf Montag den Arten 
May dieses Jahrs bestimmten Termin, dahier auf FürstlichevMgierung durch hinlänglich be 
vollmächtigte Anwälde zu erscheinen; ihre Prätensionen durch die in Händen habeude Original- 
Urkynden, oder wie sich sonst zn Wcht gebühret, behörig z« begründen, widrigenfalls aber 
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