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Besondere Anzeigen.
Stück 4Z
Utssern re.
Nachdem von mehreren Orten her die Nachricht eingelaufen, baß an den Chur Sächsi
schen und A'.tenburglschen Gränzen eine Räuberbande, grün mit schwarzen Aufschlagen grklei-
det, sich eingefnnden, weiche allem Ansehen nach von dem aus Frankreich jetzt auswandern-
den Gesindel zusammengelaufen und mithin zu besorgen siehet, daß dergleichen auch sich tt-
reitS in diesigen Landen eingeschlichen haben dürften : Als befehlen Euch, bey den gewöhnliche»
ordnungsmäßigen Visitationen und Streifungen sowohl, a'-s auch außerdem auf alle derglei-
chen fremdes Äesiudel, mit und ohne Uniform, alles Fleißes zu invigiliren, solches keinesm
ges über die Gränzen herein zu lassen; im Betrctungsfalle aber, und bey entstehendem Ver-
dachte dasselbe gefänglich nieder zu werfen, und nach erfolgter Vernehmung darüber zu berich,
ten; außerdem aber selbige- unter Verwarnung einer schnüren Leibeöstrafe, wenn cs sich m
neuem im Lande antreffen lassen würde, alsbald wieder über die Gränze wegzüschaffe».
In dessen re. Cassel den r9ten Sept. 1789. Lürstl. Hess Regierung hiers.
^ dem Vernehmen nach viele Früchte in den hiesigen Landen aufgekauft und auSwärti
verschickt werden, durch diesen Fruchthandel aber Mangel und Thcurung leicht entstehen k-m
te: So wird, um diesem Uebel vorzubeugen, auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstl. Durch
laucht, Unsers gnädigsten kandesherrn, hierdurch befohlen, daß bis auf weitere Verordnunz
ein solcher Aufkauf der Früchte und deren Ezporration bey Strafe der Confiscation nicht ge.
stattet werden soll. Wohingegen jedem Unterthan einer benachbarten Herrschaft, wenn er m
feiner Obrigkeit Bescheinigung beybringt, daß er die Früchte nicht zum verpartieren, sondm
selbst zu seiner eigenen Haushaltung gebrauchen will, deren Einkauf, nach wie vor, cilaubl
bleibt. Ihr habt demnach diese Höchste Willenömeynung den dortigen Unterthanen gewöhn!!-
chermaaßen bekannt zu machen, und darüber zu halten, daß hiergegen nicht contraventrt werde.
In dessen rc. Cassel den 12. Oct. 1789, . 8 ürstl. Hessische Regierung hierscibst.
-) Da die Anzeige geschehen ist, daß verschiedene hiesige Einwohner sich hölzerner Gestelle nach
Art eines Schranks mit Kohlfeuer darunter zum Obsttroknen bedienen, hierdurch aber leich!
Unglück und Feuersgefahr entstehen kan: S» wird ein solcher ohnehin verbotener Gebraus
dieser Schränke mit der Verwarnung zum Ueberflnß nochmahlen hiermit untersagt, baß dirjn
mgen, welche hinkünfrig darüber betreten werden, mit nachdrücklicher Strafe angesehen wer
den sollen. Cassel den yren Octeb. 1789» Aus Fürfti. Polizey-Lommiffion.
a) Nachdem nunmehro die, in genauester Befolgung des Plans und erlassener Avertissements,
am lzteu vorigen Monats den Anfang genommene Ziehung der 6ten und lezten Klasse von ter
XXXlllten hiesigen gnädigst garantirten Armen-und Waisenhauslotterie, in aller Accuratesst
völlig beendiget, und weniger nicht die davon täglich abgedruckte Ziehungs-Listen an sämtli
che inn- und ausländische Collecturen ausgegeben und verabsendet worden: So werden die
Herren Interessenten, die in erjagter Klasse, ausgezogene Gewinne und Prämien, nach Abzuz
der gewöhnlichen io pro Cent und des à z Rthl. gegebenen Credits, auch des, denen Hem»
Collecteurs verwilligten ; Ggr. von einem jeden Gewinn-Thaler, , mit Verlauf der Planmäßi
gen vierwöchigen Frist, von denjenigen Herren Collecteurs, bey welchem die Einlagen ge.
schehen, gegen Aushändigung derer Orrginal-Loose, in Empfang nehmen. Es stehen auch di,
Loose iter Klasse von der unterm Slten Julius d. I. publicirten XXXIVten von Zhro Hoch,
fürstlichen Durchlaucht fernerweit gnädigst garantirten hiesigen Armen - u. Waisenhauslomrii,
und zwar: Ganze zu Zwölf Ggr«, Halbe zu Sechs Ggr. und Viertel zu Drey Ggr. Ein
lage nach eigenem Belieben, die Plans aber, außer dem etwaigen auswärtigen Porto, gratis
zu l erhalten. Die eben ermeldte XXXlVte Klassen - Lotterie bestehet, gleich der nun ausare
gene» XXXillten Lotterie, aus beträchtlichen Haupt- und vielen Mittelpreifrn, und müsse»
diejenige sichere Personen, welche eine Haupt» Colleclur von dieser bekanntermaßen sehrwch
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