Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1789, [2])

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Vorladungen der Gläubiger. 
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181b, y Hlr.; k) Tcligman Feldes zu Borcken mit 9 Rtblr Zl Mb.; 1 ) ^ber-Försser 
Reftnthal mir loRthlr. 24Alb ; m) Schmied Mand zu Lützewig m.t 5Rrhlr. gAck 8Hlr. 
») Buraenn-rster Dittmar mit 2 Rthle. -9 Alb. 8Hlr.; 0) hiesig.s Hospital mtt 7 Rthlr. 
30 Alb ; und 0 > Schutzjud Josephs Erbco mir 45 Rthlr. rgAIb. 6 Qtr. ; A'ö wird so cheS 
»oraedachten Gläubige n zu dem Ende hierdurch bekannt gemacht, daß, wenn en,. oder ande- 
per Crcditor ein besseres Verzugs-Recht gegen die Mitgl«! brgcr auezusührcn ve meynen, sol. 
cheS in dem even'ua trer hierzu auf den roten August anberaumten Termin, vor hiesigem Ecm,, 
men hurey - Amte sub x-«ns preecluti vorzustellen, worauf weiter ergehet W. R. Homberg 
den 6ten Jul. 1789- - . - Schcffer, Amts-Actuar. 
8¿ Da 
den c78?ger 
gerichtlichen ^ . , . . I 
den, daß jenes Guthaben zu ihrer Befriedigung bey werten nicht hinreicht; so werden alle 
. diejenige, die an diesem wenigen Geld noch Ansprüche zu machen gedenken, zu dem ein für 
allemahl auf Donnerstag den r7ten dieses bestimmten Termin, hiermit bey Strafe der Abwei 
sung verabladct, um ihre an gedachtem Pfarrer Wiokemann habende Forderungen samt de 
nen dahin einschlagenden BeweiSthümern anzugeben, und hiernächst, xm Fall fein gütlicher 
Vergleich statt finden mögte, nach ausgeführten Vorzugsrecht, davon ihre Befriedigung zu 
erwarten. Borcken den 8. Aug. 1739. , Wangemann, Kraft Fürst!. Regierungs-Auftrags, 
z) Da es die Nothdurft erfordert, daß diejenigen Schulden, welche der hiesigeWirlh Siemoa 
Rudolph mit seiner verstorbenen ersten Ehefrau gemeinschaftlich contrahirt hat, wegen Sepa 
ration des müt erlichen vom väterlichen Vermögen in Gewißheit gesezt werden, und des Eli 
des zu deren Untersuchung bey hiesigem Stad gericht, ein Termin auf Montag den aqten Aug. 
nächstkünftig angesezr worden ist: Vv werden die sämtl. Rudolpbischen Gläubiger mit der 
Verwarnung hierdurch vorgeladen, daß sie bercgten Tages des Morgens urst 8 Uhr, ohnaus- 
b'.eiblich in Pe.son, oder durch genugsam Bevollmäch:jgte auf hiesigem Rüthhause erscheinen, 
und ihre Forderungen gehörig begründen; entstehenden Falles aber es sich selbst deymessen 
müffn. wenn zu Befriedigung der Erscheinenden die nöthige Verfügung getroffen werde, ih 
nen sodann aber zu ihrer ebenfalsigen Bezahlung nicht zu helfen stehen wird. Vach den rote» 
Jul. l7 89. 8ürstl. Hess Stadtgericht das. Orth, Aktuarius. 
4) Christoph Führer und Barbara Catharina, dessen Ehefrau zu Friedcwal) haben selbst s» 
viele Schulden angegeben, daß deren Güther zu deren Bezahlung Mcht anreichen, und daher 
nöthig ist, daß alle diejenigen, welche an ihnen etwas zu fordern haben, sich Donnerstag deu 
L7tm August dieses Jadrs vor hiesigem Amte melden, bas nöthige beybringen, und den Ver 
mach der Güte, in deren Entstehung aber rechtliches Verfahren gewärtigen. Friedewald de» 
roten Jul. 1789 8ürstl. Hess. Justiz - Amt dahier. Fried. Julrus Hartert, Amtmann. 
5) Nachdem der im hochlöblichen Regiment Prinz Carl gestandene Lieutenant Becker, auf fei» 
«nterrhanistis Nachsuchen, den Abschied gnädigst zugestanden erhalten, und deshalb, zu Be» 
gründung allenfalsiger Schuldforderungen an ihm, ein für allemahl Termin auf den Zite« 
August anberaumt worden: Als werden hierzu allenfalsige Gläubiger dergestalteu hiermit vor-, 
geladen, daß sie in plTÑxo Vormittags 9 Uhr, entweder persönlich- oder durch Bevollmäch 
tigte, vor hiesigem Kriegsgericht, so gewiß erscheinen, als widrigenfalls gewärtigen mögen, ba 
ste nachhero mit ehren Ansprüchen dahier nicht weiter gehört werden. Hersfeld den 27. Jul. 1789» 
H. v. Borck, 
Gen. Major u. Commandeur des hochl. ReamtS. % U. Beermann, Auditeur. 
4 ) Alle diejenige, so an dem beym hochl. Leib-Dragoner-Regiment biShero gestandenem StaabS- 
Cspitame, nunmehrigem Ober-Einnehmer von Baumbach rechtliche Forderungen zu haben ver- 
meynen, werden hierdurch ein vor allemahl vorgeladen, im Termin den 27ten August b. I. 
beym Kriegsgericht des hochlöbl. Leib-Dragoner? Ngmts. entweder in Person, oder durch ge. 
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